ドイツ語原文の第37回目です。ここに以前紹介した”a potiori”が出てきます。
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1. Statutarisches Material. Gang der Entwickelung.
Das ist nun in der Tat der Fall.
Lastig hat 2) die Entwicklungsreihe, welche die Generalis balia von 1309, die Statutenredaktionen von 1320, 1321, 1324, 1355, die Statuten der Arte di Calimala und die Statuta mercatorum von 1393 bilden, dargestellt und durch Nebeneinanderstellung der Parallelstellen anschaulich gemacht.
Es ist wesentlich die oben generell geschilderte Entwicklung, welche insbesondere darin hervortritt, daß als Voraussetzung der Solidarhaftung zu dem „communiter vivere” der älteren Quellen später das „eandem mercantiam et artem exercere” hinzutritt. Die Nebeneinanderstellung der einzelnen Quellenzitate soll hier nicht wiederholt werden. —
2) In der cit. Abh. in der Zeitschr. für Handelsr.
Bedeutung der Verwandtschaft für die gesellschaftliche Solidarhaft.
In den älteren Redaktionen findet sich an erster Stelle die Solidarhaft der „fratres carnales” communiter viventes erwähnt und Lastig hat auch hieraus ein — in der Tat nicht unerhebliches — Argument für die Priorität der rein verwandtschaftlichen Gesichtspunkte entnommen. Es ist — um hierauf noch einmal kurz einzugehen — unzweifelhaft, daß die Haftung der Sippschaftsgenossen füreinander, aus gewissen Tatbeständen, das ältere Institut ist, indessen scheint es zu weit zu gehen, deshalb zu schließen, daß die spätere, auf der häuslichen Gemeinschaft beruhende Solidarhaftung aus jener „hervorgegangen” ist. In Florenz ist schon vor der frühesten der von Lastig zitierten Statutenredaktionen die Solidarhaftung der socii anerkannter Grundsatz: Die Custodes nundinarum Campanie et Brie, die Meßpolizeibehörde der Champagnermessen, requirieren 1278 die Behörden von Florenz wegen der Schuld eines gewissen, flüchtiggewordenen Lapo Rustichi mit dem Ersuchen, ihn und „ejus socii” realiter und personaliter zu exequieren 3). Dieselbe Behörde richtet 1300 an die französischen Gerichte das Ersuchen um Vollstreckung der Schuld eines gewissen Guido Pazzi von der Florentiner Sozietät der Scali, welche jener „nomine suo et dictorum sociorum suorum” auf den Champagnermessen |
kontrahiert habe, „per suorum et dicte societatis venditionem bonorum” 4). Im Jahre 1303 remonstriert ein von der Kommune Florenz wegen Nichtzahlung einer Sozietätsschuld bannierter angeblicher Florentiner Bürger hiergegen mit dem Bemerken 5), er sei nicht socius gewesen, und behauptet:
„que li livres et l’escripture toute dou dit Francoiz furent venues a Paris … par la quele escriture il ne fu onques trouvez comme compains … Item que la coustume de la dite vile de Florence est tel que qui est compains d’aucune compaignie, ses nons est portés au Conses de la vile et autrement il n’est pas tenus compains”.
Die Kompagnie der Scali, von deren Sturz Villani zum Jahre 1326 berichtet, bestand in der Weise, wie in diesem Jahre, schon über 100 Jahre, desgleichen bestanden die Sozietäten der Alberti und Peruzzi schon im 13. Jahrhundert in derselben Art wie später.
Wenn also die Statuten noch später die Haftung der fratres carnales an die Spitze stellen, oder ausschließlich erwähnen, so geschieht das wohl a potiori: die Florentiner Sozietäten sind ganz überwiegend Familiensozietäten. Dies mit gutem wirtschaftlichem Grunde: die Achillesferse aller damaligen und auch heutiger Assoziationen inter extraneos ist der Auseinanderfall mit dem Tode eines socius und die Notwendigkeit, alsdann früher oder später — selten ohne schwere Verluste — zu liquidieren. Diese gefährliche Eventualität reduzierte sich bei den auf einer, durch Generationen fortgesetzten, Haushaltungsgemeinschaft beruhenden Familienassoziationen ganz erheblich, der Fortbestand, die Kontinuität des industriellen Vermögens, hatte hier eine feste natürliche Grundlage. Nichtsdestoweniger ist es auch bei den Familiensozietäten die Regel, daß außer den Mitgliedern der den Mittelpunkt bildenden Familie, welche der Gesellschaft den Namen gibt, noch andere Teilhaber vorhanden sind, deren Rechtsstellung dann die gleiche ist, wie die Papiere der Alberti und Peruzzi zweifelsfrei ergeben.
