ドイツ語原文の第38回目です。
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3. Persönliche Verhältnisse des socius.
Wie bei den Familiengenossen, so erstreckt sich auch bei den socii die Wirkung der Gemeinschaft auf das gesamte Erwerbsleben und auch auf alle wichtigen persönlichen Verhältnisse. Verheiratung außerhalb von Florenz, also außerhalb der Möglichkeit der Kontrolle, ist ohne Erlaubnis der Kompagnie dem socius, factor und discipulus nicht gestattet 8); dieselben dürfen, solange sie zu einer Kompagnie der Zunft gehören, aus letzterer nicht austreten 9); sie dürfen nicht neben den Geschäften der Kompagnie noch eigene Geschäfte machen 10).
8) Statuto dell’ Arch. di Calimala I c. 75.
9) Eod. c. 81.
10) Eod. c. 67.
4. Haussohn und Kommunis.
Die Stellung des kaufmännischen fattore — Kommis, — und discepolo — Lehrling — ist in einer derjenigen des Haussohns sehr analogen Weise geregelt. Wie der Haussohn, so erwirbt grundsätzlich der fattore alles der Gemeinschaft, welcher er als unselbständiges Glied angehört 11); er sowohl wie der discepolo haften ferner für die Schulden der Gesellschaft, der Glubiger kann sich unmittelbar an sie halten, die Statuten verpflichten für den Fall, daß dies geschieht, nur den Chef, für sie einzutreten und sie zu liberieren 12). Erst 1393 wurde die persönliche Haftung dieser Personen aufgehoben 13). Die Gerichtsbarkeit über den Chef ist notwendig zugleich Gerichtsbarkeit über dessen fattori und discepoli 14). Die Legitimation des fattore zur Verpflichtung der Sozietät wurde schon erwähnt. Nach alledem, — die nähere Erörterung des Verhältnisses der Lehrlinge und Kommis gehört nicht hierher, — ist der Parallelismus zwischen Sozietät und Familiengemeinschaft in den Verhältnissen auch der unselbständigen Glieder der Gemeinschaft unverkennbar.
11) Tractatus Consulum Artium et Mercatorum R. 17 — in die Statutenredaktion von 1415 aufgenommen L. IV das.
12) L. c. R. 18.
13) Tractatus de cessantibus et fugitivis R. 14.
14) Tractatus Consulum Artium et Mercatorum R. 19.
Societätscharakter der Familiengemeinschaft und Familiencharakter der Societät.
Die Frage ist aber, ob daraus eine Herübernahme aus dem Familienrecht zu den Sozietäten zu folgern ist. Unzweifelhaft haben die uns hier beschäftigenden Sozietäten eine in mehr als einer Beziehung eigenartige Gestalt, welche aus einem Sozietätsverhältnis an sich nicht folgt. Dieselbe erklärt sich indessen durchaus durch die, dem Ursprung dieser Sozietäten aus dem Handwerk entstammende, Verbindung derselben mit einer Gemeinschaft des Haushalts, welche ein die gesamten persönlichen Verhältnisse des Genossen beeinflussendes Vertrauensverhältnis involvierte. Dagegen enthalten andererseits die Rechtssätze über die Familiensozietäten zahlreiche nach unserer Auffassung befremdende Bestimmungen, welche nur bei einer Betrachtungsweise erklärlich sind, die in dem neugeborenen Sohn des Hauses schon den künftigen Kommis und späteren Kompagnon des väterlichen und großväterlichen Geschäfts sieht.
Die Arbeitsgemeinschaften und noch die späteren großen industriellen Assoziationen haben in ihren ersten Entwicklungsstadien ein auch der Familie eigentümliches Moment, den gemeinsamen Haushalt, mit seinen Konsequenzen in sich aufgenommen, die Familie aber hat sich als Sozietät konstituiert, — so etwa wäre das Verhältnis beider zu formulieren und dahin scheint mir die Auffassung von Lastig restringiert werden zu müssen.
Vormögenrecht der Societäten.
Societätsschulden und Privatschulden.
