3. Geographisches Gebiet der Kommendaverhältnisse ドイツ語原文(11)P.170-177

ドイツ語原文の11回目です。
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3. Geographisches Gebiet der Kommendaverhältnisse.

Es ist hier nicht der Ort, auf Grund des außerordentlich reichen Materials den Entwickelungsgang der Kommcnda und societas maris in den einzelenen Kommunen zu verfolgen; hinsichtlich Pisas soll eine gesonderte Betrachtung in Kapitel IV nachgeholt werden, da das dortige Recht für unsere Zwecke ein Spezialinteresse bietet. – Eine gedrängte Übersicht des Materials über die Kommendaverhältnisse in den einzelnen Ländern aber gehört insofern hierher, als es für uns von Interesse ist, die nicht lokale, sondern internationale Bedeutung dieser Institute zur Anschauung zu bringen.
In derThat finden dieselben sich rund um das Mittelmeer.

Spanien.

In Spanien knüpft die Rechtsentwickelung an die oben cit. Stellen der lex Wisigothorum und der entsprechenden des Fuero Iuzgo an, ist aber wenig selbständig, entsprechend dem zumeist in fremden Händen liegenden Handel 20). Wesentlich wird das genuesische Recht kopiert, der Schwerpunkt des Interesses liegt nicht auf der Kommenda und nicht im Seehandelsrecht, sondern – so auch im Consolato del mare – im Seeschiffahrtsrecht, den Verhältnissen der Rheder zum Schiffer &c.
Das rapide eindringende römische Recht absorbierte dann schon im 13. Jahrhundert die nationale Rechtsentwickclung bis auf wenige Modifikationen 21). Nur in Barcelona 22) hielt sich das Institut.
Die Siete Partidas kennen auch hier nur römisches Recht.

20) Die Cortes de Agramunt v. 1118. das Fuero de Guadalajara behandeln die mercatores ohne weiteres als Ausländer, der Consolato del mare c. 172.175 enthält genuesisches Recht; in Barcelona geben Bestimmungen von 1258 völlig genuesisches Recht wieder; die Leyes de Recopilacion 1. VII t. X1. 3 haben Vorschriften gegen den Schiffahrtsbetrieb von Ausländern, in deren Händen sich speziell der Großhandel befunden zu haben scheint.

21) Die Costums de Valencia von 1258 wenden die Grundsätze des receptum an; in Mallorca herrscht in den Stat[uten] v. 1433 das reine römische Recht. Die Costums de Tortosa haben bei der Encomienda (1. IX r. 23) Modifikationen.

22) Statutarische Bestimmungen darüber finden sich aus den Jahren 1271, 1283, 1304,
1343 b. Pardessus, Collection des lois maritimes und Capmany, Memorias historicas sobre la rnarina. comercio y artes de la antigua ciudad de Barcelona. Madrid 1779.

Sicilien. Sardinien.

Die sicilianischen und sardinischen Städte haben, soviel ersichtlich, mangels selbständigen Großhandels das Institut nicht entwickelt 23)
.
Trani. Ancona.

Im Seerecht von Trani 24) werden noch die selbständigen Kommendatare nur als Surrogat der gewöhnlich mitgeschickten Faktoren des Kaufmanns erwähnt.

Amalfi.

In Amalfi finden sich in der Kolonna 25) die in der Kommenda entwickelten Gedanken zu einer Risiko- und Gewinnbeteiligung der Schiffsbesatzung verwertet, wie sie nur für einen primitiven Küstenhandel mit relativ kleinen Kapitalien anwendbar ist. Das eigentliche, dem Großhandel angehörige Institut scheint dort nicht selbständig entwickelt worden zu sein 26).

23) Aus den Stat|uten] von Palermo c. 76 kann wohl geschlossen werden, daß der Großhandel in ausländischen Händen lag. In Sassari (Sardinien) werden gelegentlich Kommenden von Ausländern an Inländer erwähnt. Die gesamte dürftige Ouellcnausbeute in Spanien. Unteritalien und den Inseln läßt zwar ersehen, daß das Institut bekannt war. zugleich aber, daß eine originale Entwickelung desselben dort nicht zu suchen ist.

24) Angeblich von 1063 (nach Pardessus), das Alter ist bekanntlich bestritten. Die Stat[uten] v. Ancona v. 1397 schließen sich an Trani an.

25) Cf. Laband zu der von ihm in der Zeitschr. für Handelsr. Bd. 7 publizierten Tavola de Amalfa und Silberschrnidt in der cit. Abh.

Die sämtlichen bisher erwähnten Küstengebiete mit Ausnahme von Barcelona haben einen eigenen, dauernden Großhandel nicht besessen und deshalb das Institut oder doch seine charakteristischen Grundsätze zwar gekannt, aber nicht originell und nicht zu der kasuistischen Vollständigkeit entwickelt, wie das in den großen italienischen Seestädten der Fall war.

26) Die Consuetudines civitatis Amalphiae (ed. Volpicella) von 1274 c. 14 stellen neben die societas vascelli (= Colonna) die soc[ietas] maris, aber ohne deren eigentümliche Grundsätze; insbesondere wird der Gewinn in dubio pro rata geteilt. Daß die soc[ietas] maris hierher importiert ist, nicht originell entwickelt, wird auch durch die von dem Statut für erforderlich erachtete besondere Motivierung dafür wahrscheinlich, daß den Kapitalisten die Gefahr der Unternehmung treffe.

Pisa.

Von diesen wird hier Pisa behufs besonderer Betrachtung (Kapitel IV) ausgeschieden.

Venedig.

Venedig hat in der collegantia, welche Silberschmidt dort schon für das 10. Jahrhundert nachweist, ganz die Grundsätze der Kommenda und societas maris entwickelt, wie die erhaltenen Urkunden 27) klar ergeben. Aus diesen geht zugleich hervor, daß auch hier der Träger der collegantia der eigentliche Unternehmer sein kann; die collegantia bildet eine Form werbender Kapitalanlage 28).

27) Auseinandersetzungsurkunde von 1081 (Archivio Veneto VI p. 318); genannt werden: rogadia, transmissum, commendacio, collegantia. Davon ist transmissum wohl ein Frachtgeschäft, vielleicht mit Schifferkommenda. commendacio ist wohl, wie sonst oft, Depositum, collegantia die societas maris, ob aber, nach Silberschmidt. rogadia die einseitige Kommenda ist. bleibt zweifelhaft. Aus I. III c. 3 der venezianischen Statuten geht hervor, daß collegantia sowohl die Form der Seesocietät umfaßt, bei welcher auch der tractator eine Einlage macht, als die bloß einseitige Kommenda. Möglicherweise ist rogadia die Übernahme einer Kommission gegen festen Entgelt, also die Vorstufe der Kommenda. Die Bezeichnung „roga communis” findet sich in den venezianischen Statuten (Promissiones maleficii c. 22). und zwar wird dort demjenigen, welcher communis rogam vel marinarium acccperit. die poena dupli angedroht für den Fall der Kontraktbrüchigkeit. Pardessus (Collect[ion] V p. 19) erklärt communis roga als „arrhes payées au nom de la ville pour engagement sur le navire de l’état“. Die Beziehung auf die Seefahrt ist auch aus der cit. Statutenstelle ersichtlich. Ferner ist aus 1. III c. 2 der venezianischen Statuten (die grundlegende Redaktion fand bekanntlich zu Anfang des 13. Jahrhunderts statt) als Zweck der rogadia Vertrieb von Waren ersichtlich. Aus 1.1 c.48 ist nichts zu ersehen. Hiernach bleibt das Verhältnis unklar.

