P.178 注32のラテン語の原文(CIL: Corpus Inscriptionum Latinarum)

P.178の原注32(ドイツ語原文(11)中)に出て来る”Corpus Inscript. Lat. III 950″のオリジナルを探したら、こういうものでした。(画像はクリックで原サイズになります。)古典期のローマ法関係の、木板または石板の上に書かれたものをモムゼンが解読したもののようです。Xが何を意味しているのか分からなかったのですが、おそらく解読できなかった部分をこの記号にしているのかな、と思います。
入手元はここです。

4. Vermögensrecht der Seesocietäten. P.177 – P.181 ドイツ語原文(12)

ドイツ語原文の12回目です。4. Vermögensrecht der Seesocietäten. P.177 – P.181の所です。注32でローマ数字の真ん中に横棒を重ねたものや、上に横棒を追加したものがあります。上に横棒は1000倍する、という意味らしいですが、真ん中に横棒の意味は調査中です。
なお、この原文はドイツ語対応のOCRソフトで全集版のテキストから取っていますが、ドイツ語部分はそう大きな間違いは無いと思いますが、ラテン語等についてはOCRが認識を間違えて、それをこちらで訂正しきれていない場合があります。あくまで参考としてのみご活用ください。
ネット上でのドイツ語原文は、ここ(Fraktur{ひげ文字}です)とかここにもありますので、テキストの正確さに疑問がある場合にはそちらも参照下さい。=================================================
4. Vermögensrecht der Seesocietäten.

 Welche Bedeutung haben nun diese bis hierher historisch und geographisch von uns verfolgten Institute für die hier behandelte Frage?  

 Wir haben im obigen gesehen, daß ein bestimmter Einschuß von Kapital dieser Societät von Anfang an wesentlich ist, daß dieser Einschuß sogar mit ihrem Namen, als „societas“, bezeichnet wird, als sei er ihr eigentlicher Repräsentant. Welche Stellung also nimmt dieser Fonds gegenüber dem übrigen Vermögen der socii und welche nach außen ein?

Der Societätsfonds.

 Zunächst ist es eben einfach ein Fonds, ein Komplex von Rechtsobjekten, welcher zum Behuf der Auseinandersetzung besondere Berechnung dessen erfordert, was als Gewinn in ihn hineinfällt, als Verlust aus ihm abgeht. Da er bezüglich der Gefahr und der Verteilung des Gewinnes besonderer Abrechnung unterliegt, so muß er von den übrigen vom tractator mitgeführten Waren und Kapitalien gesondert werden, er bildet ein besonderes Konto; und wie die heutige Buchführung sich der anschaulichen Vorstellung bedient, als seien die Konti Rechtssubjekte und hätten untereinander Forderungen und Schulden, so wird auch in den genuesischen Urkunden die societas mit dem, was in sie hineinfällt und was sie belastet, wie eine Art Rechtssubjekt behandelt. Hat aber damit dieser Fonds auch nur im Verhältnis unter den socii die Stellung eines Sondervermögens gewonnen? Sicherlich ebensowenig wie ein heutiges Buchkonto, und um so weniger dritten gegenüber. Die Verhältnisse der Kommenda und societas maris sind an sich vollkommen auch auf dem Boden des römischen Rechts möglich, die Urkunden erinnern in der Fassung an diejenige, welche wir für die römische societas kennen 32). Das ganze Verhältnis ist durch Forderungsrechte der socii untereinander vollständig juristisch darstellbar.

32) Vergl. die oben angeführten Urkunden mit folgender römischen Societätsurkunde, einem Siebenbürger Triptychon aus dem Jahre 167 n. Chr. (Corpus Inscript. Lat. III 950):  Inter Cassium Frontinum et Julium / Alexandrum societas dani(st)ariae (= Bankiergeschäft) ex/X kal. Januarias q[uae] p[roximae] f[uerunt] Pudente e(t) Polione cos. in prid(i)e idus Apriles proximas venturas ita conve/n(i)t, ut quidq(ui)d in ea societati arre/natum fuerit lucrum damnumvc acciderit/ aequis portionibus s(uscip)ere debebunt./ In qua societate intuli(t Juli)us Alexander nume/ratos sive in fructo X (qu)ingentos, et Secundus Cassi Palumbi servus a(ctor) intulit X ducentos/sexaginta septem ‘pr … tiu … ssum Alburno … d(ebe)bit)./ In qua societ(ate) siquis d(olo ma)lo fraudem fec(isse de/)prehensus fue(rit) in a(sse) uno X unum …/(denarium) unum X XX … alio inferre deb(ebit)/et tempore perac(t)o de(ducto) aere alieno sive/ summam s(upra) s(criptam) s(ibi recipere sive), si quod superfucrit,/dividere d(ebebunt) pp.
Das Wort „arrenatum“ ist grammatikalisch dunkel. Mommsen bei Bruns, Fontes p. 269 (ed[itione] 5) nimmt an, es bedeute „sub arrha muluo datum“. Näher scheint die Annahme eines vulgären Compositum ad-re-nasci für alles, was aus einer Kapitalanlage als Gewinn oder Verlust dem Kapital „hinzu-er-wächst“, zu liegen. Dies würde zu der bei der Kommenda üblichen Vorstellungswcise passen. Charakteristisch – es wird noch bei Besprechung der Aestimation in Pisa davon zu reden sein – ist ferner die Veranschlagung auch der nicht bar eingebrachten Gegenstände in Geld, auch ein wesentliches Merkmal der mittelalterlichen, besonders der pisanischen societas maris. – Die ganze Urkunde gibt wieder einen Wahrscheinlichkeitsbeweis dafür, daß die Seesocictäl an römisches Vulgärrecht anknüpfte.

