ドイツ語原文の19回目です。
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Rechtsverhältnis gegen dritte. Haftungsverhältnisse auf verwandtschaftlicher Grundlage.
Die Erscheinung, daß rechtlich relevante Tatsachen über die Person des unmittelbar Beteiligten hinaus Rechte und Pflichten erzeugen, findet sich unzweifelhaft zuerst auf dem Boden der Sippe, in der Pflicht des Eintretens der Genossen füreinander und den entsprechenden Rechten. Insbesondere bilden Pflicht und Recht der Privatrache eine Art obligatio ex delicto, an welcher aktiv und passiv jeder Genosse in geregelter Weise beteiligt ist; die betreffenden Rechtssätze sind noch im späteren Mittelalter nicht völlig verschwunden 27).
27) Cf. die im Constititum Legis Pisane civitatis l. II c. 77 getroffenen Strafbestimmungen für den Fall, daß die Privatrache sich gegen den Falschen richtet.
Nachdem die aktive und passive Wergeldobligation schon durch die leges barbarorum fast eine rein vermögensrechtliche Natur angenommen hatte, scheint eine prinzipielle Schranke gegen den Gedanken einer Haftung auch für obligatorische Schulden nicht mehr vorhanden zu sein, zumal wenn der Mangel scharfer Scheidung des Delikts vom zivilen Unrecht in Betracht gezogen wird. In der Tat finden sich Ansätze dazu in der Lombarda, aber freilich nur unter Verhältnissen, wo zu den rein verwandtschaftlichen Beziehungen noch eine vermögensrechtliche hinzukommt 28). Diese wirtschaftliche Grundlage fehlte der Sippschaft an und für sich, sie war, wenigstens zu der Zeit, als der Kredit eine Rolle zu spielen begann, keine Wirtschaftsgemeinschaft und hat es deshalb niemals über die Haftung aus Delikten hinaus gebracht, auf dem Boden der Geschäftsobligationen war sie nicht aktionsfähig, das verwandtschaftliche Moment nicht verwertbar.
28) Rubr. De debitis et guadimoniis et que liceat pignorare vel non. Rex Rothar: Nulli liceat alium pro alio pignorare, excepto illo qui gaphans esse invenitur id est coheres ejus proximior qui ad illius hereditatem si casus evenerit venturus est. — „Gaphans“ erklärt Albertus: „id est proximior qui ad illius hereditatem venturus est“. Also die Haftung ist auf den Nächstversippten beschrä nkt, trifft diesen aber schon bei Lebzeiten des Schuldners; die Beziehung zur hereditas wiegt vor. Inwieweit die Haftung der Erben hiervon ihren Ausgang genommen hat, steht dahin. Ferner: eod. Rex Limprandus: Si quis debitum fecerit et res suas vendiderit et tale fuerit illud debitum, quod solvere non possit et filius ejus per uxorem suam aliquid acquisiverit vel postea sibi per quodcunque ingenium laboraverit postquam genitor ejus omnes res venum daverit vel pro debito suo creditoribus suis dederit: aut a publico intromissus fuerint; non habeant facundiam creditores res ejus quas filius ejus de conjuge sua habere videtur vel postea conquisivit aut laboravit … distrahendi … sie tamen ut … prebeat sacramentum quod de rebus patris vel matris sue si ipsa in mundio patris mortua fuerit nihil apud se habeat nec alicui commendaverit … Ariprand macht hieraus den trivialen Satz, daß, wer nichts aus der Erbschaft habe, auch nicht als Erbe für Schulden hafte. Die Lombarda aber spricht, wie auch Pappenheim, Launegild und Garethinx S.70 hervorhebt, nicht von Haftung des Erben nach dem Tode des Erblassers, sondern von Haftung bei Lebzeiten desselben und schafft in der zweiten Stelle dem Sohn aus gewissen Erwerbsarten von der Haftung freies Vermögen, wobei die Beziehung zu den res patris wieder als das Wesentliche hervortritt. — Ob etwas und was die Stelle bei Petrus, Except. LL. RR. l. IV c. 53 bedeutet, daß der Vater aus dem Kontrakt des servus und filius hafte, — „si in rem patris versum est, in solidum“, ist dunkel. Vielleicht heißt es: wenn sie in Sachen des Familienhaushalts kontrahieren.
Haftungsverhältnisse auf Grundlage der Haushaltsgemeinschaft
Auf dem Gebiete der Haushaltungsgemeinschaft nun finden wir einerseits die Haftung für Delikte eines Beteiligten zu Lasten der übrigen 29); die folgende Erörterung wird aber ergeben, daß dieselbe gänzlich zurückgetreten und schließlich verschwunden ist gegenüber der Wirkung, welche Kontraktschulden eines Genossen für die übrigen haben, und diese letztere ist lediglich auf dem Boden dieser Gemeinschaftsverhältnisse erwachsen. Immerhin findet sich eine Reminiszenz an die Priorität des Deliktsgesichtspunktes darin, daß die nicht ex delicto entspringende Haftung an einem Punkte einsetzt, wo in den Augen des jugendlichen Rechts das zivile Unrecht dem Delikt am meisten verwandt erscheinen mußte: im Exekutionsrecht, und hier insbesondere im Konkurse des fugitivus. Von den meisten Statuten wird die Haftung der Genossen am ausführlichsten, von einigen nur bei Gelegenheit des Konkurses erörtert. Das ist nicht ohne historische Erheblichkeit.
