ドイツ語原文の第18回目です。この章においてかなり佳境に入って来た感じでしょうか。
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Gemeinsame Grundlagen dieser Gemainschaften.
Der Einfluß dieses Elements auf die ganze Struktur derartiger Gesellschaftsformen ist unverkennbar. Denn daß die Stellung eines solchen socius in eminent höherem Grade, als es bei der Sozietät ohnehin der Fall ist, ein Vertrauensverhältnis sein mußte, ist klar, sie verhält sich zu derjenigen eines Partizipanten etwa wie diejenige eines Dienstboten zu der eines ad hoc gemieteten Lohnarbeiters. Auch das Familienartige des Verhältnisses ist augenfällig, es ist, abgesehen von der Verwandtschaft, ganz der Tatbestand der Hausgemeinschaft der Familie vorhanden, und wenn wir deshalb Haussohn und famulus bzw. factor, socius und unabgeteilten Miterben in sehr wesentlichen Punkten gleich behandelt finden 15), so wird es dafür einer besonderen Erklärung nicht bedürfen; man wird auch nicht sagen können, es seien hier „familienrechtliche“ Grundsätze auf andere Verhältnisse übertragen, sondern gleiche Grundlagen führten zu paralleler Rechtsbildung, da gerade die für das Vermögensrecht maßgebenden Verhältnisse bei beiden gleichartig vorlagen. Die Beziehungen der Arbeitsgenossen waren der Natur der Sache nach dem Verhältnis zwischen Gliedern eines Familienhaushalts ähnlich, und andererseits war der Familienhaushalt, wollte er zugleich Grundlage eines Gewerbebetriebes sein, genötigt, seine Buchführung, sein Auftreten nach außen, kurz: alle in vermögensrechtlicher Beziehung erheblichen Momente, nach Art einer Gewerbegesellschaft zu gestalten. So koinzidierten bei beiden die rechtlich relevanten Momente 16). Nur daß bei der Familiengemeinschaft die Grundlage, der gemeinsame Haushalt, schon a priori besteht, welcher bei der Arbeitsgemeinschaft inter extraneos erst gewillkürt und geschaffen werden muß. Daher den Quellen die Familiengemeinschaft, wie es in gewisser Art auch zutreffend ist, als das primäre Institut erscheint, und deshalb da, wo beide gemeinsam behandelt werden, an der Spitze steht.
In den Städten sind, als das mittelalterliche Recht seinen Bildungsprozeß begann, die alten sippschaftlichen Grundlagen des öffentlichen und Privatrechts bereits verschollen, hier wie sonst sind an deren Stelle andere, rein wirtschaftliche, getreten 17).
Die gewerbliche Arbeit ist die gemeinsame Quelle der Struktur der Gemeinschaftsverhältnisse innerhalb und außerhalb der Familien.
15) Wir kommen bei Florenz darauf speziell zurück.
16) Cf. die Sachsenspiegelstelle in Note 14. Daß die Gewerke als solche in Gütergemeinschaft leben, versteht sich dem Sachsenspiegel hiernach von selbst.
17) Cf. hierzu für andere Verhältnisse Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter I S.288 Anm. 3, und v. Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte S.75 Anm. 1. Von Bedeutung sind hier auch die Ausführungen Heuslers, Institutionen Bd. 2, S.304ff. Wo liegendes Gut den Haupt|bestandteil der Vermögen bildet, geht die Tendenz auf Gütertrennung und Individualeigen, wo Mobiliarvermögen und gewerbliche Arbeit, auf Gütergemeinschaft.
Gemeisame Eigentümlichkeiten.
Zwei Eigentümlichkeiten der Gemeinschaftsverhältnisse mögen schon hier kurz konstatiert werden.
1. Beschränkung auf männliche socii.
Einmal die Beschränkungen ihrer eigentümlichen Wirkungen auf die männlichen 18) Mitglieder der Gemeinschaft 19). Also: nur die arbeitenden, erwerbenden, im Geschäftsleben selbsttätigen Glieder sind mögliche Subjekte des gemeinschaftlichen Vermögens, ein neuer Beweis dafür, daß die gemeinsame Erwerbstätigkeit auf „gemeinsamen Gedeih und Verderb“ den Ausgangspunkt bildet.
18) Cf. Ansaldus de Ansaldis, Discursus legales de commercio et mercatura. Genua 1698 Disc. 49, wonach die Frage der Beteiligung der Schwestern gemeinrechtlich streitig gewesen sein soll.
19) Const[itutum] Usus Pis[anae] Civ[itatis] b. Bonaini, Rubr. De societate inter extraneos facta: „inter laicos et masculos“. Fernere Beispiele werden noch zur Sprache kommen, besonders in Venedig. Auch die Lombarda spricht nur von fratres und die lex Burgund[ionum] kennt eine Gemeinschaft des Vaters mit den Söhnen, obwohl sie eheliche Gütergemeinschaft nicht kennt.