Anfänge einer Sondervermögensbildung.  

 Dieser prinzipielle Standpunkt des genuesischen Rechts ist nun aber nicht ganz unerschüttert geblieben. Es finden sich Ansätze, welche den Anfang einer weitergehenden Entwickelung bedeuten. Ein solcher ist insbesondere darin zu finden, daß die Statuten dem socius stans an den Societätssachen, d. h. an den in die Societät eingebrachten und den aus Societätsgeld erworbenen Objekten, ein Recht – wie wir sagen würden – „auf abgesonderte Befriedigung“ einräumen 33). Damit sind praktisch die zur Einlage gehörigen oder ihr zugeschriebenen oder aus ihren Mitteln erworbenen Vermögensstücke dem Zugriff der Privatgläubiger des reisenden socius entzogen, nur die Gewinnquote fiel in seine Konkursmasse. Daß andererseits die Privatgläubiger des socius stans jedenfalls bei Geldkonimenden nicht unmittelbar den Societätsfonds angreifen konnten, ergibt die Natur der Sache, sie können vom tractator nur Herausgabe des capitale und lucrum, welches dem stans zukommt, fordern. Mithin mußte unter allen Umständen über den Societätsfonds eine besondere Auseinandersetzung stattfinden.

33) Gleichlautend in den verschiedenen Redaktionen der genuesischen Statuten: Dattasches Fragment IV de pccunia ad statutum terminum accepta. Stat[uta] Perae I. V c. 211: … der socius hat den Vorzug, „et praesumatur… pecuniam vel rem illam quae inventa fuerit in ejus (scil, des reisenden socius) mobili a tempore quo pecuniam illam acceperit … processisse vel comparata esse de pccunia illa vel societate aut accomendacione accepta “ … Es gilt also der Grundsatz: pretium succedit in locum rei und vice versa. Ebenso Statuta et Decreta Communis Genuae 1567 I. IV c.43.
Es erinnert dies an die utilis rei vindicatio bezüglich der Dotalsachen; auch die dos war ja ein auf dem halben Wege der Entwickelung zum Frauenvermögen stehen gebliebenes Institut.

Societätsobligationen.

 Wie aber stand es, wenn der reisende socius im Betrieb des Geschäftes Schulden gemacht, Forderungen erworben hatte?
 Die nomina gehören nach ausdrücklicher Bestimmung der Statuten zu den vom Vorzugs- und Absonderungsrecht des socius mitbetroffenen Objekten, nach den Statuta Perae kann der stans dieselben auch ohne weiteres einklagen, als seien es seine eigenen 34).
 Was die im Betriebe der Geschäfte der societas kontrahierten Schulden anlangt, so sind sie an sich natürlich – daran besteht kein Zweifel – einfach Schulden des tractator. Es findet sich in den Quellen keine Andeutung, daß auch der socius stans durch sie verhaftet wurde. Stehen aber vielleicht die materiell für Rechnung der Societät dem tractator kreditierenden Gläubiger zu dem Societätsfonds in irgend einer Sonderbeziehung? Es findet sich 35) keine ausdrückliche Bestimmung darüber in den Quellen. Immerhin ist zu bemerken, daß die Statuten der Bestimmung betr. das unbedingte Vorrecht des socius im Konkurse an den präsumtiven Societätssachen die Beschränkung ausdrücklich beifügen: „nisi sit res illa, de qua venditor nondum sit pretium consecutus“ (Stat[uta] Perae l.cit. c.211. Stat[uten] v. 1567 c.43). Besonders deutlich drücken sich auch die Statuten von Albenga 36) aus dem 14. Jahrhundert, unter genuesischem Einflusse stehend, aus, welche in dem bezeichneten Falle dem Verkäufer eine rei vindicatio utilis geben.  Da nun der tractator wesentlich Kauf- und Verkaufsgeschäfte für die societas abschloß, so waren damit die Hauptgläubiger der societas durch ein noch stärkeres Vorrecht als der socius auch diesem gegenüber geschützt.

34) L.c. „possil petere totum debitum de quanto sibi contigcrit per quantitatem sue societalis vel accomendacionis”, – es wird der Fall des Bestehens mehrerer Kommenden an denselben Kommendatar vorausgesetzt. Auch Stat[uta] Perae 216 scheint ähnliche Bedeutung zu haben.
 Die rechtliche Behandlung erinnert an die Art, wie im Konkurse des Kommissionärs an Forderungen, die für Rechnung des Kommittenten erworben wurden, dem letzteren ein Absonderungsrecht gewährt wird. § 38 Konk[urs]-Ordnung. Cf. letztes Kapitel, wo der spätere Übergang der Kommcnda in das Kommissionsgeschäft berührt ist.

35) Pisa bleibt hier außer Betracht, wie bemerkt.

36) Stat[uten] v. Albcnga: et tunc presumam et habebo pecuniam et rem illam in ejus bonis … processisse et comparatam esse de pecunia illa vel societatis vel accomendacionis excepta re illa, de qua venditor nondum sit pretium consecutus. in qua venditor habeat vendicationem rei venditac donec sibi de pretio fuerit satisfactum.