ドイツ語原文の9回目です。
——————————————————————————————
Nun war die Weiterentwickelung verschieden möglich. – Einerseits konnte statt der Mitsendung des Bediensteten es vorteilhaft erscheinen, ad hoc einen dritten, mit den Verhältnissen des Absatzgebietes Vertrauten, zu engagieren, welcher die Sachen auf dem Schiff geleitet und für Rechnung des Auftraggebers verkauft, wobei seinem selbständigen Handeln ein verschieden weiter Spielraum belassen, namentlich entweder das Schiff von dem Auftraggeber gemietet oder dem Beauftragten die Besorgung der Transportmittel seinerseits ganz überlassen werden konnte. Andererseits konnte dies Engagement dadurch gespart werden, daß statt des mitgesendeten factor der Schiffer selbst gegen Vergütung den Vertrieb der Waren übernahm 9). Je umfangreicher der Betrieb wurde, um so empfehlenswerter mußte es erscheinen, anstatt die Handlungsgehilfen auf lange Seereisen in ihnen unbekannte Länder zu
9) Die Notariatsurkunden des Giovanni Scriha in Genua (Histor. Patriae Monum.
Chartarum tom. II) Nr. 261, 328, 329, 306 und öfter, aus der Zeit von 1155 ff. geben für alle diese Modalitäten Beispiele. In 329 und 306 sind Schiffer und Kommendatar nicht identisch. In den Stat[uten] von Trani und Cost[ums] de Tortosa ist in Ermangelung des factor der Schiffer ex lege Kommissionär. Cf. Decis[iones] Rotae Genuensis XX.
schicken, lieber mit den Verhältnissen vertraute Kommissionäre mit dem Vertrieb zu betrauen, welch letztere dann naturgemäß, wie in Genua das konstante Wiederkehren derselben Namen in den Notariatsurkunden zeigt, bald ein selbständiges Gewerbe aus der Übernahme derartiger Aufträge machten.
Die Vergütung eines solchen Beauftragten konnte nun demselben teils in Form einer festen Remuneration gewährt (so: Hist. Pat. Mon. Chart. II Nr.261), teilweise aber – wie dies in Genua im 12. Jahrhundert die Regel war – konnte der Kommissionär am Gewinn beteiligt werden10), und dies ist das gewöhnlich Kommenda genannte Verhältnis. Die Vorzüge dieser Beteiligung des Kommissionärs als Sclbstinteressenten leuchten ein, überdies aber entsprach sie den Verhältnissen: Während der Beauftragte ursprünglich lediglich Organ des Auftraggebers ist, mußte sich dies ändern, je weniger bei steigender Konkurrenz es genügte, die Waren einfach auf den üblichen auswärtigen Markt zu werfen, je mehr vielmehr die richtige Benutzung der Nachfrage, überhaupt selbständiges Handeln erforderlich wurde. Der Kommendatar fungierte hier wie ein Unternehmer, folglich war nicht mehr eine feste Ablöhnung wie die eines Bediensteten, sondern die Beteiligung am Unternehmergewinn die seiner Leistung angemessene Gegenleistung.
10) Die Normalurkunde für die Kommenda in den cit. genuesischen Notariatsurkunden lautet z. B. 1. c. Nr. 243 (von 1155):
Ego … profiteor mc accepisse in societatem a te … Iib[ras]50, quas debeo portare laboratum usque Alexandriam et de proficuo quod ibi Deus dederit debeo habere quartam et post reditum debeo mittere in tua potestate totam prescriptam societatem …
Die Kosten des Unterhalts des Kommendatars fallen regelmäßig dem Kommendanten, andere Kosten dem Kommendatar zur Last. – Die zu Grunde liegende einseitige Natur des Kontrakts ist in der Urkunde angemessen durch die Ouittungsform zum Ausdruck gebracht.
Societätscharakler der Kommenda
Ein Societätselement – die Kommenda heißt von der Anfang an auch societas – enthält das Geschäft in dieser Gestaltung insofern, als zwar die Gefahr auch hier dem Kapitalisten blieb, dagegen die Kosten der Fahrt und des Vertriebes nach bestimmten Kategorien (cf. Anm. 10) und, wie bemerkt, der Gewinn anteilsweise verteilt wurde. Die internationale Stellung des Instituts zeigt sich darin, daß über den Verteilungsmaßstab ein später meist statutarisch als dispositives Recht fixierter Handelsgebrauch dahin sich feststellte, daß der Kommendatar von dem Reingewinn 1/4 als Tantieme erhält (cf. Anm. 10).
