III. Die Familien – und Arbeitgemeinschaften. P.194 – P.198 ドイツ語原文 (16)

ドイツ語原文の第16回目です。
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Also nur das in obsequio regis und cum judice Erworbene fällt nicht in die Gemeinschaft, und nur die meta der Frau, welche ex communi gegeben wird, soll, wenn geteilt wird, angerechnet werden, sonst gehen alle Einnahmen, selbst Erwerb „in exercitu“, und alle Ausgaben auf gemeinsame Rechnung. Was die Gemeinschaft der Ausgaben anlangt, so war sie unter den einfachen Verhältnissen der älteren Zeit, in welcher sich dieselben auf die alltäglichen Bedürfnisse beschränkten und der Kredit noch keine Rolle spielte, nicht so bedenklich, als es scheinen möchte. Die Gemeinschaft der Einnahmen anlangend, so erschien, wie auch sonst hervortritt, gemeinsame Arbeit und Erwerbstätigkeit in gemeinsamer Behausung als das unter Familiengenossen naturgemäße Verhältnis 4), die Familie ist nach der Anschauung der Zeit noch in erster Linie eine, und zwar die natürlich gegebene, „Produktionsgemeinschaft“, nicht nur, wie uns als Regel erscheint, eine bloße „Konsumtionsgemeinschaft“. Sie war insbesondere in den italienischen Städten die Basis weitgehender Vergesellschaftung.

4) Cf. den Zwang zu häuslicher Arbeit gegen den Haussohn im Breve Pisan[i]. Comm[unis]. v. 1286 l. I c. 118, die Erlaubnis, durch häusliche Arbeit verdiente(bene servientes) Söhne letztwillig zu begünstigen in der Lombarda, Rubr. De eo quod pater filiis vel filiabus necesse habet relinquere. Es werden weiterhin noch mehrfache Symptome dieser Auffassung begegnen.

Juristische Grundlage de Gemainschaftsverältnisses. Haushaltsgemeinschaft.

 Dabei ist nun festzuhalten, daß von Anfang an nicht das der Familiengemeinschaft mit zugrunde liegende Verwandtschaftsverhältnis das wesentliche Moment sein konnte.

 Die häusliche Gemeinschaft der Familie umfaßte an sich schon außer den Angehörigen der Familie noch andere Personen 5): auch das häusliche Dienstpersonal galt von alters her als Hausgenosse und seine Handlungen haben für die Familie rechtliche Konsequenzen, auf welche wir gelegentlich noch zurückkommen werden. Für die vermögensrechtliche Seite konnte in der Zeit des beginnenden Großverkehrs nicht die Verwandtschaft an sich Bedeutung gewinnen, sondern die Gemeinschaft des Haushalts, das „stare ad unum panem et vinum“, wie die Quellen sie nennen, welche wesentlich charakterisiert wird durch die damit verknüpfte Gemeinschaft der Arbeit 6).

5) Dies ist für andere Verhältnisse bei Gierke, Genossenschaftsrecht I S.14f. bemerkt (cf. besonders S.23). — Wo Gierke das Verhältnis zwischen Sippe und Haushalt bespricht, findet er den Unterschied wesentlich in der im Gegensatz zu der Genossenschaft der Sippe „despotischen Organisation der häuslichen Gemeinschaft“; es ist aber zu bemerken, daß die häusliche Gemeinschaft auch da, wo nicht ein Hausvater an der Spitze steht, sondern wo sie von Gleichberechtigten gebildet wird, und hier sogar ganz vornehmlich, ihre eigenartigen Wirkungen übt; auch ist in Italien, wenigstens im langobardischen Recht, nicht, und noch weniger im süditalischen, der Gedanke eines „despotischen“ Eigenrechts des Vaters für die Organisation der Familie maßgebend.

