4. Vermögensrecht der Seesocietäten. / 5. Die Landkommenda und die Kommanditen. P.181 – P.185 ドイツ語原文(13)

ドイツ語原文の13回目です。陸上のコムメンダが登場します。イタリアの場合貿易でのコムメンダがまず広まり、そしてそれが陸上での取引の場合にも適用されたようですが、元々は中東では、砂漠を旅する隊商の商取引から始まったことを考えると、むしろ本質的には陸上取引だったということになります。
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Ergebnis.

 Es wird nach alledem zugegebenenwerden müssen, daß in der That einige Anfänge dazu da waren, den Komplex von Rechten und Verbindlichkeiten, welcher durch die im Betriebe der societas geschlossenen Geschäfte gebildet wurde, nach Art eines Sondervermögens besonderen Schicksalen zu unterwerfen. Aber in der Thal nur Anfänge; namentlich ist die Stellung der Gläubiger zum Societätsfonds nicht durchgebildet; das Verhältnis ist in der Entwickelung auch in dieser Beziehung wenig weiter gelangt, als über eine Art der Konstruktion, wie sie heute für den Konkurs des Kommissionärs benutzt wird, um den Verkaufskommittenten zu schützen. Das Vorhandensein der gekauften Sachen ist die Voraussetzung.

 Die Vermögenstellung des Societätsfonds ist eine höchst fragmentarische; trotz der gedachten Modifikationen trifft hier 37) noch zu, was Lastig über die juristische Struktur dieser Societäten sagt: daß wesentlich nach außen der tractator, nach innen der socius stans der Berechtigte war – letzteres natürlich nur. sofern der stans im einzelnen Fall der Unternehmer war.

 Vollends ist klar, daß das Prinzip der solidarischen Haftung hier seine Grundlage nicht haben kann. Schärfer als dadurch, daß das Verhältnis des socius stans zu den Gläubigern des tractator in Konkursvorrechten am Vermögen des letzteren zur Erscheinung gelangt, konnte kaum zum Ausdruck gebracht werden, daß der stans selbst, mit seinem nicht in der societas steckenden Vermögen, zu den Gläubigern des tractator, auch soweit sie mit letzterem mit Bezug auf zur Societät gehörige Sachen kontrahiert hatten, nicht in Beziehung trat. Dies ist in Genua nach den Statuten von 1567 noch ebenso wie im 13. Jahrhundert.

37) Nicht mehr für Pisa.

5. Die Landkommenda und die Kommanditen.

Die Landkommenda

 Die Kommenda ist, wie wir im bisherigen sahen, ein seehandelsrechtliches Institut, sie findet sich in älterer Zeit in den Binnenstädten, soweit bekannt, gar nicht. Wo enorme Entfernungen zu überwinden waren, Verständigung der socii und Kontrolle nicht möglich war, fand sich die Kommenda am Platz. Der Landhandel, in älterer Zeit an den Verkehr von Markt zu Markt gebunden, bedurfte ihrer nicht, auch legte der äußere Gang des Landverkehrs den Gedanken der Risikoteilung nicht so nahe wie die Besonderheit des Schiffsverkehrs.

 Trotzdem findet sich in dem „societas terrae“, „compagnia di terra“ genannten Institut eine Verwertung der Grundsätze der Seesocietäten, auf welche kurz einzugehen ist.

 Für die Hingabe von Kapital gegen Gewinnanteil zum Geschäftsbetrieb auf dem Lande finden sich den Seesocietäten fast gleichartige Formulare verwendet 38).

