ドイツ語テキストの14回目です。今回から全集版のスキャン+OCRによるテキスト取得から、“Max Weber im Kontext”からのテキスト取得に変えました。
OCRによるテキスト化は、エラーが避けられずその修正が面倒なのと、またここでのドイツ語テキスト公開はあくまで参考用なので、割切らせていただきます。
注釈の番号と位置のみ修正して、全集版の番号に合わせています。
この部分はラテン語が少ないので多少楽そうです。
=============================================== Die Stat[uta] antiqua mercatorum Placentiae c. 76 bestimmen, daß bei einem von mehreren „communiter“ gemachten „creditum“ alles von dem Schuldner Beigetriebene verteilt werden solle, auch das, was ein auswärtiger Schuldner etwa einem der Gläubiger einzahle. Ferner c.144: Wenn jemand von einem auswärtigen socius einen Brief erhält, in qua aliquid de cambio et《vel》 negociatione legatur, muß er denselben sofort seinen socii zeigen. Macht er vorher ein Geschäft und nutzt also privatim die Konjunktur aus, so muß er den socii partem dare 44). Anschließend ferner an c.76 noch: Hat einer der in commune creditores den übrigen denunziert, daß er eine Geschäftsreise ad recuperandum creditum, also im gemeinsamen Interesse, unternehmen wolle, und wollen die übrigen zu den Kosten nicht beitragen, so behält er das Beigetriebene bis auf die Höhe seines Anteils allein; hat er „parabola sociorum“ etwas beigetrieben und hiervon einen Teil ohne Schuld verloren — „totum damnum de societate sit“. Endlich nach c.145 sollen, falls ein socius auf der Geschäftsreise ohne Wissen der anderen socii etwas „de suo“ mitführt, Gewinn und Kosten, welche darauf entfallen, geteilt werden, als wäre es Sozietätsgut.
44) Wie der Zusammenhang zeigt, handelt es sich nur um das Verhältnis unter socii, nicht, wie Lastig annimmt, um eine Pflicht, den Kurszettel auswärtiger Plätze &c der Börse bekannt zu geben, um unlautere Spekulationen zu vermeiden.
Der Tatbestand scheint hiernach zu sein, daß eine Sozietät besteht, welche in Piacenza dauernd domiziliert ist — c. 144, 145, 77 cit. — und von welcher ein oder mehrere socii dauernd sich auf Handelsreisen befinden, die übrigen, mit Kapital beteiligten sich in Piacenza aufhalten. Cap. 582, 583, 509 eod. scheinen von derselben species von Sozietäten, angewendet auf Familiengenossen, zu sprechen 45). Hiernach gewinnt man den bestimmten Eindruck, daß es sich hier um ein Verhältnis handelt, bei welchem ein Konsortium von mehreren die Stellung einnimmt, welche bei der einfachen societas maris dem socius stans zukommt; aus ihrer Mitte geht der tractator hervor, welchem gegenüber sie jedoch, so wie dies bei der societas maris ursprünglich auch der Fall ist, eine leitende Stellung einnehmen. Die Gemeinschaft der socii stantes scheint hier der „Unternehmer“, der „Chef“ des Geschäfts in dem mehrfach gebrauchten Sinn zu sein, was schon darin seinen Grund hatte, daß die stantes dauernd am Ort der Sozietätsniederlassung sich aufhielten, der jeweilige tractator aber sich auf Reisen befand. Geschah der Betrieb des von einer derartigen Sozietät unternommenen Gewerbes an Ort und Stelle durch den tractator, so mußte es möglich sein, und, der allgemeinen, von uns beobachteten Tendenz des Sozietätsrechtes entsprechend, immer mehr zur Regel werden, daß die nur mit ihrem Kapital beteiligten, assoziierten socii stantes mehr und mehr zu einer species von Partizipanten wurden, unter denen nur eben ein besonderes Assoziationsverhältnis bestand, mit anderen Worten: zu Kommanditisten. Denn, wie sich bei Betrachtung des pisanischen Rechts noch näher ergeben wird: wenn hinter den lückenhaften Stellen der Statuten von Piacenza der geschilderte Tatbestand steckt, so haben wir hier die Anfänge der Kommanditgesellschaft, in sehr unklarer Entwicklung, vor