ドイツ語原文の第25回目です。
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Solidarhaftung außerhalb der Familie.
Gemeinsame stacio.
Daß die Solidarhaftung auf Grund der häuslichen Gemeinschaft nicht auf Familienglieder beschränkt war, zeigen uns die oben zusammengestellten Statuten, welche zum Teil diese Beschränkung nicht enthalten, zum Teil die ad unum panem et vinum stantes noch neben den Familienangehörigen aufführen. Daß die häusliche Gemeinschaft außerhalb der Familie auf dem Gebiet des Handwerks zu suchen ist, wurde schon gesagt. Allein aus dem Handwerk wurde eine Industrie von internationaler Bedeutung und an die Stelle der Wohnung des Handwerkers, welche zugleich seine Werkstatt und sein Laden war, traten umfangreiche fabrikartige Betriebe. Bei derartigen Betrieben aber konnte die häusliche Gemeinschaft der Genossen keineswegs mehr die Regel, geschweige denn das charakteristische Merkmal der Erwerbsgemeinschaft bilden. Die Änderung nach dieser Richtung war schon gegeben, sobald Wohnung, Werkstatt und Verkaufslokal nicht mehr naturgemäß zusammenfielen, wie es beim Kleinhandwerker der Fall war. Die botteghe, staciones, tabernae wurden in günstigen Stadtvierteln gemietet, gemeinsame häusliche Wirtschaft koinzidierte keineswegs mehr regelmäßig mit gemeinsamem Betrieb in derselben bottega, die Konsorten konnten in verschiedenen botteghe verschiedene Gewerbe betreiben, die socii derselben bottega jeder einen gesonderten Haushalt führen. Da sich nun das praktische Interesse der solidarischen Haftung für den Kredit auf die Geschäftsschulden konzentrierte, so war im Falle solcher Trennung die gemeinsame stacio, die Grundlage der Erwerbsgemeinschaft, auch die geeignete Grundlage für die solidarische Haftung, das für den Verkehr nicht mehr kontrollierbare Moment der Haushaltsgemeinschaft mußte als nebensächlich in den Hintergrund treten. Wir finden demgemäß die gemeinsame stacio schon in den oben zitierten Statutenstellen als selbständige Haftungsgrundlage neben die Haushaltsgemeinschaft gestellt. Die „negotiatio“ in der dort zitierten Stelle der Statuti del paratico di Bergamo ist dabei schon eine abstraktere Auffassung der stacio, „das Geschäft“.
Privat- und Geschäftsschulden.
Zunächst aber ist lediglich die konkrete Werkstatt, bzw. der Kramladen, gewissermaßen „Träger“ der Gemeinschaft 59). Die Konsequenz ist, daß nunmehr die Wirkungen der Obligationen über die Person des Kontrahierenden hinaus nur eintreten für die in dem Betriebe der stacio geschlossenen, auf diesen Betrieb bezüglichen Kontrakte: „sopre aquelle cose … sopre le quali seranno compagni“, wie das Statut der lanajuoli von Siena l. c. sagt. Dieser Gedanke, daß die Solidarhaftung nur eintreten soll für Geschäfte, welche im Betrieb des gemeinsamen Gewerbes, für Rechnung der Sozietät, würden wir sagen, geschlossen sind, war den Verhältnissen nach naheliegend, aber prinzipiell außerordentlich wichtig. Naheliegend war er, weil er eine einfache Kon|sequenz
der Anknüpfung der Sozietät und ihrer Folgen an die gemeinsame stacio bildete. Es wäre widersinnig gewesen, hätte man zwei socii, welche außerhalb des gesellschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht in vermögensrechtlichen Beziehungen zueinander standen, gegenseitig für Haushaltungsschulden &c. haftbar machen wollen. Auch für die Hausgemeinschaft der Familie finden sich Anfänge der Entwicklung dahin, nur die im Interesse des gemeinsamen Haushalts gemachten Schulden mit der Konsequenz der Haftung der Gemeinschaft auszustatten 60), und wohl ebenso alt, als die Loslösung der Geschäftsgemeinschaft von der Haushaltsgemeinschaft, ist der Gedanke, daß nur die auf das gemeinsame Geschäft bezüglichen Obligationen ohne weiteres alle socii angehen. Die Statuta antiqua mercatorum Placentiae c. 550 und die Reformacio vom Jahre 1325 c. 6 sprechen die Haftung der socii ejusdem stacionis daher auch nur für die Schulden aus, welche für ein mercatum der Sozietät gemacht werden. Die Statuta domus mercatorum von Verona l. III c. 85 enthalten diesen Grundsatz gleichfalls; von den Statuten von Lodi und Arezzo wird alsbald die Rede sein.