29) Die Statuten von Cremona (1388 rubr. 495) und von Massa (1592, der Stoff ist älter) l. IV c. 17 lassen den Hausherrn und Vater für durch das Gesinde oder den Haussohn zugefügten Schaden ohne Einschränkung haften. In Sizilien hob eine Konstitution von 1282 (Pardessus V S.255) die wechselseitige Haftung der filii, patres, fratres &c für Delikte auf, „cum poena suos tenere debeat authores“. Andere Statuten (Statuta Bononiae v. J. 1250ff. l. II c. 8, Pisa, Constitutum Usus 45 — ein späterer Zusatz —, Vicenza, Statuten v. 1264 III c. quod dominus, Modena, Statuten v. 1327 ref. l. IV c. 10) zeigen durch die Einschränkungen der Haftung für Delikte, namentlich solche der Haussöhne, welche sie einführten, die früher bestandene unbedingte Haftung. — Von dem hierher gehörigen Inhalt der Stat. von Florenz wird noch die Rede sein. Doppelte Bedeutung der Haftung der Gemeinschaft. Es tritt nämlich bei unseren Gemeinschaftsverhältnissen die Haftung nach außen in zwei nicht nur dem Grade nach voneinander verschiedenen Bedeutungen auf: 1. als Belastung des gemeinsamen Vermögens durch die Schulden des Genossen und 2. als persönliche Mithaftung der Genossen, als Schuldner, füreinander. 1. Haftung des gemeisamen Vermögens. Stellt man sich nun die Verhältnisse konkret vor, so war offenbar bei Schulden eines Beteiligten für den Gläubiger die wesentliche praktische Frage zunächst, woran er eventuell im Vollstreckungswege wegen dieser Schulden sich halten, ob er namentlich unmittelbar in das gemeinsame Haus vollstrecken lassen konnte. Diese Frage hat die Rechtsentwicklung bejaht, und unzweifelhaft hat die Auffassung des Haushalts als eines Ganzen, über welches zu verfügen und welches zu vertreten — wenn auch nicht in gleichem Maße — grundsätzlich jeder Genosse berufen war — eine Auffassung, welche im privaten und öffentlichen Recht auch sonst von erheblicher Bedeutung war, die zugrunde liegende juristische Denkform gebildet 30). Diese Art der Haftung 31) stellte sich also praktisch in dem Satze dar, daß aus Schulden eines Genossen, welche dieser nicht zahlt, die Exekution auf den vollen Betrag in das ganze Haus geht. Daß dies der Grundgedanke ist, zeigt sich auch darin, daß, wo die Statuten schon eine Beschränkung der unbedingten Haftung alles im gemeinsamen Hause Vorfindlichen eingeführt haben, dieselbe dadurch praktisch verwirklicht wird, daß zunächst alles, was sich im Hause befindet, gepfändet wird; der statutarisch ganz oder teilweise Eximierte muß dann, nach unserer Redeweise, die Interventionsklage anstrengen und den Rechtsgrund der Beschränkung nachweisen: Statuta Communis Vicentiae 1264 l. III c. de emancipationibus:[„] … quicquid filius habet, hoc totum praesumatur de bonis parentum habere, nisi expressim et liquide possint probare … se acquisivisse ex officio vel successione vel … alia … justa causa …[“]Ebenso Statuta Massae (gedr. 1592) für die communio fraterna. Liber tertius causarum civilium communis Bononiae (gedr. 1491): Emanzipierte Söhne haben dem exequierenden Gläubiger nachzuweisen, daß sie vor Entstehung der betr. Schuld emanzipiert sind.
30) Für andere Verhältnisse: In Vicenza werden die öffentlichen Lasten auf die Häuser umgelegt (Statuten v. 1264 l. II c. ultimo), in Mailand auf die Familien (Statuten v. 1502 fol. 81, Cf. schon wegen des bannus Statuten v. 1217 I am Ende), deren Glieder solidarisch dafür haften; in Modena kann (Statuta 1327 ref. I 165) jedes Familienglied die der Familie als solcher obliegende Wehrpflicht ableisten; in Siena (Statuten v. 1292) zahlt die einzelne gewerbliche Niederlassung, nicht die Person, das Zunftgeld; in Moncalieri (Statuten v. 1388 H. P. M. l. Mon. I vol. 1450) werden die Forderungen der fratres communiter viventes untereinander nicht in das Vermögen eines jeden behufs Einkommensteuerschätzung eingerechnet. Ein Blick in das Statuto dell’ Arte di Calimala von Florenz zeigt, wie dort die einzelne bottega und die einzelne societas als lokale Grundlage der Zunftorganisation galt.
31) Für das römische Recht lag die Sache einfacher. Für den pater familias haftete die gesamte familia, für den filius familias dessen Leib; die manus injectio gegen ihn mochte dann wohl den Vater zur Zahlung für ihn veranlassen, — das mittelalterliche Recht würde Verpflichtungsfähigkeit ohne Vermögensfähigkeit nicht angenommen haben, — für die unabgeteilten Miterben haftete römisch-rechtlich dessen Erbquote, die negoziabel war, — dem mittelalterlichen Recht lag diese Abstraktion fern.