ドイツ語原文の第26回目です。
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Stat[uti] vecchi di Lodic. 16: Consuetudo est, quod fratres et patrui et alii qui nunquam se diviserunt simul habitantes vel stantes quicquid acquirent, acquiritur in communi … Ausnahme: legatum, hereditas, donatio, similia … et debitum quod fecerint sit commune. Et ita quod ex eo debito fratres inter se pro partibus contingentibus ipso jure habeant actionem ad debitum solvendum nisi sit debitum fidejussoris vel maleficii vel alterius sui proprii negotii.
Stat[uten] von Modena, reform[iert] i[m] J[ahr] 1327 l. III rubr. 22: Si aliquis mercator vel aliquis de aliqua artium dederit aliquid in credentia licet ille qui dederit sit absens, socii tamen possint petere si debitor negaverit et si confiteatur rem emisse a socio absenti … alii non possint petere et id in quo socius est obligatus pro societate eo absente et alii solvere teneantur si confiteantur vel probatur contractum factum esse pro societate … et intelligantur socii — folgt die oben bereits zitierte Definition der socii als Hausgenossen.
Es besteht zwischen diesen Stellen eine gewisse Stufenfolge. Die Statuten von Mailand lehnen sich offenbar an die Lombarda an. Alles mit Ausnahme der besonders bezeichneten lucra fällt in die Gemeinschaft 61). In Massa ist umgekehrt positiv dasjenige bezeichnet, was in die Gemeinschaft fällt. Es sind, außer den Aufkünften der gemeinsamen hereditas, die Erträgnisse lästiger Geschäfte. Dabei ist wichtig, daß (r. „quamvis … nomine proprio contraxisset“) als regelmäßig vorausgesetzt wird, daß der socius Kontrakte, welche die Gemeinschaft angehen, auch namens der Gemeinschaft abschließt. Im Verhältnis unter den socii soll dies nach den Statuten von Massa gleichgültig sein, aber sehr wohl könnte gerade darin implizite der Satz angedeutet gefunden werden, daß nach der passiven Seite hin dies im Verhältnis zu dritten anders wäre. Diese Vermutung wird verstärkt durch die angeführte Stelle der Statuten von Modena. Die von einem socius „pro societate“ geschlossenen Kontrakte fallen — offenbar aktiv und passiv — in der Art in die Gemeinschaft, daß jeder socius im Rechtsstreit über dieselben ad causam legitimiert ist. Diese unmittelbare Wirkung betonen auch die Statuten von Massa l. c.: die Gemeinschaft besteht nicht in römischer Art, so, daß nur der Reinerlös an dieselbe abzuführen wäre, sondern die entstehenden Obligationen sind direkt aktiv und passiv solche der Gemeinschaft. Am deutlichsten drücken sich die Statuten von Arezzo in der oben zitierten Stelle aus:
c. 42: Quilibet socius alicujus negociationis mercantiae seu artis in qua … socios habeat, et contraxerit obligationem, dominium, possessio et actio ipso jure et etiam directa queratur alteri socio … Zahlung an einen befreit auch gegenüber den anderen, .. et insuper quilibet socius etiam in solidum teneatur ex obligatione vel contractu pro altero ex sociis celebrato pro dicta societate vel conversis in ea, et d[ictorum] sociorum bona … intelligantur obligata …
Also die materiell oder formell für Rechnung „der Gesellschaft“ geschlossenen Geschäfte haben im Verhältnis unter den socii und, wie wir bei Modena und Arezzo sahen, auch nach außen besondere Rechtsfolgen, welche darin bestehen, daß sie eben als Geschäfte nicht des socius, sondern „der Sozietät“ gelten. Wenn wir uns nun der in Kapitel I entwickelten Konstruktion des Sondervermögens der offenen Handelsgesellschaft erinnern, so finden wir, daß mit dieser Unterscheidung zwischen Rechten und Verpflichtungen „der Gesellschaft“ und solchen der Einzelnen alle wesentlichen Momente zur Sondervermögensbildung gegeben sind. Wenn, wie wir sahen, schon in den Verhältnissen der societas maris gewisse Ansätze dazu vorhanden waren, den Sozietätsfonds zu verselbständigen und auch im Verhältnis zu dritten auf sein Bestehen Rücksicht zu nehmen, so muß dies bei diesen Sozietäten, welche gerade von dem Verhältnis zu dritten ausgingen, viel weitgehender der Fall gewesen sein. Es gibt Vermögensstücke, an denen (Modena) das Anrecht des Einzelnen gegenüber der „namens der Sozietät“ getroffenen Verfügung zurücktritt, und es gibt Schulden eines socius als solchen, wegen deren, wie wir sahen, die Vollstreckung unmittelbar in die Gemeinschaft stattfindet. Welches ist nun die Stellung der Gläubiger derjenigen Schulden, welche die Gemeinschaft nicht in dieser Weise belasten, der „Privatgläubiger“? Dem Satz der Statuten von Lodi, Modena und