6) Baldus, Consilia IV 472: „cohabitatio sola non facit societatem“ in Verbindung mit Cons[ilia]. II 74, wonach gleiche Teilung des durch die „industria“ der fratres communiter habitantes Erworbenen eintreten sollte. Cf. auch Cons[ilia]. II 451; ferner III 30: das ererbte gemeinsame Vermögen soll nach Stämmen, das erarbeitete nach Köpfen geteilt werden. Cons[ilia]. I 19 verlangt in strengerer Anlehnung an die romanistische Anschauung Nachweis des Abschlusses einer societas, welche sonst aus dem Zusammenwohnen in Verbindung mit gemeinsamer Arbeit präsumiert wird. II 260 macht denn auch die in I 19 getroffene Entscheidung dadurch wieder unschädlich, daß, wenn ein Teilhaber nicht nachweisen kann, woher er etwas erworben hat, angenommen werden soll, er habe es ex communi erworben, und damit die Gemeinsamkeit trotz des mangelnden Nachweises der Absicht, für die Gemeinschaft zu erwerben, gesichert bleibt.

 Wer nicht in dem gemeinsamen Hause mit lebt, wird von den Folgen der Gemeinschaft nicht ergriffen, — das geht schon aus der zitierten Stelle der Lombarda hervor und das Constit. Usus von Pisa 7) sagt ausdrücklich, daß eine absentia, durch welche ein anderes domicilium begründet werde, die Gemeinschaft aufhebe.

 Das gemeinsame Haus in Verbindung mit der darin betriebenen gemeinsamen Erwerbstätigkeit ist also das für die vermögensrecht|liche
Seite Wesentliche, — und auf diese Seite kommt es uns in erster Linie an.

7) Bonaini, Statuti inediti della città di Pisa Vol. II p.880.

Gang der vermögensrechtlichen Entwicklung. Anteilsrechte der Konsorten.

 Der Gang der vermögensrechtlichen Entwicklung ist nun dadurch charakterisiert, daß, wie wir sahen, schon die lex Longobardorum Beschränkungen der unbedingten Vermögensgemeinschaft kennt: gewisse Einnahmen des Genossen fallen nicht in die Gemeinschaft, gewisse Ausgaben muß er sich anrechnen lassen. Mit dieser Anrechnung ist ein nicht unwesentlicher Schritt gemacht. Der Einzelne mußte nun in der Gemeinschaft der Berechnung halber eine Art — wenn auch nicht ein buchmäßiges — Konto erhalten, und fiel einmal nicht mehr aller Erwerb in die Gemeinschaft, so lag die Tendenz zur weiteren Beschränkung nahe.

 Aber auch für die juristische Betrachtung ergaben sich wichtige Konsequenzen. Sobald man einmal anfing zu rechnen und gewisse Einnahmen und Ausgaben als speziell einem Einzelnen zugute kommend bzw. seinen Anteil belastend anzusehen 8), — und sobald die Gemeinschaft in das eigentliche Geschäftsleben eintrat, war beides unvermeidlich, — mußte sogleich die prinzipielle Frage entstehen, wer von den Beteiligten überhaupt als selbständig anteilsberechtigt zu gelten habe — z.B. ob Haussöhne? —, es mußte überhaupt die Beteiligung des Einzelnen an der Gemeinschaft mehr unter den Begriff des Anteils gedacht werden und die Tendenz haben, sich wie eine Sozietätseinlage zu gestalten. Alsdann aber mußte auch die juristisch folgenreichste Frage zur Entscheidung gelangen: ob sich das Familienvermögen in eine communio mit Quotenrechten der Beteiligten auflösen, oder ob aktiv und passiv eine auch den Anteilsrechten der Genossen gegenüber durchgreifende Einheit des Vermögens gewahrt bleiben würde.

8) Welche verwickelte Kasuistik die Konsequenz dieser Notwendigkeit zu rechnen bildete, geht aus den zahlreichen Entscheidungen des Baldus über die Frage, was bei gemeinsamem Haushalt zu kommunizieren sei, genügend hervor. S[iehe] darüber Cons[ilia]. I 21, 97, 260, II 87, 347, IV 189, 239, 335, 461, V 40, 65, 234, 259, 284, 372 und sonst gelegentlich. Die schon in der Lombarda — Cf. obige Stelle — Veranlassung zu besonderer Bestimmung gebende Frage der Anrechnung der Mitgift von Ehefrauen bzw. der dos steht auch hier mit im Vordergrund.