28) Urkunden Arch[ivio] Veneto XX p. 75 von 1150, p. 76 von 1191, auch p. 325. Das Bankgesetz v. 21. XI. 1403 zeigt, daß die collegantia auch von Banken zur Kapitalanlage benutzt wurde. Cf. auch Stat[uta] navium von 1235 (Pardessus V p. 20 f.).

Genua.

Unzweifelhaft ist in der Verfassung, in welcher die Kommcnda und societas maris uns in den Statuten und Urkunden von Genua, an welches sich die südfranzösischen Statuten anlehnen 29), entgegentritt, die normale Gestaltung beider Institute zu erblicken. Die genuesischen Vertragsformulare werden wörtlich benutzt von sämtlichen Nationen des Mittelmeers in dem großen internationalen Handelsverkehr im Orient zur Zeit der Kreuzzüge 30). In Genua selbst ist die Form der Kommenda und socictas maris anscheinend die nationale Rechtsform des Fernhandels. Kein außerhalb der compagna communis Stehender darf an dieser Form teilnehmen; in den Urkunden treten die ersten Geschlechter der Stadt, die Auria und Spinulla u. a.. vorzugsweise häufig als Kommendanten auf. Sehr oft hat derselbe Kommendant sein Kapital gleichzeitig in mehreren, auf die differentesten Artikel bezüglichen societates stecken.

29) Nizza in den Hist. Pat. Mon. Leg. Munic.T. 1, Marseille von 1253 und Montpellier b. Pardessus.

30) Notariatsakten des Nikolaus Deus und des Antoninus de Quarto in Aïas in Armenien und des Lambertus de Satnbuseto in Famagusta auf Cypern aus dem 13. Jahrhundert in Arch[ivcs| de l’Orient latin vol. 1.1. Alle Nationen des Mittelmeeres sind vertreten.
Die Urkunden lehnen sich fast wörtlich an die Formulare des Giovanni Scriba in Genua an. Ein eigener orientalischer Ausdruck findet sich für die soc[ietas| maris – iatenum, von tchaten, zusammenlegen = collegantia.

Die statutarischen Bestimmungen sind von Silberschmidt ausführlich analysiert, soweit das juristische Interesse reicht; es soll daher hier nicht abermals ausführlich darauf zurückgekommen werden. Im wesentlichen enthalten sie dispositives Recht, regeln das Verhältnis unter den socii, und auch hier geben sie kein vollständiges Bild. Sie wie alle italienischen Statuten enthalten vielmehr – was für die Interpretation von Bedeutung ist – wesentlich einzelne Punkte, welche in praxi zweifelhaft geworden waren und Schwierigkeiten machten. Solche entstanden insbesondere über die gerade wegen des Schwankens der wirtschaftlichen Bedeutung zwischen „einseitiger Arbeitsgesellschaft“ und „einseitiger Kapitalgesellschaft“ (in Lastigs Sinn) oft zweifelhafte Frage, inwieweit der Kommendatar Anweisungen des Kommendanten bezw. socius stans während der Reise nachzukommen habe, wie weit er zu Abweichungen von der vorgesehenen Route ohne eigene Gefahr befugt sei, ferner naturgemäß über die Folgen des Todes des tracta- tor im Auslande und dergl.
Die Unselbständigkeit des tractator ist die Regel, das Gegenteil wird meist besonders stipuliert durch die Klausel, er solle die Societas tragen, quocunque iverit.
Die statutarischen Bestimmungen in Genua sind bezüglich dieses Instituts ungemein stabil geblieben, noch die Redaktion von 1567 enthält nennenswerte Änderungen nicht. Erst in der Statutenausgabe von 1588/9 finden sich erhebliche Differenzen, von denen noch die Rede sein wird 31). Damals hatten die Kommcnda und die societas maris in ihrer allen Form eine größere Bedeutung im Handelsverkehr längst nicht mehr; der Handel selbst hatte andere Bahnen eingeschlagen, der Seeverkehr des Mittelmeers stand nicht mehr obenan in der Welt, und seine alten Formen mußten anderen Platz machen, welche freilich zum Teil auf deren Schultern stehen.
Die Urteilssammlungen des 16. Jahrhunderts – die Decisiones Ro- tae Genuensis, Rotae Lucensis. Rotae Florentinae, Rotae Roma- nae – erwähnen der Kommenda und societas maris in ihrer alten Form nicht mehr.
n
31) Cf. letztes Kapitel.

2. Die Societas maris. 日本語訳(10) P.165 – P.169

ソキエタス・マリスの所の日本語訳です。注釈の中ですが、ついにここでは中世アラゴン語!が登場しました。さすがにそこまではカバー出来ない(アラゴン語の現在における話者の数は1万人くらいだそうです)ので、英訳本にある英訳をそのまま日本語訳しました。
今回のテーマであるソキエタス・マリスですが、先に紹介した泉谷勝美さんの「12世紀ゼノヴァの損益計算実務」の中に、ジェノヴァの公証人であったジョヴァンニ・スクリーバの公正証書の例が出てきて、あるお金持ち(委任者)と冒険心はあるがお金が無い若者(被委任者)がコムメンダでまず貿易を行いそれなりの利益を得、2回目ではその若者が1回目で儲けた利益をそのまま出資するという、まさにコムメンダがソキエタス・マリスに変わるという例が出てきます。
元のドイツ語はこちらです。
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2.ソキエタス・マリス(海のソキエタス)

 あるもう一つのゲゼルシャフトの形態、つまり一般にソキエタス・マリス(海のソキエタス)と呼ばれるものがもたらしたのは、大きな変革であった。ソキエタス・マリスでは、資本家の視点から見た場合、まず第一に一方向的なコムメンダから、双方向での出資を伴うソキエタスへと移行を果たしたのである。
 この新しい関係を公証人の下で公正証書を作成するためのジェノヴァにおける一般的な様式は以下のようなものである:

Chart.II 293 v.J. 1165: W[ilielmus Buronus] et I[do de Rica] professi fuerunt se ad invicem societatem contraxisse 200 librarum, in qua quidem duas partes W[ilielmum Buronum] et terciam I[donem] contulisse pariter confessi fuerunt. Hanc omnem societatem nominatus I[do] laboratum debet portare Bugiam et hinc ubi voluerit. In reditu utriusque capitali extracto proficuum debet per medium dividere etc.
(HPMのChart. II 293 v.J. 1165: Wilielmus BuronusとIdo de Ricaは二人が200リブラの金額の相互的ソキエタスの契約を締結したことを認める。その契約の中でWilielmus Bonorusが全体の2/3を出資し、Ido de Ricaが1/3を出資していることも了解した。このソキエタス契約に基づいた全ての商品を、Idoはその業務としてブルギアまで、さらにそこからIdoが希望する場所まで運送しなければならない。Idoが戻ってきた場合には、それぞれ自分の出資金を差し引いた後で、利益は折半されなければならない、等々。)

歴史を遡ってコムメンダの存在を証拠付ける限りにおいて、この形のソキエタスもまた証拠付けられるのである。しかしながら、ジルバーシュミットがこの形のソキエタスをより新しいものとみなしている事については賛成せざるを得ない。14)  この場合においての、ソキエタスで委任される者の位置づけは、既に論じたようにより自立した存在にならなければならなかった。その行う業務が自分自身の勘定でも行われる限りにおいて、少なくとも共同企業人となったのである。