Arezzo, daß pro societate kontrahierte Schulden die Solidarhaftung der socii zur Folge haben, kann das Korrelat, daß andere Schulden diese Folge nicht haben, nicht gefehlt haben. Nun scheiden aber die Quellen, wie bemerkt, die Frage der persönlichen Haftung der socii nicht von der an sich verschiedenen: ob das gemeinsame Vermögen von den Gläubigern angegriffen werden kann. Wir werden daher annehmen, daß die Privatgläubiger auch das Gesellschaftsvermögen nicht haben unmittelbar angreifen können. Ist es aber denkbar, daß sie demselben gegenüber gar keine Rechte gehabt haben? Schwerlich: wir haben gesehen, daß wegen Obligationen des Haussohnes, die nicht als zu Lasten der Gemeinschaft laufend gelten, sondern ihn selbst allein treffen, — insbesondere Deliktschulden — die Gläubiger Ausschichtung desjenigen aus der Gemeinschaft fordern konnten, was als Anteil ihres Schuldners am gemeinsamen Vermögen galt. Umgekehrt erwähnen die Statuten da, wo es sich nicht um solche Schulden, sondern um diejenigen handelt, welche eine Belastung der Gesamtheit herbeiführen, insbesondere um Handelsschulden, die Ausschichtung nicht, sondern lassen, wie die obige Aufzählung zeigt, patres, filii, fratres &c dafür in solidum haften. Es ergibt sich also die Scheidung: 1) Gemeinschaftsschulden; sie belasten das ganze Vermögen der Beteiligten und diese persönlich. 2) Privatschulden; sie involvieren Ausschichtungsrecht und -pflicht. Ist dies bei der Familiengemeinschaft so, so werden wir mit Grund annehmen, daß die gleiche Scheidung auch für die anderen Gemeinschaften stattgefunden haben wird. Indessen außerhalb von Florenz erwähnen die Statuten davon nichts, — auf die Florentiner Statuten aber kommen wir gesondert zurück.
61) Die Anlehnung an die Lombarda zeigt namentlich die — abgesehen von den quaesita ex successione, welche wohl im alten Recht nicht in Frage kamen — zu konstatierende Identität der auf besondere Rechnung gehenden lucra (cf. oben). Wie in der Lombarda das Frauengut und der Kaufschilling, so spielt bei Baldus in den Anm. 8 zitierten Stellen die dos in der Gemeinschaft bezüglich der Frage ihrer besonderen Anrechnung eine erhebliche Rolle.
Gewerbegesellschaften und Handelsgesellschaften.
Wir haben mithin gesehen: eine Schuld, welche ein socius materiell oder formell für Rechnung resp. namens der Sozietät kontrahiert, macht das Sozietätsvermögen und die einzelnen socii haftbar. Dabei müssen wir uns erinnern, daß wir uns, wenn hier von „societas“, von „im Betriebe der Sozietät“ oder „für deren Rechnung“ geschlossenen Kontrakten die Rede ist, noch immer nicht auf dem rein handelsrechtlichen Gebiet bewegen.
Wir befinden uns zwar nicht mehr auf dem Gebiet der Haushaltsgemeinschaft, wir haben gesehen, daß die Gewerbe- bzw. Geschäftsgemeinschaft (stacio, bottega) ihr gleichgestellt, teilweise — je nach dem Entwicklungsgrade des statutarischen Rechts — ihr sukzediert ist. Von der Haftung auf Grund dieser Gemeinschaft wurden aber nicht nur die am kommerziellen Betriebe Beteiligten, sondern auch die in der Werkstatt an der Arbeit, also im technischen Betriebe Beschäftigten betroffen, und ferner Selbständige wie Unselbständige. Die spätere Beschränkung auf die selbständigen Genossen fand sich in der zitierten Stelle der Statuten der Mercanzia von Brescia. Die Entwicklung war aber inzwischen auch nach der Seite hin fortgeschritten, daß die von der gewerblichen Arbeit, dem Handwerk, ausgegangene Solidarhaftung ihre hervorragendste Bedeutung im Handel erlangte. Sie begann nun das eigentlich gewerbliche Gebiet auszuscheiden und von den Gewerbegenossen nur die im kommerziellen Betrieb Tätigen, die Handelsgesellschafter, ihren Regeln zu unterstellen. Dieser Schritt ist, wie ich glaube, Gegenstand folgender Stelle der Statuta domus mercatorum von Verona:
l. III c. 85. Item ordinamus, quod quilibet mercator istius civitatis possit habere societatem cum alio de Verona simul et ad invicem, quamvis non essent de uno et eodem misterio. Et quod illi, qui reperirentur esse socii palam teneantur unus pro alio de illo debito et mercanderia vel de misterio quam et quod fecerint stando simul et permanendoin societate: Quod autem praejudicare non debeat alicui mercatori vel de misterio qui non esset socius palam et non steterit simul in societate et stacione: nec praejudicet etiam stando in stacione et essendo socius palam: dummodo non esset praesens, cum socio, ad accipiendam mercanderiam et non promitteret de solvendo eam.