2. Ausschluß der Immobilien.
Zweitens der regelmäßige Ausschluß der Immobilien von der Zugehörigkeit zum gemeinsamen Fonds. Wie schon bei den Seesozietäten die Vorrechte der Sozietätsgläubiger sich auf das mobile Kapital beschränken 20), so ist auch hier nur das Mobiliarvermögen Gegenstand der Gemeinschaft und ihrer speziellen Wirkungen 21). Das gemeinsame Haus war der Ausgangspunkt der Entwicklung und die Grundlage der Gemeinschaft, allein es wird, soviel ersichtlich, nicht zu dem Gemeinschaftsvermögen gerechnet 22), und die übrigen Immobilien stehen stets außerhalb desselben. Also nur das werbende Kapital ist das Material für die Fortentwicklung.
20) Stat[uta] Perae c. 20.
21) Stellen sind in den von Lattes, Diritto commerciale § 6 Note 5 und 6 zusammengestellten Zitaten über Ausschluß der Immobilien vom Handelsrecht enthalten. Im übrigen kommen wir bei Florenz darauf zurück.
22) Es unterliegt nicht der speziellen Art der sozietätsmäßigen Verfügung der Teilhaber; sowenig als heute ein socius etwa die Firma veräußern kann, sowenig konnte er die damalige Grundlage der Gemeinschaft, das gemeinsame Haus, belasten oder veräußern.
Wandlungen in den Vermögensverhältnissen.
Indem somit die Vermögensgemeinschaft nicht mehr eine allgemeine war, sondern nur einen Teil der Vermögen der Beteiligten umfaßte, und indem, wie gesagt, die Beteiligung des Einzelnen damit in weitgehendem Maße die Natur einer Einlage, eines Konto, welches er bei der Gemeinschaft hat, annahm, entstand auch das Bedürfnis, diesem Konto als Ganzem die Natur eines selbständigen Rechtsobjekts in höherem Maße zuteil werden zu lassen, insbesondere die Möglichkeit von Verfügungen über dasselbe als solches für einzelne Fälle zuzulassen. In der Tat finden wir in Testamenten und Erbrezessen der Florentiner Familie der Alberti 23), daß über das Konto des Teilhabers verfügt, dasselbe unter die Interessenten verteilt und letztere auf dasselbe angewiesen werden. Es entstand ferner das Bedürfnis, auch das nicht zur Kommunion gehörige Kapital des Genossen fruchtbar, am liebsten bei der Eigenen Sozietät, anzulegen, und wir finden dann das eigenartige Verhältnis, daß der Einzelne in doppelter Art am Geschäft beteiligt ist: einmal mit dem Betrage, welcher seinen Anteil am Gemeinschaftsvermögen darstellt, und ferner mit dem bei der Gemeinschaft nutzbar angelegten Kapital, als Partizipant, entsprechend dem Nebeneinanderlaufen von societas und Kommenda in den genuesischen Urkunden 24). Später nun begann man auch in den Familien die alten, früher ex lege eintretenden Gemeinschaftsverhältnisse vertragsmäßig und auf Zeit zu schaffen 25), womit die Familiengemeinschaft auch formell auf den Boden des Sozietätsrechts tritt 26). Wir gelangen dann auch hier zu dem Begriff der „Einlage“, als einer Quote, mit welcher der socius an Gewinn, Verlust und Kapital der Gemeinschaft beteiligt ist, — wie bei der societas maris. Aber es fragt sich, ob diese Einlage hier dieselbe Bedeutung hat, wie bei den Kommendaverhältnissen, und darüber können wir nur entscheiden, wenn wir die andere, hier weitaus wichtigere, Seite des Verhältnisses, die Wirkungen nach außen, Dritten gegenüber, betrachtet haben. Wir müssen zu diesem Behufe, nachdem zuletzt vorgreifend Ergebnisse einer späteren Entwicklung bezeichnet worden sind, wieder auf die Anfänge derselben zurückgehen.
23) Passerini, Gli Alberti di Firenze. Cf. unten bei Florenz.
24) Cf. unten bei Florenz.
25) Cf. die Urkunden der Alberti und Peruzzi in Florenz.
26) Man schuf sogar, wie die Urkunde Nr. 36 des Registrum Farfense (cf. Note 11) zeigt, die Familiengemeinschaft selbst durch Vertrag. In der cit. Urkunde nehmen zwei in Kommunion lebende Brüder ihren Onkel in die Hausgemeinschaft auf: te … affratamus et in tertia portione … heredem esse volumus. Der Fall betrifft eine ländliche Hauskommunion. Brunner a.a.O. (Note 11) S.12 f. hat auf die Analogie der Vergesellschaftung Verwandter zu Handelszwecken hingewiesen.