14) 文献史料を一読すれば、ソキエタス・マリスはコムメンダと比較してみた場合、そういう風に(コムメンダとは異なったやり方で)取り決めると意図されたことが疑わしく思え、ある種の特別協定の性格を帯びているということが分かる。ソキエタス・マリスの取り決めは、しばしば貿易に持ち込んだ商品の内、ほんの一部のみをカバーしている。(Chart. II 348など多数)Consolato del mare《アラゴンのペドロ3世(1239 – 1285)によって編纂された地中海の海事法の集成、現在のアラゴン語の元になった言語で書かれている。》では、ある一人の、自身の商品に同行してそれを運搬していくソキエタスの成員の存在が、コムメンダの被委任者と同様に有効と認められることが、こうした関係の特別な正当化のために不可欠であった。その理由はそうしたソキエタスの成員が提供するより金額の大きい保証金にあった:perçó com comendataris van per lo mon mults qui en tot ço que portan ne an alguna cosa. Encora mas si aquelles comandes no eran que hom los fa, irien à onta. Encora mas si aquelles comandes se perden, ells no y en res, perço car à ells no costarà res del lur ne y perden res … è en axi lo senyor de la nau ò leny no pot ne deu esser de pijor condició que un altre comendatari.“《以上はアラゴン語の元になった言語で書かれており、日本語訳はLutz Kaelberの英訳に載っているStanley S. Jadosの”Consulate of the Sea and Related Documents”の英訳を元にしている。》(何故ならば、船の命令を承諾する者の多くは、船上において彼ら自身の個人的な貨物を所持しておらず、ただ船から許可されて持ち込んだ物のみを、世界中をその船で旅する間所持する。さらには彼らが船に対する命令権を委託されていない場合には、その存在は無に等しい。もう一つ付け加えれば、海上で貨物が紛失した場合でも彼らはその貨物に対して何らの所有権も持っていないため、失う物は何も無い。…それ故に船の所有者が、船上の他の者よりも有利に扱われるということは公平ではない。)《訳者の推定であるが、ここをもう少し意訳すると、「何故ならばコムメンダで委託された者の多くは、船上で彼ら自身が出資した商品を保持しておらず、ただ一部の被委託者が自分で買い入れた商品を少しだけ許可を得て持ち込んでおり、それを世界中をその船で旅する間所持する。さらには彼ら自身が船主ではない場合にはその存在は無に等しい。もう一つ付け加えれば、海上で貨物が損害を受けた場合でも、多くの場合それは被委託者の所有物ではないため、彼らにとっての損害は存在しない。…それ故に(被委託者が船主であっても)船主が他の船上の者より有利に扱われることは公平ではない。」》

ソキエタス・マリスの法的性格

 このソキエタス・マリスという形態の、コムメンダと対比させた上での特徴は、何よりもまず本質的には危険の共有ということである。-そして例えば利益の分割の仕方のような事ではない。コムメンダにおいては、委任される者は出資0に対して利益の1/4を得る。それに対してソキエタス・マリスでは、慣習的に 15) 総資本の内の1/3の出資に対し、残りの2/3は委任する側が出資するのであるが、その委任される者の1/3の出資の利益の1/2、つまり1/6(1/2 x 1/3)だけ出資分の配当として多くもらうのである。これは委任する側から見れば、出資分の割合である利益の2/3の内の1/4だけ(2/3 x 1/4 = 1/6)が委任される者に取られるということである。海上取引にかかった費用の分担についても、コムメンダと異なる所はまったく無かった。 16) そういった利益やコストの分担の仕方の違いではなく、ただ危険の共有のみが2つの制度の違いを生じさせているのである。旅する方のソキエタスの成員(ピサでの呼び方ではtractator{トラクタトール})の商品は、ソキウス・スタンス(socius stans、ピサでただ出資だけの成員をこう呼んだ)の商品と一緒にされて船に積み込まれ、もしある一方の商品が海上で損害(海損)を被った場合、その損害は両方に共通の損害、つまりソキエタスの財産の減少として扱われるのである。《今日の海上損害保険における「共同海損」の原理》

 商品を販売したことから得られた利益は、その商品を用意した者の利益ではなく、一種の共有財産となるのである。-ソキエタスの財産についてはもはやソキウス・スタンスの特別勘定でもなく、またトラクタトールのでもなく、ソキエタス財としてある勘定を、-ソキエタスの資本勘定とここでは名付けるが-成立させるのであり、この勘定に対して貸方に記入したり(出金したり)、借方に記入したり(入金したり)するのである。(まだ商業簿記的にではなかったが、会計上ではこの時代において既に簿記とみなすべき先例が見出されるのである。)こういった共通勘定について、どのような支出を行いあるいは収入を得るかという、特にこの勘定の利益になることについて(”venire in societatem”{ソキエタスの中に入れる}、HPMのChart. II。380、457、487、604、619、729、734,910など多数を参照)、多種多様の取り決めを証拠付ける文献史料が残されている。多くのそういった勘定は、お互いに様々に異なった精算関係を持つことが可能になる。

 このようなソキエタス・マリスの発展においては、それが新しい制度だといってもコムメンダとの根本的な違いは共通の基金の形成という点を無視すれば、おそらくはっきりと認識されることはなかった。-しかしながら何らかの形で重要な相違が存在しているということは、(共通基金の形成という明確な区別が存在する故に)Lastigによっても否定はされていなかった。まさに通常の場合コムメンダを特徴付ける要素、つまり危険が委任する者だけによって負担されるとういうやり方は、ソキエタス・マリスにおいては変更が加えられているのである。ソキエタス・マリスが通常のコムメンダである度合いが薄いほど、新たな現象として危険が委託を受ける側でも負担される場合において、法的に見ればより一層次のことが重要になる。つまり、ソキエタス・マリスにおいては最初から最後まで、もはやある一人のソキエタスの成員が自分の勘定で海上取引という業務を執り行ない、そのことによりその者が業務の責任者となり、トラクタトール(委任を受ける者)にはただその労働力を提供させるというのではなくなり、-ソキエタス・マリスにおいては参加する委任者と被委任者の双方が相手の出資に対する危険をも分担するのである。

17) Chart. II 576を参照(陸上コムメンダの場合、後記。)

経済的な意味

 経済的な意味においても二つの制度の違いは顕著である。既にコムメンダ、特に資金委託の形のコムメンダの場合において、委託を受ける者が委託する者と販売市場の間に入る存在となっていく傾向があったが、ソキエタス・マリスにおいては更に、トラクタトール自身が自己資本を海上取引に投入しており、それもとりわけ多くのソキウス・スタンスが一人のトラクタトールと投資において関係を結ぶ場合において、コムメンダとの違いは明白であった。トラクタトールの活動が次第に困難さを増していく市場との関係において重要性が増せば増すほど、それだけ経済的には一層トラクタトールが企業家として、逆にソキウス・スタンスは単なる参加者に見えてくるというのが必然の成り行きだった。その場合にはソキウス・スタンスはもはや外部の労働力を自分の事業に組み入れる者ではなくなり、自分の海上取引における役割が単なる投資家に留まることを認めるようになる。後者の自己認識は紛れもなく、トラクタトールと取り結んだ種々の契約をソキエタス・マリスへの投資、つまり特別な形に統合された信託投資とかあるいはそれに似た短期利益を目的とした投資としてみなす、となっていくのである。18)いまやソキエタス・マリスが経済的にはこのような新しい意味を持つことが可能になるか、あるいは事実上しばしばなったにも関わらず、ソキエタス・マリスはその法的な構成という意味では、新しい影響をまったく及ぼさなかった。二つの制度の間に法的な差異は存在せず、経済的に旅するソキエタスの成員(トラクタトール)の労働またはソキウス・スタンスの資本を別の他の団体の業務であるかのようにみなすことになる。この最後のケースにおいては、ソキウス・スタンスの位置付けを自分の資本を外部の者による業務による利益または損失に関連付ける者とみなすことや、またその関係を経済的に「参加」と描写することを誰ももはや正当とは思わないであろう。-そこからソキエタス・マリスの曖昧さをしばしば批判し、その曖昧さがコムメンダ関係というものをそれに「参加する」者と捉えることに起因するというLastigのソキエタス・マリスの把握の仕方には反駁せざるを得ない。コムメンダについてはまさに参加という形で機能しているとも言えるのである。19)

