3. Geographisches Gebiet der Kommendaverhältnisse ドイツ語原文(11)P.170-177

ドイツ語原文の11回目です。
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3. Geographisches Gebiet der Kommendaverhältnisse.

Es ist hier nicht der Ort, auf Grund des außerordentlich reichen Materials den Entwickelungsgang der Kommcnda und societas maris in den einzelenen Kommunen zu verfolgen; hinsichtlich Pisas soll eine gesonderte Betrachtung in Kapitel IV nachgeholt werden, da das dortige Recht für unsere Zwecke ein Spezialinteresse bietet. – Eine gedrängte Übersicht des Materials über die Kommendaverhältnisse in den einzelnen Ländern aber gehört insofern hierher, als es für uns von Interesse ist, die nicht lokale, sondern internationale Bedeutung dieser Institute zur Anschauung zu bringen.
In derThat finden dieselben sich rund um das Mittelmeer.

Spanien.

In Spanien knüpft die Rechtsentwickelung an die oben cit. Stellen der lex Wisigothorum und der entsprechenden des Fuero Iuzgo an, ist aber wenig selbständig, entsprechend dem zumeist in fremden Händen liegenden Handel 20). Wesentlich wird das genuesische Recht kopiert, der Schwerpunkt des Interesses liegt nicht auf der Kommenda und nicht im Seehandelsrecht, sondern – so auch im Consolato del mare – im Seeschiffahrtsrecht, den Verhältnissen der Rheder zum Schiffer &c.
Das rapide eindringende römische Recht absorbierte dann schon im 13. Jahrhundert die nationale Rechtsentwickclung bis auf wenige Modifikationen 21). Nur in Barcelona 22) hielt sich das Institut.
Die Siete Partidas kennen auch hier nur römisches Recht.

20) Die Cortes de Agramunt v. 1118. das Fuero de Guadalajara behandeln die mercatores ohne weiteres als Ausländer, der Consolato del mare c. 172.175 enthält genuesisches Recht; in Barcelona geben Bestimmungen von 1258 völlig genuesisches Recht wieder; die Leyes de Recopilacion 1. VII t. X1. 3 haben Vorschriften gegen den Schiffahrtsbetrieb von Ausländern, in deren Händen sich speziell der Großhandel befunden zu haben scheint.

21) Die Costums de Valencia von 1258 wenden die Grundsätze des receptum an; in Mallorca herrscht in den Stat[uten] v. 1433 das reine römische Recht. Die Costums de Tortosa haben bei der Encomienda (1. IX r. 23) Modifikationen.

22) Statutarische Bestimmungen darüber finden sich aus den Jahren 1271, 1283, 1304,
1343 b. Pardessus, Collection des lois maritimes und Capmany, Memorias historicas sobre la rnarina. comercio y artes de la antigua ciudad de Barcelona. Madrid 1779.

Sicilien. Sardinien.

Die sicilianischen und sardinischen Städte haben, soviel ersichtlich, mangels selbständigen Großhandels das Institut nicht entwickelt 23)
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Trani. Ancona.

Im Seerecht von Trani 24) werden noch die selbständigen Kommendatare nur als Surrogat der gewöhnlich mitgeschickten Faktoren des Kaufmanns erwähnt.

Amalfi.

In Amalfi finden sich in der Kolonna 25) die in der Kommenda entwickelten Gedanken zu einer Risiko- und Gewinnbeteiligung der Schiffsbesatzung verwertet, wie sie nur für einen primitiven Küstenhandel mit relativ kleinen Kapitalien anwendbar ist. Das eigentliche, dem Großhandel angehörige Institut scheint dort nicht selbständig entwickelt worden zu sein 26).

23) Aus den Stat|uten] von Palermo c. 76 kann wohl geschlossen werden, daß der Großhandel in ausländischen Händen lag. In Sassari (Sardinien) werden gelegentlich Kommenden von Ausländern an Inländer erwähnt. Die gesamte dürftige Ouellcnausbeute in Spanien. Unteritalien und den Inseln läßt zwar ersehen, daß das Institut bekannt war. zugleich aber, daß eine originale Entwickelung desselben dort nicht zu suchen ist.