Jede Sozietät der hier besprochenen Art hat, das wurde schon früher hervorgehoben, einen gewissen familienartigen Charakter, der sich aus dem engen persönlichen, durch die ursprünglich stets damit verbundene Gemeinschaft des Haushalts verstärkten, Vertrauensverhältnis des socii ergab. Die durchweg analoge Behandlung der socii und der Familiengenossen ist denn auch in Florenz scharf durchgeführt.
3) Giornale Storico degli Archivi Toscani I p.246. In dem Excitatorium S.252 das. betr. dieselbe Sache findet sich auch schon die romanistische Institorats-Konstruktion verwertet: „quod dictus Bartolus et Grifus fratres et Johannes Adimari mercatores predicti, dictum Lapum pro ipsis ipsorumque societatis totius nomine, constituerant in solidum … actorem et nuntium specialem negotiorumque gestorem, prout in instrumento … vidimus … ” Die bezogene Urkunde wird nicht als Rechtsgrund der Haftung, sondern als Identitäts- und Legitimationsnachweis angeführt, auch erst in dem zweiten Briefe.
4) In einer in London 1284 ausgestellten Quittung (Balduzzi Pegolotti, Della decima e di varie altre gravezze imposte del comune di Firenze t. II p.324) bekennt Simone Gherardi, della compagnia di Messes Thomaso Ispigliati e di Lapo Ughi Spene: … che io ò ricevato e avuto per me e per li compagni desla vandetta compagnia etc.
5) Giorn[ale] Stor[ico] degli Arch[ivi] Tosc[ani] I p.272.
Analogien der Familie mit den Societäten.
1. Schiedsgerichte
Streitigkeiten unter Familiengenossen wie unter socii werden hier wie anderwärts nicht im ordentlichen Prozeßwege ausgemacht, — ursprünglich offenbar der Unschicklichkeit des gerichtlichen Zweikampfs unter solchen Personen wegen, — sondern durch ex officio und zwangsweise anzuordnende arbitria erledigt 6).
6) Stat[uta] Populi et Communis Florentiae, definitiv redigiert 1415, Edit. Friburg-Florentiae, l. II c. 66. Statuto dell’ A[rte] di Calimala I 60. Cf. die in fast allen Statuten wiederkehrende Unfähigkeit der socii, als Zeugen füreinander aufzutreten und ihr entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht z.B. Decis[iones] Rotae Lucensis 35.
2. Haftung und Abschichtungspflicht.
Die Haftung des gesamten Hauses, — bei der Sozietät grundsätzlich auch der fattori und discepoli, bei der Familie auch der Haussöhne, für den Chef bzw. Vater, und umgekehrt, — ist von den Statuta Populi et Communis Florentiae l. II c. 110 und von den Zunftstatuten (an den von Lastig zitierten Stellen) gleichmäßig anerkannt. Hinsichtlich der Haftung der Familiengenossen haben dann die Statuten auch hier die eigentümliche, uns schon anderwärts begegnete Abschichtungspflicht — und das entsprechende Recht — der Familie bezüglich des Erbteils des überschuldeten Mitgliedes an die Stelle der unbedingten Haftung gesetzt; — und ganz analog ist für die Sozietäten die Bestimmung im Stat[uto] dell’ Arte di Calimala (I c. 62), wonach sich die Exekution richtet gegen
„compagni e compagnia e gli altri … salvo che se’l maggiore o lo scrivano di quella compagnia … giurasse … che quello compagno, per cui si domanda, non abbia del suo nella compagnia, in questo caso non siano tenuti di pagare per lui. E se … dicesso che egli avesse meno … facciasi l’eccecuzione solo in quella quantità che s’ha … “
Es handelt sich hier, nicht zu vergessen, um „Privatgläubiger”, und wir finden darin eine Bestätigung der früheren Darstellung von den ersten Entwicklungsstadien: an die Stelle der Haftung |
ohne weiteres und der unmittelbaren Exekution in die Gemeinschaft tritt auch bei der Sozietät die Ausschichtungspflicht und der Anspruch der Gläubiger auf Auseinandersetzung 7).
7) Cf. für heutiges Recht HGB. Art. 119, 120, 126, 127.