18) Constit[utum] legis Pisanae civitatis (Francesco Bonaini《1806 – 1874、イタリアの文献・古文書学者》編の、 Statuti inediti della città di Pisa 《https://archive.org/details/statutiineditid00tusgoog/page/n9》 Vol. II) c. 21. Stat[uten] v. Pera c. 108.を参照。これをジェノヴァ市民の誓約ゲノッセンシャフト(コミューン)であるCompagna communis《11世紀の終わりにジェノヴァの市民によって結成された自治組織で後の共和国のベースとなった。》のソキエタスにおいて誰にも帰属しないお金を受け取ることについての誓約と比較せよ。(Breve della comagna v.1157)

19) Lastigはむしろコムメンダ関係を「一方向的な労働ゲゼルシャフト」として、彼が”participatio”(参加する)と名付ける「一方向的資本ゲゼルシャフト」とははっきりと区別しようとしている。ただ委任者と被委任者の関係において存在する要素のみが、ソキエタス・マリスにおいても経済的には問題であり、それについての解答は誰が海上取引業務の「主人」であり、つまり企業家であるとみなすことが出来るかということであり、-それは可能性として二者の内のどちらでもないことがあり得、それは結局二者のどちらもが等しくそうであると言うことになる。LastigEndemann《Samuel Wilhelm Endemann、1825 – 1899、ドイツの法学者・ドイツ帝国議会議員》の”societas pecunia-opera”《”in qua alter imposuit pecuniam, alter operam”、つまりソキエタスの一方の成員はお金だけを出し、他方の成員は労働だけを提供するもの。》等の理論(Endemannの„Studien in der romanistisch-kanonistischen Wirtschafts- und Rechtslehre.“《第1巻:1874年、第2巻:1883》の中の)に対して、経済的な見地を法的な観察に混ぜ込ませているとして、効果的かつ正当に反駁しているが、しかしLastig自身もまた彼が作成した(法的な)カテゴリーの中に経済的なものも混ぜてしまっているのである。(Lastigの言う)「参加」も、法的にはとりわけ多種多様な形態を取りうるのであり、ソキエタス・マリスを対象にしない技術的・法的な意味付けが、私の知る限りの出版されている文献史料には見出すことが出来ないのである。Lastig自身も曖昧さを後に認めているが、我々は後でピサにおいて特に次のことを観察するであろう。つまりソキエタス・マリスがそれが最初に花開いた時期から既にコムメンダと異なっていたこと、そしてまた参加というモードで見た場合にも機能しており、そこ(ピサ)においてこれらの原因によって特別な、他のものには欠けている法的な定義をすることが出来るということである。「参加」はそれ自身が本来法学的ではなく経済的な概念である。

泉谷勝美氏の「12世紀ゼノヴァの損益計算実務」

泉谷勝美という方の「12世紀ゼノヴァの損益計算実務」という論文がここで参照出来ます。
ヴェーバーの論文にも出て来る公証人のJovanni Scribaとか、コムメンダやソキエタス・マリスの具体的内容が出てきて、参考になると思います。
この方は簿記の専門家のようです。

2. Die Societas maris. ドイツ語原文(10) P.165 – P.169

ドイツ語原文の第10回目です。コムメンダに続いて、ソキエタス・マリスが登場します。
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2. Die Societas maris.

Eingreifendere Neuerungen sind die Konsequenz einer anderen Gesellschaftsform, der sogenannten societas maris, in welcher die zunächst, vom kapitalistischen Standpunkt aus betrachtet, einseitige Kommenda den Übergang in eine Societät mit zweiseitiger Kapitaleinlage vollzieht.
 Die für Beurkundung dieses Verhältnisses in Genua gewöhnliche Form ist folgende:

Chart.II 293 v.J. 1165: W[ilielmus Buronus] et I[do de Rica] professi fuerunt se ad invicem societatem contraxisse 200 librarum, in qua quidem duas partes W[ilielmum Buronum] et terciam I[donem] contulisse pariter confessi fuerunt. Hanc omnem societatem nominatus I[do] laboratum debet portare Bugiam et hinc ubi voluerit. In reditu utriusque capitali extracto proficuum debet per medium dividere etc.

Soweit rückwärts uns die Kommenda bezeugt ist, ebensoweit auch diese Societät; trotzdem ist Silberschmidt beizustimmen, welcher sie für die jüngere Form hält. 14) Der Kommendatar, dessen Stellung, wie bemerkt, eine selbständigere werden mußte, war nunmehr auch materiell, seitdem das Geschäft mit auf seine Rechnung ging, zum mindesten zum Mitunternehmer geworden.

14) Ein Blick in die Urkunden lehrt, daß die societas maris gegenüber der Kommenda, welche als im Zweifel gewollt gilt, den Charakter einer Spezialberedung hat; oft ergreift sie nur einen Teil der mitgeführten Waren (Chart. II 348 z. B. und oft). Der Consolato del mare hält es für der besonderen Rechtfertigung bedürftig, daß ein eigene Waren mitführender socius ebenso günstig gestellt sei wie ein Kommendatar. Der Grund liege in der größeren Garantie, die er biete: „perçó com comendataris van per lo mon mults qui en tot ço que portan ne an alguna cosa. Encora mas si aquelles comandes no eran que hom los fa, irien à onta. Encora mas si aquelles comandes se perden, ells no y en res, perço car à ells no costarà res del lur ne y perden res … è en axi lo senyor de la nau ò leny no pot ne deu esser de pijor condició que un altre comendatari.“

Rechtlicher charakter der societas maris

Das dieser Form im Gegensatz zur Kommenda Charakteristische ist nun wesentlich die Gemeinsamkeit der Gefahr. – Nicht etwa die Art der Gewinnverteilung. Erhielt bei der Kommenda der Kommendatar bei einer Einlage von 0 1/4 des Gewinns, so erhält er hier usancemäßig 15) bei einer Einlage von 1/3 des Gesamtkapitals, von welchem der Kommendant 2/3 aufbringt, 1/2 des Gesamtgewinns, also 1/6 mehr, als pro rata auf ihn entfallen würde, also von den pro rata auf den Kommendatar entfallenden 2/3, des Gewinns 1/4. Auch die Verteilung der Kosten ist keine andere als bei der Kommenda.16) – Sondern allein die Gemeinschaft des Risikos ergibt den Unterschied. Die Waren des reisenden socius (tractator nach der Terminologie in Pisa) werden mit denen des socius stans (so heißt in Pisa der nur mit Einlage Beteiligte) in einen Topf geworfen, eine Beschädigung der Waren eines von beiden trifft beide gemeinsam, ist eine Minderung des Societätsgutes.