24) Angeblich von 1063 (nach Pardessus), das Alter ist bekanntlich bestritten. Die Stat[uten] v. Ancona v. 1397 schließen sich an Trani an.

25) Cf. Laband zu der von ihm in der Zeitschr. für Handelsr. Bd. 7 publizierten Tavola de Amalfa und Silberschrnidt in der cit. Abh.

Die sämtlichen bisher erwähnten Küstengebiete mit Ausnahme von Barcelona haben einen eigenen, dauernden Großhandel nicht besessen und deshalb das Institut oder doch seine charakteristischen Grundsätze zwar gekannt, aber nicht originell und nicht zu der kasuistischen Vollständigkeit entwickelt, wie das in den großen italienischen Seestädten der Fall war.

26) Die Consuetudines civitatis Amalphiae (ed. Volpicella) von 1274 c. 14 stellen neben die societas vascelli (= Colonna) die soc[ietas] maris, aber ohne deren eigentümliche Grundsätze; insbesondere wird der Gewinn in dubio pro rata geteilt. Daß die soc[ietas] maris hierher importiert ist, nicht originell entwickelt, wird auch durch die von dem Statut für erforderlich erachtete besondere Motivierung dafür wahrscheinlich, daß den Kapitalisten die Gefahr der Unternehmung treffe.

Pisa.

Von diesen wird hier Pisa behufs besonderer Betrachtung (Kapitel IV) ausgeschieden.

Venedig.

Venedig hat in der collegantia, welche Silberschmidt dort schon für das 10. Jahrhundert nachweist, ganz die Grundsätze der Kommenda und societas maris entwickelt, wie die erhaltenen Urkunden 27) klar ergeben. Aus diesen geht zugleich hervor, daß auch hier der Träger der collegantia der eigentliche Unternehmer sein kann; die collegantia bildet eine Form werbender Kapitalanlage 28).

27) Auseinandersetzungsurkunde von 1081 (Archivio Veneto VI p. 318); genannt werden: rogadia, transmissum, commendacio, collegantia. Davon ist transmissum wohl ein Frachtgeschäft, vielleicht mit Schifferkommenda. commendacio ist wohl, wie sonst oft, Depositum, collegantia die societas maris, ob aber, nach Silberschmidt. rogadia die einseitige Kommenda ist. bleibt zweifelhaft. Aus I. III c. 3 der venezianischen Statuten geht hervor, daß collegantia sowohl die Form der Seesocietät umfaßt, bei welcher auch der tractator eine Einlage macht, als die bloß einseitige Kommenda. Möglicherweise ist rogadia die Übernahme einer Kommission gegen festen Entgelt, also die Vorstufe der Kommenda. Die Bezeichnung „roga communis” findet sich in den venezianischen Statuten (Promissiones maleficii c. 22). und zwar wird dort demjenigen, welcher communis rogam vel marinarium acccperit. die poena dupli angedroht für den Fall der Kontraktbrüchigkeit. Pardessus (Collect[ion] V p. 19) erklärt communis roga als „arrhes payées au nom de la ville pour engagement sur le navire de l’état“. Die Beziehung auf die Seefahrt ist auch aus der cit. Statutenstelle ersichtlich. Ferner ist aus 1. III c. 2 der venezianischen Statuten (die grundlegende Redaktion fand bekanntlich zu Anfang des 13. Jahrhunderts statt) als Zweck der rogadia Vertrieb von Waren ersichtlich. Aus 1.1 c.48 ist nichts zu ersehen. Hiernach bleibt das Verhältnis unklar.

28) Urkunden Arch[ivio] Veneto XX p. 75 von 1150, p. 76 von 1191, auch p. 325. Das Bankgesetz v. 21. XI. 1403 zeigt, daß die collegantia auch von Banken zur Kapitalanlage benutzt wurde. Cf. auch Stat[uta] navium von 1235 (Pardessus V p. 20 f.).

Genua.