59) Einige Statuten bestimmen, daß wer aus einer Sozietät austritt, die bottega den andern socii lassen müsse. Cf. ferner die Urk[unde] von 1271 bei Campori in der Prefazione der Ausgabe der Stat[uten] v. Modena. Das Breve dei Consoli della Corte dei mercatanti v. 1321 in Pisa bestimmt c. 80: „ … se alcuno mercatante … comperasse alcuna cosa u merce u avere alcuno et de la parte di quali merce intra loro u differenzia d’avere fosse … non patrò … di quelle avere … dare oltre una parte, non dividendo quella parte per lo numero dei mercatanti et persone ma per numero de le botteghe“. Also die Kommanditanteile werden nach botteghe, nicht nach Köpfen geteilt, das Geschäft, nicht die Individuen sind berechtigt.
60) Nach den Stat[uten]. von Lodi von 1390 (rubr. 244) sind die Kontrakte von Haussöhnen nur dann gültig, wenn sie in Geschäften des väterlichen Hauses geschlossen sind. Nur solche Geschäfte sollen also das Haus verbinden.
Außerhalb der florentinischen Statuten, deren Inhalt besonders behandelt werden soll, ist der Inhalt der Statuten in dieser wichtigen Beziehung einigermaßen dürftig. Die Ausdrucksweise der zitierten Stellen läßt zwar darauf schließen, daß man den Satz als selbstverständlich dachte. Eine Erörterung aber über die alsdann brennend werdenden Fragen: 1) des Verhältnisses der Sozietätsgläubiger, d.h. der Gläubiger im Betriebe des Geschäfts kontrahierter Schulden, zu den Privatgläubigern und 2) der Privatgläubiger zu dem Geschäftsvermögen, enthält das statutarische Material außerhalb von Florenz direkt nicht.
Gesellschaftliches Sondervermögen.
Die zweite dieser Fragen ist nun für die Stellung des Gesellschaftsvermögens von entscheidender Bedeutung. Wie stellt sich das „Geschäft“ den Privatgläubigern gegenüber und wie gegenüber dem Privatvermögen der Gesellschafter? Was ist überhaupt unter diesem „Geschäft“ zu verstehen, finden sich insbesondere Spuren einer Konstruktion derart, wie wir sie für das Vermögen der heutigen offenen Handelsgesellschaft konstatieren mußten, ein „Sondervermögen“ der Gesellschaft?
Was das Verhältnis nach Innen, unter den socii, anlangt, so haben wir gesehen, daß bereits in der Lombarda für die Familienkommunionen erhebliche Beschränkungen der unbedingten Gemeinsamkeit eintreten. Die betreffenden Sätze der Lombarda finden sich nun in den Statuten mit teilweise wörtlichen Anklängen wiederholt:
Stat[uten]. von Mailand v. 1216 rubr. XIV.: fratres, inter quos est quoddam jus societatis, quicquid in communi domo vivendo acquisierint, inter eos commune erit.
Stat[uten]. v. Mailand von 1502 (gedruckt Mailand 1502) fol. 150: Item fratres quoque, inter quos est quoddam jus societatis, illud obtineant ut quicquid etc … que non habeant locum in quesitis ex successione … nec etiam occasione donationis … vel dotis … et intelligantur fratres stare in communi habitatione etiam si contingat aliquem ex pred[ictis] fratribus se absentare ex causa concernenti communem rem …
Stat[uten] v. Massa (gedr. 1532) l. III c[.] 77: Si fratres paternam hereditatem indivisam retinuerunt et simul in eadem habitatione Vet mensa vitam duxerint, quicquid ex laboribus, industria, aut ipsorum, vel alicujus negociatione vel ex ipsa hereditate .. , vel aliunde, ex emtione venditione, locatione vel contr. emphyteotico acquisitum fuerit, totum debeat esse commune .. quamvis frater acquirens nomine proprio contraxisset … ita tut non conferatur acquisita ejus deducto aere alieno. idem quoque servetur in aliis debitis quomodocunque contractis si pervenerint in utilitatem communis, et non aliter … Folgt die früher cit. Stelle über die Solidarhaftung auf Grund präsumtiven Mandats.