uns. Die Stellung der Kommanditisten zum Komplementar (tractator) ist keineswegs stets entsprechend der heutigen gewesen. Die ältere Sachlage ist die, daß die Kommanditisten (socii stantes) die eigentlichen Unternehmer, der tractator ihr Organ ist. Reste finden sich noch später. Ausdrücklich wird die Herleitung der Kommandite aus diesen Assoziationen mehrerer Kommendanten desselben Kommendatars in der hier dargelegten Weise von Casaregis bezeugt 46). Noch Fierli 47) unterscheidet accomandita regolare und irregolare und versteht unter der ersteren diejenige Gesellschaft, bei welcher die Kommanditisten Eigentümer ihrer Einlagen blieben; die Form, bei welcher der Komplementar allein Träger der Sozietät ist, gilt ihm für irregulär. Auch der Grundsatz der Nichthaftung der Kommanditisten über den Betrag ihrer Einlage hinaus ist infolge der Verschiedenheit ihrer Stellung gelegentlich immer wieder in Frage gestellt worden, wie noch Fierli berichtet. Das Vorzugsrecht der Sozietätsgläubiger am Sozietätsfonds (lokal später „sportello“ genannt) hat, wie Fierlis Zitate ergeben, gleichfalls lange Zeit gebraucht, bis es zu wirklicher juristischer Klarheit gelangt war. Immerhin sind gewisse essentialia der Kommanditgesellschaft, ein persönlich voll haftender und nur mit der Einlage haftende socii, und, wie wir in Genua sehen, auch Anfänge zu einem Sondervermögen vorhanden.
45) Die Pflicht zur Rechnungslegung wird eingeschärft für den Fall, daß ein mercator „pecunium communem cum fratribus penes se“ hat.
46) Disc[ursus] 29 Nr. 4, 6, 7, 19, 24-28, erläutert bei Thöl, H[andels]R[echt] (1879) I § 102 Anm.11. Nur ist die von Thöl für den Kommendatar gebrauchte Bezeichnung institor bei der Bedeutung, die dieser Begriff in der Dogmatik des Gesellschaftsrechts gewonnen hat, irreführend.
47) Fierli, Della società chiamata Accomandita.
Bedeutung der Landkommenda.
Der Normalfall der societas terrae ist die Gestaltung in Piacenza nicht, derselbe liegt vielmehr in den zitierten genuesischen Urkunden vorgezeichnet; hiernach ist das Institut gegenüber den Seesozietäten durchaus sekundär geblieben. Eine Modifikation scheint im allgemeinen hinsichtlich der Tragung der Gefahr stattgefunden zu haben, welche in höherem Maße dem tractator zur Last fällt, nach dem constit. usus befreit ihn nur der Nachweis von vis major von voller Rückerstattung 48), während bei der societas maris den socius stans die Beweislast dafür trifft, daß der tractator durch seine Schuld Verluste herbeigeführt resp. daß er weniger verloren habe, als dieser behauptet 49). Im allgemeinen scheint sich für die societas terrae weder für die Art der Tragung der Gefahr und der Kosten, noch für die Gewinnverteilung eine so feste Usance gebildet zu haben, wie bei den Seesozietäten 50). Diese Sozietätsform hat denn auch, soviel bekannt, eine erhebliche Rolle nicht mehr zu spielen gehabt; die Partizipation hat sich in den Binnenlandsverhältnissen verschiedener Formen bedient, unter welchen die kommendaartige societas terrae wohl keine der erheblichsten gewesen ist. Wir werden in Pisa noch einmal auf sie zu sprechen kommen.
48) Constit[utum] us[us] rubr. XXVI. Vgl. Consuetud[ines] civ[itatis] Amalfiae a. 1274 c. 14. Die Wendung „salvum in terra“, welche bei der Seesozietät eine gesteigerte Haftung des tractator bezeichnet (z.B. Stat[uta] Perae c. 214), scheint die Haftung bis auf vis major zu bedeuten (cf. Goldschmidt, Festgabe für Beseler S.210ff.).
49) Ausdrücklich bestimmt in den Stat. von Marseille (b. Pardessus) c. 24.
50) Vgl. die Urkunde in Anm. 2 S.339.