Unzweifelhaft ist in der Verfassung, in welcher die Kommcnda und societas maris uns in den Statuten und Urkunden von Genua, an welches sich die südfranzösischen Statuten anlehnen 29), entgegentritt, die normale Gestaltung beider Institute zu erblicken. Die genuesischen Vertragsformulare werden wörtlich benutzt von sämtlichen Nationen des Mittelmeers in dem großen internationalen Handelsverkehr im Orient zur Zeit der Kreuzzüge 30). In Genua selbst ist die Form der Kommenda und socictas maris anscheinend die nationale Rechtsform des Fernhandels. Kein außerhalb der compagna communis Stehender darf an dieser Form teilnehmen; in den Urkunden treten die ersten Geschlechter der Stadt, die Auria und Spinulla u. a.. vorzugsweise häufig als Kommendanten auf. Sehr oft hat derselbe Kommendant sein Kapital gleichzeitig in mehreren, auf die differentesten Artikel bezüglichen societates stecken.

29) Nizza in den Hist. Pat. Mon. Leg. Munic.T. 1, Marseille von 1253 und Montpellier b. Pardessus.

30) Notariatsakten des Nikolaus Deus und des Antoninus de Quarto in Aïas in Armenien und des Lambertus de Satnbuseto in Famagusta auf Cypern aus dem 13. Jahrhundert in Arch[ivcs| de l’Orient latin vol. 1.1. Alle Nationen des Mittelmeeres sind vertreten.
Die Urkunden lehnen sich fast wörtlich an die Formulare des Giovanni Scriba in Genua an. Ein eigener orientalischer Ausdruck findet sich für die soc[ietas| maris – iatenum, von tchaten, zusammenlegen = collegantia.

Die statutarischen Bestimmungen sind von Silberschmidt ausführlich analysiert, soweit das juristische Interesse reicht; es soll daher hier nicht abermals ausführlich darauf zurückgekommen werden. Im wesentlichen enthalten sie dispositives Recht, regeln das Verhältnis unter den socii, und auch hier geben sie kein vollständiges Bild. Sie wie alle italienischen Statuten enthalten vielmehr – was für die Interpretation von Bedeutung ist – wesentlich einzelne Punkte, welche in praxi zweifelhaft geworden waren und Schwierigkeiten machten. Solche entstanden insbesondere über die gerade wegen des Schwankens der wirtschaftlichen Bedeutung zwischen „einseitiger Arbeitsgesellschaft“ und „einseitiger Kapitalgesellschaft“ (in Lastigs Sinn) oft zweifelhafte Frage, inwieweit der Kommendatar Anweisungen des Kommendanten bezw. socius stans während der Reise nachzukommen habe, wie weit er zu Abweichungen von der vorgesehenen Route ohne eigene Gefahr befugt sei, ferner naturgemäß über die Folgen des Todes des tracta- tor im Auslande und dergl.
Die Unselbständigkeit des tractator ist die Regel, das Gegenteil wird meist besonders stipuliert durch die Klausel, er solle die Societas tragen, quocunque iverit.
Die statutarischen Bestimmungen in Genua sind bezüglich dieses Instituts ungemein stabil geblieben, noch die Redaktion von 1567 enthält nennenswerte Änderungen nicht. Erst in der Statutenausgabe von 1588/9 finden sich erhebliche Differenzen, von denen noch die Rede sein wird 31). Damals hatten die Kommcnda und die societas maris in ihrer allen Form eine größere Bedeutung im Handelsverkehr längst nicht mehr; der Handel selbst hatte andere Bahnen eingeschlagen, der Seeverkehr des Mittelmeers stand nicht mehr obenan in der Welt, und seine alten Formen mußten anderen Platz machen, welche freilich zum Teil auf deren Schultern stehen.
Die Urteilssammlungen des 16. Jahrhunderts – die Decisiones Ro- tae Genuensis, Rotae Lucensis. Rotae Florentinae, Rotae Roma- nae – erwähnen der Kommenda und societas maris in ihrer alten Form nicht mehr.
n
31) Cf. letztes Kapitel.