38) Chart. II 545: I[terius] magistcr de antelamo (? arte lane?) et G[uido] mag[ister] de antelamo (arte lane?) contraxerunt societatcm in quam I|terius] l[ibras| 10 et G[uido] contulit l[ibras] 30. Ex his usque 5 annos debet facere pred[ictus] G[uido] calcionarios … et de proficuo … IVam habere debet I[terius] et 3/4 G[uido| pro fideli tamen cura … ab ipso G[uidone] adhibenda vel sol.20 de proficuo primum habere debet ante divisionem vel sol. 5 de parte ipsius I[terii] … (beiläufig ein deutlicher Beweis dafür, daß nicht die Gewinnteilung, sondern die Risikogemeinschaft die Societät ausmacht).
 325: L[anfrancus Piper] dedit in societatcm B[ernardo Porcello] lib[ras] 50 quas idem se accepisse confessus est. has idem B[ernardus] debet tenerc usque 5 annos expletos et laborare cum eis in Ianua unde cas removere non debet sine licencia ipsius L[anfranci]. De omni proficuo quod deus in eis dederit L[anfrancus] duas partes et B[ernardus] terciam habere debet … L[anfrancus] stellt die stacio zum Betriebe.
 576: Ego … accepi a te … lib[ras] 8 in societatem de quibus debeo facere laborare in confeccione nepotem meum … et de proficuo quod inde consequitur medictatem tibi debeo . capitale tuum super me salvum erit et illud tibi restituam … usque prox[imum] fest[um] S. Michaël….

 Als materielle Differenz fällt zunächst wesentlich auf, daß hier die Societät nicht auf ein individualisiertes Unternehmen abgeschlossen, sondern auf eine bestimmte zeitliche Dauer des Betriebes eingegangen wird. Der Kapitalist beteiligt sich hier an dem Risiko und Gewinn eines Gewerbebetriebes. Im übrigen kann auch hier im einzelnen Fall sowohl der Gewerbetreibende sich in großer Abhängigkeit vom Kapitalisten befinden 39), als der letztere nur als ein Partizipant an dem Gewerbebetriebe des ersteren aufzufassen sein 40).

 Die Statuten von Genua enthalten über die societas terrae nichts Erwähnenswertes. Die Kapitalanlage zur See war wohl unbedingt lukrativer und ein übermächtiger Konkurrent. Es handelt sich hier ja überhaupt wesentlich um eine Übertragung seehandelsrechtlicher Grundsätze auf Binnenlandsverhältnisse, denen sie ursprünglich fremd waren. Ein anderes, historisch weit erheblicheres Beispiel hierfür finden wir in den Statuta mercatorum 41) von Piacenza, einer Stadt, welche (wie c.72, 89, 155, 131, 132, 133, 165, 560 der Statuten zeigen) ihr eigenes Recht ganz auf den vorwiegenden Verkehr mit Genua, dessen nächstes Hinterland sie bildete, zugeschnitten hatte.

39) So in der Urkunde Nr. 325 der vorigen Note.

40) So in Nr. 576 der Note 38.

41) Aus dem Anfänge des 13. Jahrhunderts.

Anfänge der Kommandite. Piacenza.

 Schon für den Seehandel war davon die Rede, daß unter mehreren, demselben socius tractans gegenüberstehenden socii stantes – ein zweifellos immer häufiger werdendes Verhältnis – das Bestehen einer gewillkürten Societät möglich war.

 Aber auch für den Fall, daß eine solche nicht bestand, und gerade für diesen war augenscheinlich eine Regulierung ihres gegenseitigen Verhältnisses unentbehrlich.

 So regeln denn auch in der That die genuesischen Statuten 42) die Teilung von Societätssachen, welche der Kommendatar zurückschickt, die Liquidation unter ihnen, falls er stirbt: die Tendenz liegt vor, eine gewisse Gemeinsamkeit des Risikos und Gewinns aus bestimmten die Reise betreffenden Umständen, unter den stantes herbeizuführen, eine Tendenz, welche bekanntlich im früheren Mittelalter auch sonst, besonders in der Art wirksam war, wie die Grundsätze der lex Rhodia de jactu über ihren römischrechtlichen Geltungsbereich hinaus verwertet wurden 43). In Piacenza ergibt sich auf Grund der Statuten folgendes:

42) Stal[uta] Perae c. 211.

43) Cf. die Ausführungen von Goldschmidt in der cit. Abhandlung über lex Rhodia und Agermanament.