15) Chart. II 428: A. wirft 200, B. 100 und seine Arbeitskraft ein, der Gewinn wird à 1/2 geteilt und bemerkt: „cum ista societas nominatur.” Verhalten sich die Gütermengen beider Teile nicht wie 2/3 zu 1/3, so gilt die societas nur als für zwei in diesem Verhältnis stehende Beträge geschlossen; was überschießt, gilt als Kommenda und wird besonders berechnet (Chart. II 348 und oft).

16) Meist als selbstverständlich vorausgesetzt, gelegentlich erwähnt: Chart. II 340.

 Der Gewinn aus den Waren ist nicht Gewinn desjenigen, der sie eingeworfen hat, sondern fällt in die Teilungsmasse. – Es gibt einfach über das Societätsgut nicht mehr gesonderte Konti des stans und des tractator, sondern es wird für das Societätsgut ein Konto – Kapitalkonto der Societät, würden wir sagen – eröffnet und diesem zu- und abgeschrieben (wenn auch nicht buchmäßig, so ist doch rechnerisch der Vorgang schon für die damalige Zeit so zu denken). Mit diesem Konto wird nun operiert, die Urkunden enthalten mannigfache Abreden darüber, welche Ausgaben und Einnahmen dies Konto belasten, bezw. ihm zu gute kommen („venire in societatem“, cf. Chart. II 380,457,487, 604, 619, 729, 734,910 und oft); mehrere solche Konti können in den verschiedensten Abrechnungsverhältnissen untereinander stehen.
 In dieser Entwickelung ist nun zwar ein prinzipieller Unterschied von der Kommenda an sich vielleicht nicht zu erkennen, abgesehen von jener Bildung eines gemeinsamen Fonds, – allein die Existenz irgend welcher erheblicher Differenzen kann deshalb nicht mit Lastig in Abrede gestellt werden. Gerade in dem normalerweise die Kommenda Charakterisierenden, der Tragung der Gefahr durch den Kommendanten, ist eine Änderung eingetreten. Sowenig es eine normale Kommenda ist, wenn, was vorkommt, die Gefahr dem Kommendatar zur Last gelegt wird 17), so wenig ist es juristisch unerheblich, wenn durchweg bei der societas maris das Unternehmen nicht mehr auf Rechnung nur des einen socius geht, welcher dadurch „Chef“ des Geschäfts wird, dem der tractator seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, – sondern daß hier jeder auch die Gefahr der Einlage des anderen trägt.

17) Chart. II 576 (ein Fall der Landkommenda. s. u.).

Wirtschaftliche Bedeutung.

 Auch wirtschaftlich ist der Unterschied erheblich. Wenn schon bei der Kommenda, besonders der Geldkommenda, die Tendenz dahin geht, den Kommendatar zu einer selbständigen Zwischeninstanz zwischen Kommendant und Absatzgebiet zu gestalten, so noch mehr hier, wo der tractator selbst sein Kapital im Unternehmen stecken hat, und ganz besonders, wenn ihm mehrere socii stantes mit Geldeinlagen gegenüberstehen. Je mehr die Thätigkeit des tractator unter schwieriger werdenden Marktverhältnissen an Wichtigkeit steigt, um so mehr mußte wirtschaftlich er als der Unternehmer, die stantes als Partizipanten erscheinen. Nicht mehr der stans ist es dann, welcher fremde Arbeitskraft in seinen Dienst nimmt, sondern der tractator nimmt das Kapital der stantes in seinen Dienst, gewährt ihnen Gelegenheit zu lukrativer Anlage. Unzweideutig drückt sich letztere Auffassung darin aus, daß die Statuten die Einlage in eine societas maris als besonders geeignete Art der Anlage von Mündelgeldern und ähnlichen zeitweilig werbend anzulegenden Kapitalien behandeln 18). Trotzdem nun die societas maris wirtschaftlich diese Bedeutung annehmen konnte und thatsächlich oft annahm, ist dies auf ihre juristische Struktur ohne Einfluß geblieben. Eine juristische Differenz ist nicht vorhanden, mag wirtschaftlich in casu die Arbeit des reisenden socius oder das Kapital des stans als im Dienste der anderen Partei stehend aufzufassen sein. Im letzteren Fall wird niemand anstehen, die Stellung des socius stans als die eines an Gewinn und Verlust eines fremden Geschäfts mit seinem Kapital Partizipierenden, das Verhältnis wirtschaftlich als „Partizipation“ zu bezeichnen, – und es muß daher der Auffassung von Lastig widersprochen werden, welcher lebhaft gegen die Unklarheit protestiert, welche darin liege, daß man die Kommendaverhältnisse mit der participatio in Beziehung setze. Erstere können sehr wohl auch als Partizipation fungieren 19).

18) Constit[utum] legis Pisanae civitatis (bei Bonaini, Statuti inediti della città di Pisa Vol. II) c. 21. Stat[uten] v. Pera c. 108. Vergl. den Eid der Mitglieder der genuesischen bürgerlichen Eidgenossenschaft, Compagna communis, von keinem nicht Zugehörigen Geld in societatem zu nehmen (Breve della compagna v. 1157).

19). Lastig will vielmehr die Kommendaverhältnisse als „einseitige Arbeitsgesellschaft“ von den „einseitigen Kapitalgesellschaften”, welche er participatio nennt, scharf trennen. Allein welches von beiden Verhältnissen vorliegt, ist auch bei der soc[ietas] maris eine wirtschaftliche Frage, deren Beantwortung davon abhängt, wer wirtschaftlich als „Chef“ des Geschäfts, als Unternehmer, anzusehen ist – möglicherweise keiner von beiden, d. h. beide zugleich. Lastig polemisiert scharf und wohl mit Recht gegen Endemanns Theorien von der societas pecunia-opera etc. (in Endemanns Studien zur roma-nisch-canonischen Wirtschafts- und Rechtslehre), als Hineintragen wirtschaftlicher Gesichtspunkte in juristische Betrachtungen, allein auch Lastigs Kategorien sind inklusive der wirtschaftliche. Die Partizipation insbesondere kann mannigfache Rechtsformen annehmen, eine technische juristische Bedeutung, welche die societas maris ausschlösse, ist aus dem gedruckten Quellenmaterial meines Wissens nicht ersichtlich. Lastig selbst gesteht für die spätere Zeit eine „Verwischung“ zu; wir werden noch in Pisa speziell sehen, daß die societas maris gerade in ihrer Blütezeit verschieden, auch als Partizipationsmodus, funktionieren kann und dort (in Pisa) zu diesem Behufe auch speziellere, sonst fehlende, juristische Distinktionen afugestellet sind. „Partizipation“ ist an und für sich kein juristischer, sondern ein wirtschaftlicher Begriff.

