III. Die Familien – und Arbeitgemeinschaften. P.232 – P.237 ドイツ語原文 (24)

ドイツ語原文の第24回目です。
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Die Abschichtungspflicht bei den Familiengemeinschaften.

 Die Hausgemeinschaft ist dabei stets vorausgesetzt: der „filius seorsum a patre habitans“ tritt aus diesem Verhältnis heraus. Nur die vor der Trennung der Wirtschaft von Vater oder Sohn gemachten Schulden treffen noch nach der Trennung den anderen
Teil 50). Das Eindringen des römischen Rechts hat diese Entwicklungen später meist zum jus commune übergeführt. Die Beschränkung der Haftung hatte auch hier bei den größeren, durch carta kontrahierten Schulden Bedürfnis zu werden begonnen 51), auf sie paßte der alte Gedanke, daß das
Vermögen den Bedürfnissen aller Genossen diene, daher für die Ausgaben und also Schulden aller hafte, nicht, denn hier handelte es sich nicht mehr um Bedürfnisse der einzelnen, sondern um spekulative Tätigkeit von nicht vorherzusehender finanzieller Tragweite. Allein nicht immer wurden die römischrechtlichen Grundsätze verwendet. Es findet sich vielmehr hier noch eine interessante Sonderentwicklung.

50) Stat[uten] v. Piacenza c. 514.

51) Stat[uten] v. Venedig l. I c. 37.

 Mit dem bloßen Faktum des Aufhörens der häuslichen Gemeinschaft soll nach den alten Grundsätzen die Haftung der Familie aufhören. Allein undenkbar war es, das so zu verstehen, daß die Haftung sich danach richten sollte, ob der Sohn sich dauernd innerhalb oder außerhalb derselben Wohnung mit dem Vater aufhielt. Die wesentliche Seite der Gemeinschaft war ja, das ist schon oft betont, nicht die Verwandtschaft, auch nicht das räumliche Zusammensein, sondern beides nur, weil und soweit damit Wirtschaftsgemeinschaft verbunden war. Der alte gemeinschaftliche Haushalt enthielt eine solche, denn der Haushalt umfaßte in seinem Budget, wie heute bei dem kleinen Mann, alles, was eingenommen und ausgegeben wurde. Wenn es heißt, daß mehrere ad unum panem et vinum stehen, so heißt das in alter Zeit: jeder Erwerb und jede Ausgabe ist in dubio gemeinsam, denn das gesamte wirtschaftliche Gebaren des Handwerkers dreht sich um die leibliche Existenz, um panis und vinum, die italienische Formel für den unentbehrlichen Lebensunterhalt. Der Fabrikant später legt sich sein „Haushaltungsunkostenkonto“ an 52), für den Familienvater der alten Zeit würde dies Konto in Soll und Haben alles umfassen, was überhaupt durch seine Hände läuft. Demnach kann die Aufhebung der Hausgemeinschaft auch nur als Aufhebung der Erwerbsgemeinschaft rechtliche Bedeutung haben. Wirtschaftet der Sohn außerhalb des elterlichen Hauses für gemeinschaftliche Rechnung mit dem Vater, so ist er noch socius panis et vini mit ihm im alten Sinne. Lebt er im Hause des Vaters und wirtschaftet nicht gemeinschaftlich mit ihm, so ist er trotz der gemeinsamen Behausung nicht socius panis et vini des Vaters 53). Mithin muß unter Trennung des Haushalts Trennung der Erwerbsgemeinschaft verstanden werden, der Vater hat sich mit dem Sohn auseinanderzusetzen. Was konnte aber unter dieser Auseinandersetzung verstanden sein? Der Form nach verlangen die Statuten meist carta publica. Aber auch materiale Erfordernisse sind vorhanden. Der Vater hat bei der Auseinandersetzung den Sohn abzuteilen, und zwar mit der „legitima pars“, dem dem Sohne „zukommenden“ Teil. Es gibt also einen solchen und zwar ist es nach den oberitalischen Statuten offenbar in dubio ein voller Kopfteil 54):

 Piacenza, Capit[ula] de fugitivis a[nno] 1341, Zusatz von 1350: der Vater muß für den Sohn solidum zahlen oder „ipsi filio obligato assignare partem legitimam omnium bonorum suorum … super qua quatenus attigerit creditor solucionem suam consequatur“.

52) Eine Entwicklung dahin werden wir in Florenz bei den Peruzzi und Alberti wahrnehmen. Zunächst laufen auch dann noch bei ihnen alle Ausgaben für Geschäfts- und Haushaltsbedürfnisse promiscue, allein immerhin scheinen diese Ausgaben schon getrennt von den großen Geschäftskonten gebucht worden zu sein, als „Unkosten“.

53) Petrus de Ubaldis, De duobus fratribus im Eingang erklärt es für gegen das Naturrecht und daher unzulässig, wenn die Statuten bestimmen wollten, „quod pater teneretur pro filio nisi filius patri referat quaestum“.

54) Die originellen Teilungsgrundsätze des sizilisch-süditalischen Rechts finden sich hier nicht allgemein; cf. jedoch die folgende Note.