Wirtschaftliche Stellung der Parteien bei der Kommenda.
Der Kommendant kann bei diesem Geschäft Produzent oder Zwischenhändler der Produkte des Hinterlandes 11), er kann überhaupt Exporteur sein, also Ware, oder Importeur, also Geld, kommendieren, oder beides, so daß der Erlös der exportierten Waren zum Reimport verwendet wird (in Genua wird letzterer Fall technisch implicare 12) genannt).
11) Zwischenhändler: Chart. II Nr. 306 (1156): Nos M[archio dormitor] et A[lexander lngonis Naselli] profitemur nos accepisse a te W[ilielmo Ncuta] 8 pecias sagie et volgia que constant tibi lib[ras] 24. has debemus portare laboratum apud Palermum et inde quo voluerimus dum insimul erimus etc.
12) L.c. Nr. 337 (1156): Ego … profiteor me accepisse a te … (folgen die Waren) unde debeo tibi bizantios 100 … et eos debeo portare ad tuum resicum apud Babiloniam et implicare in lecca et brazili … et adducere ad tuum resicum etc. – Die Ansicht von Lepa. Ztschr. f. Handelsr. Bd. 26 S. 448, daß accommenda und implicita sich dadurch unterschieden hätten, daß bei ersterer der Kommendatar durch „Anteil am Geschäftsgewinn”, bei letzterer durch einen Prozentsatz des Werts des Objekts entschädigt worden sei, wird durch die dafür citierte Stelle aus Casaregis (Disc[ursus| 29. 9) wohl nicht dargethan. Implicare dürfte vielmehr wenigstens nach den genuesischen Urkunden in älterer Zeit die im Text angegebene Bedeutung gehabt haben, ein im Geschäftsgebrauch üblicher, unserm „Anlegen, Investieren” entsprechender Ausdruck gewesen sein gleich dem heutigen impiegare. Auch Thöl ist. ohne weiteren Beleg als die cit. Stelle aus Casaregis. der Ansicht, der Akkommendatar habe Gewinnanteil, der Implizitar Provision erhalten. Für die ältere Zeit muß dies, wie gesagt, bis auf weiteres bezweifelt werden.
In den beiden letzten Fällen ist notwendig die Stellung des Kommendatars besonders selbständig, er kann hier nur deshalb nicht materiell als der Unternehmer gelten, weil das Geschäft nicht auf seine Rechnung geht. Der Kommendant steht hier regelmäßig zum Markt nur noch in loser Beziehung 13), der Kommendatar hat sich als selbständige Instanz dazwischen geschoben. Während grundsätzlich zunächst ein Kommendant einem Kommendatar gegenübersteht und zur Mitnahme von Waren außer dem kommendierten Gut es der besondern Erlaubnis des Kommendanten bedarf, wird später die Deklaration der außer der Kommenda noch mitgeführten Waren (cf. Hist. Pat. Mon. Chart. II 346,424,655 und oft) formell zwar in den Urkunden festgehalten, aber die Übernahme
13) L. c. Nr. 340 zeigt, daß das Kommendieren schon zum Bankiergeschäft geworden war.
Cf. die venezianischen Gesetze gegen das Kommendieren der Banken vom 28. IX. 1374 und vom 21. XI. 1403 (abgedruckt bei Lattes. La libertà delle banche a Venezia).
mehrerer Kommenden und außerdem eigenen Gutes und ein Geschäftsbetrieb in großem Maßstabe mit mehreren eigenen Schiffen und gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern seitens des Kommendatars ist doch, wie die genuesischen Urkunden zeigen, nichts Ungewöhnliches mehr. Es ist dies zunächst nur wirtschaftlich erheblich und ändert für die juristische Auffassung ebensowenig etwas, als dies an und für sich durch das später zu betrachtende Verhältnis geschieht, daß mehrere Kommendanten desselben Kom- mendatars sich behufs Teilung des Risikos und Gewinns associie- ren und so eine Societätskommcnda entsteht.