大塚久雄の「プロ倫」日本語訳に登場する「コムメンダ」

「プロテスタンティズムの倫理と資本主義の精神」には「コムメンダ」が2回登場します。大塚単独訳版(岩波文庫1989年)ではP.55とP.88です。大塚は最初のページでは「コムメンダ」、2度目は「コンメンダ」とわざわざ表記を変えて訳しています。ちなみにヴェーバーの原文では最初はドイツ語式のKommenda、2度目はラテン語・イタリア語式のcommendaです。きっと偉大な大塚先生の事ですから、この2つの書き方には何かの意味の違いがあると考えて日本語のカタカナ表記も変えたのでしょうね。お偉い先生の考えることは分かりません。しかし、Kommendaとドイツ語として表記するなら、どちらかというと「コメンダ」という表記の方があっていると思います。(「株式会社発生史論」での表記はすべて「コンメンダ」。)ちなみに「コム(ン)メンダ」にも「ソキエタス・マリス」についても、何らの訳者注も付けられていません。これらの問題については大塚が日本の学者の中ではもっとも詳しい一人だと思われますので、訳者注を付けるのに何の苦労もなかったと思いますが。それともこんな単語は常識だとでも思っていたのでしょうか。
ちなみに中山元訳では、最初は「コンメンダ」でちゃんと訳者注が付いています。「素晴らしい!」と書こうと思ったら2回目の表記は「コメンダ」、そんな表記は「ゴメンダ」。(イタリアでcommendatoreという勲章がありますが、それの日本語表記は一般に「コンメンダトーレ」。)それでソキエタス・マリスなどには訳者注はまったくありません。残念ながら。
ちなみに今回の日本語訳ではすべて「コムメンダ」で統一します。「海浜幕張(かいひんまくはり)」という幕張メッセの最寄り駅のローマ字表記がKaihimmakuhariとなっているように、ドイツ語であれイタリア語であれ、nとmが連続したら、後ろのmに引っ張られ前のnは自然にmになります。ましてや元の綴りはmmというmの連続です。nの音が出て来る余地はありません。実際に発音してみればすぐ分ることです。

Die Kommenda und die Bedürfnisse des Seehandels. 日本語訳(9)P.161 – P.165

日本語訳の9回目です。コムメンダの具体的な内容が紹介されます。今日の貿易商社の原型がここにある感じです。
注釈でラテン語が出てきます。文法的にはまったく難しくないのですが、辞書に載っていない語が多くて調べるのが大変でした。
元のドイツ語はここです。
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 この段階に至るとこういった海上取引での仕組みのさらなる発展については、色々な方向があり得た。-一方では自分の従者を商品と共に送り込む代りに、次のようなやり方が利益的には好都合と考えられるようになる。つまりその度毎にその商品を販売しようとしている市場を良く知っている第三者を雇い入れ、商品と共に船に乗り込ませ、さらにその際にその第三者が自身の裁量において船を委託者から借りるとか、その者自身が輸送手段を確保する、といったことを認めるというやり方である。他方では逆にそういった第三者を雇い入れることをせずに、商品と一緒に送り込まれる代理人ではなく、船主自身が報酬をもらった上で商品の販売をも引き受けるというやり方もある。9)取引の及ぶ範囲が広大になればなるほど、次のようなやり方がより一層好都合であると考えられるようになったに違いない。つまり、自分の従者を長い船旅の後、その者にとって未知の国に送り込むより、その国での諸事情に精通した委託販売人に商品を委託するというやり方である。後者のやり方はその後自然に、ジェノヴァにおいて公正証書上に繰り返し同一の名前が現れるようになったことからも分かるように、すぐにこの種の販売委託を請け負う独立した事業の出現につながったのである。

9)ジェノヴァのGiovanni Scriba《12世紀のジェノヴァにおける最初期の公証人》の公証人証書(Historiae Patriae Monumenta《イタリアの史的文書の集成。1836年~1901年にトリノで編纂された。全22巻。以下HPMと略す。》のchartaum II)、No. 261、328、329、306他多数。1155年以降、こういった様式の全ての例が得られる。329と306では船主とコムメンダで委託を受けた者は同一人物ではない。トラニ法典とトルトサ慣習法においては、法的な代理人としての船主の代理人という者は出て来ない。Decisiones Rotae Genuae (de mercatura, et ad eam pertinentibus) (1606年)(ジェノヴァ控訴院決定集、原文のGenuensisは全集版の注によれば、Genuaeの誤り)を参照。

 ある一人のそういった代理人の報酬は、いつも決まった額で固定報酬という形で与えられることもあったが、ある場合にはしかし、12世紀のジェノヴァで普通に行われていたように、委託販売人は利益の一部の分配にも与ることが出来たのであり 10)、こうしたやり方が通常コムメンダと呼ばれる関係なのである。こうした委託販売人が自らも利益の分け前に与ることの利点は明白であるが、しかしまた次のような状況にも適合したものであった。つまり、委託を受けた代理人が根源的にただ委託した方の手足である限りにおいて、そうした手足は競争が激化して単純に商品を通常の海外市場に投入することが難しくなればなるほど、それだけいっそう需要を正しくつかみ一般論として自立した取引が必要になるという意味で変わっていかざるを得ないのである。コムメンダで委託を受けた者は一人の請負人として職務を行うのであり、その結果その働きに対する報酬はもはや雇い人のような固定した賃金の受け取りではなく、その事業全体の収益の一部を受け取ることになるのである。

10)コムメンダの標準となる史料は、先に引用したジェノヴァの公証人証書の1155年の例えば1.cのNo. 243に見られる:”Ego … profiteor me accepisse in societatem a te … lib[ras]50, quas debeo portare laboratum usque Alexandriam et de proficuo quod ibi Deus dederit debeo habere quartam et post reditum debeo mittere in tua potestate totam prescriptam societatem …”(私は…ソキエタスの関係において貴方から50リブラを受け取ったことを認め、私は自分の業務としてその商品をアレクサンドリアまで運搬しなければならない。その仕事の収益の中から神は私が1/4を受け取ることをお許しになるであろう。そして私が戻ってきた後は全てのあらかじめ決められたソキエタスの利益を貴方に渡さなければならない…)
コムメンダで委託を受けた者の通常の生計の費用は規則により委託をした側の負担となり、その他の業務遂行に必要な諸掛かりについては委託された側の負担となる。-コムメンダ契約の根底にある一方的な性質は文献史料においては領収書の形で現れ、そこからそれを読み取ることが出来る。

コムメンダのソキエタス的性格

 コムメンダにおけるソキエタス的要素は-コムメンダはその成立の最初からソキエタスと呼ばれたが-ソキエタスの形態での業務を次の限りにおいて内包している。つまり、事業におけるリスクの分担はここにおいても資金提供者が負い、それに対して航海と販売における諸掛かりは取り決められた範疇に従って(注10を参照)それぞれが一定割合を負担し、更には利益もそれぞれの持ち分に応じて分割されたのである。このソキエタスという制度の国際的な発展形態であるコムメンダは次のような形で登場する。つまり、利益の分割の仕方を決める尺度について、後に大部分がはっきりした法的規定となる任意法という形での商習慣が、委任を受けた者は純利益の内から1/4を配当として得るということを定める形である。

コムメンダの参加者の経済的位置付け

 この(コムメンダにより)業務を委託する側は、商品の生産者であるか、または後背地の商品を買い付ける仲買人かであり、一般的には輸出業者であることが多くその場合は商品を、あるいは輸入業者の場合は資金を委託するのであるが、ある場合にはこの両方を兼ねることもあり、その場合は輸出した商品を売却したその売上げを転用して別の商品を買い付けて輸入を行うのである。(ジェノヴァでは後者の場合を商売上の技法として”implicare”と呼んでいた。)

11)仲買人について:HPMのchart IIのNo.306(1156年)を参照:
”Nos M[archio dormitor] et A[lexander lngonis Naselli] profitemur nos accepisse a te W[ilielmo Ncuta] 8 pecias sagie et volgia que constant tibi lib[ras] 24. has debemus portare laboratum apud Palermum et inde quo voluerimus dum insimul erimus etc.”(我々Marchio dormitorとAlexander Ingonis Naselliは貴方Wilhelm Neutaから24リブラの価格で貴方に債務を負っている8巻きのsagieとvolgia《2つともおそらく当時の織物の種類か?欧州は元々毛織物が一般であったが、この時代に絹織物と木綿が伝わっている。ヴェーバー以外にも2、3の文献がここを引用しているが、この2つについてはそのまま引用しており訳されていない。》を受け取ったことを確認します。我々はそれをパレルモまで運搬する義務があります。そしてそこから先も我々は出来る限り一緒に行動したいと希望しています。等々)