Nur diese datio partis gilt als reale Abschichtung des Sohnes und unzweideutig wird dies von den Statuten als Konsequenz des latenten Anteilsrechts des Sohnes aufgefaßt 55). Der uns und schon der romanistischen Auffassung der zeitgenössischen Jurisprudenz 56) fast haarsträubend erscheinende Satz, daß der Sohn, wenn sein Vater ihm eine selbständige Wirtschaft überweist, seinen Anteil schon bei Lebzeiten des Vaters verlangen kann, gilt als so selbstverständlich, daß diejenigen Statuten, welche — wohl unter romanistischem Einfluß, ihn nicht anerkennen, ihn ausdrücklich ausschließen 57). Gerade daß uns dieser Satz haarsträubend erscheinen will, zeigt den Niederschlag der großen Wandlung, welche unsere sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen erlitten haben, auf das Güterrecht der Familien. Die Würdigung des Satzes nach dieser Seite gehört nicht hierher. Aber das geht mit Sicherheit aus dem Gesagten hervor, daß eine solche Regelung nur da Platz greifen konnte, wo die Anschauung, daß auch der unselbständige Haussohn anteilsberechtigter Genosse sei und an sich seine Kontrakte das Vermögen der Familie belasten, im Rechtsbewußtsein lebendig war. Zugleich sehen wir auch die praktischen Grundlagen der Bedeutung der sog. „emancipatio legis Saxonicae“ in anderem Lichte. Die Abschichtungspflicht als Konsequenz der Trennung des Haushalts war übrigens sicherlich auch ein starkes Motiv für Aufrechterhaltung der Gemeinschaft.

55) Die Stat[uten] von Vicenza erkennen bei Delikten die Haftung der Familie auf den Kopfteil des ganzen Vermögens an: Stat[uta] comm[unis] Vicent[iae] 1264 l. III rubr. quod dominus teneatur pro servo et pater pro filio: Der Vater haftet, „ita quod persona patris pro virili porcione cum aliis filiis computetur“. Die Stat[uten] von Modena stellen für jede Kategorie von Familiengliedern einen eigenen Teilungsmodus auf: Delinquiert der Haussohn, so daß „bona ejus devastari deberent“, so wird in der Art gerechnet und geteilt, daß auf den Vater 1/2 kommt, die andere Hälfte zwischen den Söhnen pro rata geteilt gedacht wird, die so ermittelte Quote wird konfisziert. Delinquiert der Vater, so wird 1/2 des Vermögens konfisziert, 1/2 bleibt den Kindern. Also auch der Vater ist nur anteilsweise berechtigt. Vgl. Sizilien und Süditalien.

56) Carpano in dem Kommentar zu den Mailänder Statuten erklärt es für unerfindlich, wie es juristisch zu denken sei, daß die legitima schon zu Lebzeiten des Erblassers fällig werde.

57) Padua 12./13. Jahrh.: Der Vater soll nur zur Alimentation, nicht zum dare partem an den Sohn gehalten sein, aber doch nur „nisi justum videbitur potestati vel rectori de parte arbitrio ejus dando“. Ebenso Massa. Am entschiedensten drücken sich die Stat[uten] von Mailand von 1502 aus: fol. 150: Si pater filium emancipaverit, partem debitam jure naturae bonorum suorum assignare compellatur. Auch hier sind es wieder nur die Söhne, welche in der geschilderten Weise behandelt werden.

 Die Statuta communis Vicentiae vom Jahre 1264 lib. III in der Rubrik: „quod dominus teneatur pro servo et pater pro filio“ zeigen uns auch ferner, daß der Hausdiener auch hinsichtlich der Legitimation zur Verpflichtung seines Herrn dem Haussohn gleichgestellt war, und dies, nicht aber, wie die romanistische Jurisprudenz annahm, das Institorat oder eine „vermutete Vollmacht“, ist die historische Grundlage der gesetzlichen Verpflichtungsmacht der famuli und factores und der heutigen „Handlungsbevollmächtigten“ und -Gehilfen.

Privat- und Gemeinschaftsschulden.

 Außerdem aber sehen wir an diesem eigentümlichen Institut der Ausschichtungspflicht — und damit kommen wir auf die oben gestellte Frage zurück: wie das Problem der Einschränkung der Haftung der Gemeinschaft für Schulden der Genossen von den Statuten gelöst worden ist? — daß es Fälle gab, in welchen diese
Beschränkung tatsächlich in der Weise herbeigeführt ist 58), daß nur die Quote, man kann mit Rücksicht auf das früher über den Sozietätscharakter der Familiengemeinschaft Bemerkte sagen: nur die Einlage des Genossen, das Kapital, welches er in der Gemeinschaft stecken hat, der Betrag, mit welchem er an derselben interessiert ist, den Gläubigern haftet. So ist es hier mit dem Anteil des Haussohnes am väterlichen Vermögen, nur diesen Anteil belasten seine Schulden. Daß andererseits diese Art der Regelung nicht allgemein auf die von uns besprochenen Gemeinschaften angewendet wurde, sahen wir bereits. Die volle Haftung ist, wie sie die ursprüngliche Konsequenz war, so auch später beibehalten worden und wir haben auch ferner bereits konstatiert, daß gerade das Handelsrecht sie beibehielt. Wir werden dementsprechend annehmen, daß die alten Haftungsprinzipien gerade für Gemeinschaften und für Obligationen, welche sich auf einen unter das Handelsrecht fallenden Geschäftsbetrieb beziehen, fortbestanden. Damit kommen wir auf den wichtigen Gegensatz von Geschäftsgläubigern und Privatgläubigern. Wo wurde die Grenze zwischen Schulden, welche die Gemeinschaft und alle Genossen belasten, und solchen, welche nur eine Verhaftung des eigenen Vermögens des kontrahierenden Genossen, in Verfolg derselben eine Ausschichtung seines Anteils aus der Gemeinschaft herbeiführten, gezogen, nachdem wir beides als mögliche Rechtsfolge der Obligationen eines Genossen konstatiert haben?

58) Cf. oben Note 11.

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