Schon in den frühesten uns bekannten Florentiner Rechtsquellen ist die Regelung der Haftung der Genossen dahin fortgeschritten, daß nicht alle beliebigen Schulden eines socius, sondern nur gewisse Kategorien, die Sozietätsschulden, zur solidarischen Haftung führen sollen, und die nächste legislatorische Frage ist nun, welches Kriterium dafür aufzustellen sei, ob eine Schuld Sozietätsschuld ist oder nicht.
Die Generalis balia von 1309 macht die socii haftbar für Schulden, „in quantum socios tangeret“, insoweit eine Schuld sie „angeht“. Was aber geht sie an? Dafür mußte ein im Verkehr praktikables Merkmal gegeben werden.
Merkmale der Societätsschulden.
1. Eintragung in die Bücher.
Von Anfang an hat hier die Buchführung Bedeutung gewonnen. Wie wir schon bei der societas maris die Notwendigkeit besonderer Buchung des Sozietätsgutes betonten, so und noch mehr war hier eine gesonderte Buchführung über den Geschäftsbetrieb unentbehrlich. Das Bestehen einer solchen ergeben auch die bisherigen Publikationen aus den Büchern der Alberti und Peruzzi 15). Schon die Statuten von 1324 bestimmen nun:
„Et quicunque recipere debet aliquam pecuniae quantitatem adscriptam alicujus libri societatis alicujus quilibet sociorum et obligatur in solidum.“
Ebenso das Statut der Arte di Calimala I 88:
„a pagare tutti e ciascuno debiti, i quali egli overo alcuno de’ suoi compagni fosse tenuto di dare ad alcuna persona i quali debiti fossono scritti nel libro della loro compagnia.“
Und die Statuta mercatorum von 1393:
„Si vero aliquis … promissionem fecerit etiam ignorante … socio … et ratio talis debiti … reperiretur descripta in aliquo libro ydoneo talium sociorum … quilibet talium sociorum sit … in solidum obligatus.“
Dieser Grundsatz geht also durch.
Allein naturgemäß konnte er nicht ausreichen. Die Haftung Dritten gegenüber, ein Recht des Gläubigers, konnte nicht von der Buchungsart des Schuldners allein abhängig gemacht werden. Die Buchung hat die Natur eines Beweismittels. Neben diesem akzidentellen Kennzeichen mußte es ein essentielles geben: es kam eben darauf an, welche Schulden zu Lasten der Sozietät zu buchen waren.
15) Passerini, Gli Alberti di Firenze. Peruzzi, Storia del commercio c dei banchieri di Firenze. Besonders in letzterem Buch sind Bücherauszüge enthalten.
2. Kontrahieren namens der Societät.
Handelte es sich, wie in den früheren, kleinen Verhältnissen, um den Geschäftsbetrieb von einem Kaufladen aus, so war der Abschluß im Laden oder vom Laden aus das von selbst gegebene Kennzeichen. Im späteren und Großverkehr kam dies nicht in Frage. Während eine Stelle (Rubr. 14) des Tractatus de cessantibus et fugitivis die officiales entscheiden läßt, ob eine Schuld der societas vorliegt oder nicht, wird schon in einer (bei Lastig abgedruckten) Stelle der Statuten von 1324, in den späteren Redaktionen, und in dem Statuto dell’ Arte di Calimala das einfache Kontrahieren eines socius mit der Erklärung, er kontrahiere namens der Sozietät, für genügend zur Verpflichtung der socii nach außen erachtet und neben der Eintragung in die Bücher der Sozietät als genügendes Fundament für den Anspruch des Gläubigers gegen die socii hingestellt. Die spätere Form dieses „asserere se facere pro se et sociis suis“ ist das Kontrahieren unter der Firma, wie die Statuti della honoranda università de’ mercatanti von Bologna von 1509 (fol. 67) zeigen; nach denselben beschränkt sich die Haftung der socii für einander aus Wechseln auf die beiden den hier erwähnten entsprechenden Fälle, daß entweder 1. der Gläubiger die Eintragung der Schuld in die Bücher der Sozietät nachweist, oder 2. auf dem Wechsel der „proprio e usato nome della compagnia“ gebraucht ist. Letzteres entspricht mithin dem Kontrahieren „pro se et sociis suis“ hier.