12)前掲書(HPM)のNo. 337 (1156年): Ego … profiteor me accepisse a te … (folgen die Waren) unde debeo tibi bizantios 100 … et eos debeo portare ad tuum resicum apud Babiloniam et implicare in lecca et brazili … et adducere ad tuum resicum etc. (私は貴方から次の商品を受領した事とそれによって貴方に100ビサンチン{金貨}の債務があることを確認します。そして私はその商品をバビロニアにある貴方の作業場まで運搬し、そしてそこでleccaとbrazili《おそらく2つとも何かの染め物の技法ないし染料の種類か?》に染めるという義務を負っています。さらにその染めた布を貴方の作業場まで持っていき…等々)-Lepa《Rudolf Lepa、1851 – 1921、ローマ法学者》の見解(商法雑誌第26巻P.448)である、”accomodare”と”implicita”が前者は委任された者が事業収益に対して分け前を持つことにより、後者は対象物の価値の1%を受け取ることにより、それぞれ報酬の受け取り方が異なっているということは、Lepaがその証拠として挙げているCasaregis 《J. L. M. de Casaregis、1670 – 1737、イタリアの法学者で手形やその裏書き、保険や海上取引などの各種商行為を研究し後代の商法の整備の基礎を作った。》の”Discursus de commercio”の29.9ではきちんと証明されていない。”Implicare”はジェノヴァの文献史料においてではなく、むしろもっと後代でLepaが説明しているような意味を持つようになった。それは当時の商慣習において、ごく普通に使われていた単語で、ドイツ語での”Anlegen”、”Investieren”(出資する、投資する)に相当する表現だったのであり、今日のイタリア語の”impiegare”(資金を用いる)に等しい。Thöl《Heinrich Thöl、1807 – 1884、ドイツの法学者でドイツ商法の整備に貢献した。》もこのCasaregisの引用の箇所について更なる根拠を示すこと無しに、Akkomendatar(コムメンダにおける委任する方)が、”Implizitar Provision”という利益配分を得ていたという見解を示している。既に述べたようにより以前の時代については、どこまで後代の概念が適用出来るかについては疑ってかからなければならない。

この最後の2つの場合においては、コムメンダで委託される方を特別に独立した者と位置付けることが不可欠になる。そういった委託される方は、その取り扱う業務を自己の勘定では扱わないために、実質的には企業家とみなすことは出来ない。一方コムメンダで委託する方は、商品を販売する市場とは一様に弱い関係でつながっているだけであり 13)、それに対して委託される方が独立して主に業務を執り行う者として、委託する方と市場の間に自らを割り込ませるのである。原則的にまずは一人の委任者に一人の被委任者が対置される。被委任者がコムメンダで委託されたもの以外の商品をその市場に持ち込む場合には委任者側の特別な許可が必要な限りにおいて、後の時代になってコムメンダによる委託外の商品についての(被委任者側からの)申告を、形式的にではあるが文献史料の中で確認することが出来る。(参照:HPM chart II、346、424,655など多数)しかしながら複数のコムメンダ契約による商品の受け入れと、さらにそれに加えて自分自身の商品の持ち込み、また多数の自分自身の船と自分の家族を従業員として使った大規模な貿易事業は、しかしながらジェノヴァの文献史料が示しているように、もはや特別の事では無くなっているのである。このことはまずもって経済的な面では重要であるが、法的な概念の把握という意味では、多数の委任者が同一の被委任者を使い、危険と利益の分担のために組合を結成し、つまりソキエタスとしてのコムメンダが成立するという後代に観察出来る関係は、まだほとんど確認することが出来ないのである。

13)HPMのchart. IIのNo. 340は、コムメンダ関係を取り結ぶことは既に銀行の業務の一つになっていたことを示している。ヴェネツィアの銀行のコムメンダ契約法(1374年9月28日、1403年11月21日)を参照せよ。(Lattes《Elia Lattes、1843 – 1925、イタリアのローマ法、法制史・経済史の研究家でエトルリア語の専門家。》により、”La libertà delle banche a Venezia“の書名で出版されている。)

インターネット上の電子化文献

今「中世合名会社史」の(9)の日本語化作業中ですが、ここに出て来るイタリアの古文書、いずれもインターネット上の電子化文献として参照可能です。

Histtoriae Patriae Monumenta
https://www.archive.org/stream/historiaepatria00unkngoog#page/n5/mode/2up

Decisiones Rotae Genuae (ヴェーバーはDecisiones Rotae Genuensisとしているが、間違い)
https://play.google.com/store/books/details/G%C3%A9nova_Rep%C3%BAblica_Rota_Genuensis_Decisiones_Rotae_G?id=rNkM026Zo3AC&hl=ja

参照出来るというのと読んで理解出来るというのはもちろん別の話ですが、少なくともヨーロッパの図書館まで出かけて行かなくても、自宅でこういう文献を参照出来る時代になっているということです。また、書籍での発表に比べ、インターネット上での日本語訳の公開が、こうしたリソースにすぐリンク出来るという点で優れていると思います。

このことを見ても、ヴェーバーが参照している各種文献は比較的良く知られたものが多く、このヴェーバーの論文で初めて登場するようなものは少なくとも今の所はありません。(ヴェーバーがゴルトシュミット教授から借りたものがもしかすると今後出てくるかもしれませんが。)
これだけのことからも、この論文が文献学を主目的としたものでないことが良く分かります。以前コメントしたどなたかの発言での「未だに邦訳がなされ得ない実証的研究」とは言い難いということを再度申し上げておきます。

中世ラテン語の辞書

中世ラテン語の辞書ソフトを入手したので一応紹介しておきます。(画像はクリックで拡大)(Lexique Latin Medieval – by J. F. Niermeyer (Author), C. Van De Kieft (Author))本格的な中世ラテン語の辞書(羅英)は書籍があるのですが、6分冊で1冊が1万円以上で高価です。それでアメリカのAmazonでもっと安いのはないかと思って見つけたのがこれ。最初書籍だと思って買ったのですが、届いてみたらCD-ROMソフトでした。価格は送料を入れて$33.50とリーズナブルです。
ただ、かなり古いソフトで対応OSがWindows 98以上となっていて、Windwos 10では最初動きませんでした。しかしプロパティーの「互換性」からWindows XP SP2のモードで動かしたら無事に起動しました。内容はどの程度のものなのかはこれから使ってみて検証します。

Die Kommenda und die Bedürfnisse des Seehandels. ドイツ語原文(9)P.161 – P.165

ドイツ語原文の9回目です。
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Nun war die Weiterentwickelung verschieden möglich. – Einerseits konnte statt der Mitsendung des Bediensteten es vorteilhaft erscheinen, ad hoc einen dritten, mit den Verhältnissen des Absatzgebietes Vertrauten, zu engagieren, welcher die Sachen auf dem Schiff geleitet und für Rechnung des Auftraggebers verkauft, wobei seinem selbständigen Handeln ein verschieden weiter Spielraum belassen, namentlich entweder das Schiff von dem Auftraggeber gemietet oder dem Beauftragten die Besorgung der Transportmittel seinerseits ganz überlassen werden konnte. Andererseits konnte dies Engagement dadurch gespart werden, daß statt des mitgesendeten factor der Schiffer selbst gegen Vergütung den Vertrieb der Waren übernahm 9). Je umfangreicher der Betrieb wurde, um so empfehlenswerter mußte es erscheinen, anstatt die Handlungsgehilfen auf lange Seereisen in ihnen unbekannte Länder zu

9) Die Notariatsurkunden des Giovanni Scriha in Genua (Histor. Patriae Monum.
Chartarum tom. II) Nr. 261, 328, 329, 306 und öfter, aus der Zeit von 1155 ff. geben für alle diese Modalitäten Beispiele. In 329 und 306 sind Schiffer und Kommendatar nicht identisch. In den Stat[uten] von Trani und Cost[ums] de Tortosa ist in Ermangelung des factor der Schiffer ex lege Kommissionär. Cf. Decis[iones] Rotae Genuensis XX.

schicken, lieber mit den Verhältnissen vertraute Kommissionäre mit dem Vertrieb zu betrauen, welch letztere dann naturgemäß, wie in Genua das konstante Wiederkehren derselben Namen in den Notariatsurkunden zeigt, bald ein selbständiges Gewerbe aus der Übernahme derartiger Aufträge machten.
Die Vergütung eines solchen Beauftragten konnte nun demselben teils in Form einer festen Remuneration gewährt (so: Hist. Pat. Mon. Chart. II Nr.261), teilweise aber – wie dies in Genua im 12. Jahrhundert die Regel war – konnte der Kommissionär am Gewinn beteiligt werden10), und dies ist das gewöhnlich Kommenda genannte Verhältnis. Die Vorzüge dieser Beteiligung des Kommissionärs als Sclbstinteressenten leuchten ein, überdies aber entsprach sie den Verhältnissen: Während der Beauftragte ursprünglich lediglich Organ des Auftraggebers ist, mußte sich dies ändern, je weniger bei steigender Konkurrenz es genügte, die Waren einfach auf den üblichen auswärtigen Markt zu werfen, je mehr vielmehr die richtige Benutzung der Nachfrage, überhaupt selbständiges Handeln erforderlich wurde. Der Kommendatar fungierte hier wie ein Unternehmer, folglich war nicht mehr eine feste Ablöhnung wie die eines Bediensteten, sondern die Beteiligung am Unternehmergewinn die seiner Leistung angemessene Gegenleistung.

10) Die Normalurkunde für die Kommenda in den cit. genuesischen Notariatsurkunden lautet z. B. 1. c. Nr. 243 (von 1155):
Ego … profiteor mc accepisse in societatem a te … Iib[ras]50, quas debeo portare laboratum usque Alexandriam et de proficuo quod ibi Deus dederit debeo habere quartam et post reditum debeo mittere in tua potestate totam prescriptam societatem …
Die Kosten des Unterhalts des Kommendatars fallen regelmäßig dem Kommendanten, andere Kosten dem Kommendatar zur Last. – Die zu Grunde liegende einseitige Natur des Kontrakts ist in der Urkunde angemessen durch die Ouittungsform zum Ausdruck gebracht.

Societätscharakler der Kommenda

Ein Societätselement – die Kommenda heißt von der Anfang an auch societas – enthält das Geschäft in dieser Gestaltung insofern, als zwar die Gefahr auch hier dem Kapitalisten blieb, dagegen die Kosten der Fahrt und des Vertriebes nach bestimmten Kategorien (cf. Anm. 10) und, wie bemerkt, der Gewinn anteilsweise verteilt wurde. Die internationale Stellung des Instituts zeigt sich darin, daß über den Verteilungsmaßstab ein später meist statutarisch als dispositives Recht fixierter Handelsgebrauch dahin sich feststellte, daß der Kommendatar von dem Reingewinn 1/4 als Tantieme erhält (cf. Anm. 10).

Wirtschaftliche Stellung der Parteien bei der Kommenda.

Der Kommendant kann bei diesem Geschäft Produzent oder Zwischenhändler der Produkte des Hinterlandes 11), er kann überhaupt Exporteur sein, also Ware, oder Importeur, also Geld, kommendieren, oder beides, so daß der Erlös der exportierten Waren zum Reimport verwendet wird (in Genua wird letzterer Fall technisch implicare 12) genannt).

11) Zwischenhändler: Chart. II Nr. 306 (1156): Nos M[archio dormitor] et A[lexander lngonis Naselli] profitemur nos accepisse a te W[ilielmo Ncuta] 8 pecias sagie et volgia que constant tibi lib[ras] 24. has debemus portare laboratum apud Palermum et inde quo voluerimus dum insimul erimus etc.
12) L.c. Nr. 337 (1156): Ego … profiteor me accepisse a te … (folgen die Waren) unde debeo tibi bizantios 100 … et eos debeo portare ad tuum resicum apud Babiloniam et implicare in lecca et brazili … et adducere ad tuum resicum etc. – Die Ansicht von Lepa. Ztschr. f. Handelsr. Bd. 26 S. 448, daß accommenda und implicita sich dadurch unterschieden hätten, daß bei ersterer der Kommendatar durch „Anteil am Geschäftsgewinn”, bei letzterer durch einen Prozentsatz des Werts des Objekts entschädigt worden sei, wird durch die dafür citierte Stelle aus Casaregis (Disc[ursus| 29. 9) wohl nicht dargethan. Implicare dürfte vielmehr wenigstens nach den genuesischen Urkunden in älterer Zeit die im Text angegebene Bedeutung gehabt haben, ein im Geschäftsgebrauch üblicher, unserm „Anlegen, Investieren” entsprechender Ausdruck gewesen sein gleich dem heutigen impiegare. Auch Thöl ist. ohne weiteren Beleg als die cit. Stelle aus Casaregis. der Ansicht, der Akkommendatar habe Gewinnanteil, der Implizitar Provision erhalten. Für die ältere Zeit muß dies, wie gesagt, bis auf weiteres bezweifelt werden.

In den beiden letzten Fällen ist notwendig die Stellung des Kommendatars besonders selbständig, er kann hier nur deshalb nicht materiell als der Unternehmer gelten, weil das Geschäft nicht auf seine Rechnung geht. Der Kommendant steht hier regelmäßig zum Markt nur noch in loser Beziehung 13), der Kommendatar hat sich als selbständige Instanz dazwischen geschoben. Während grundsätzlich zunächst ein Kommendant einem Kommendatar gegenübersteht und zur Mitnahme von Waren außer dem kommendierten Gut es der besondern Erlaubnis des Kommendanten bedarf, wird später die Deklaration der außer der Kommenda noch mitgeführten Waren (cf. Hist. Pat. Mon. Chart. II 346,424,655 und oft) formell zwar in den Urkunden festgehalten, aber die Übernahme

13) L. c. Nr. 340 zeigt, daß das Kommendieren schon zum Bankiergeschäft geworden war.
Cf. die venezianischen Gesetze gegen das Kommendieren der Banken vom 28. IX. 1374 und vom 21. XI. 1403 (abgedruckt bei Lattes. La libertà delle banche a Venezia).

mehrerer Kommenden und außerdem eigenen Gutes und ein Geschäftsbetrieb in großem Maßstabe mit mehreren eigenen Schiffen und gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern seitens des Kommendatars ist doch, wie die genuesischen Urkunden zeigen, nichts Ungewöhnliches mehr. Es ist dies zunächst nur wirtschaftlich erheblich und ändert für die juristische Auffassung ebensowenig etwas, als dies an und für sich durch das später zu betrachtende Verhältnis geschieht, daß mehrere Kommendanten desselben Kom- mendatars sich behufs Teilung des Risikos und Gewinns associie- ren und so eine Societätskommcnda entsteht.