IV. Pisa. Societätsrecht des Constitutum Usus. P.253 -257 ドイツ語原文(29)

いよいよ第4章に入ります。
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IV. Pisa. Societätsrecht des Constitutum Usus.

Das Constitutum Usus.

 Wir haben die Darstellung dessen, was uns über das pisanische Sozietätsrecht bekannt ist, einem besonderen Kapitel vorbehalten namentlich deshalb, weil uns in Pisa statutarische Rechtsquellen entgegentreten, welche, offenbar in kodifikatorischer Absicht kasuistisch durchgearbeitet, eine sehr anerkennenswerte Beherrschung der Begriffe des römischen Rechts 1) und ein relativ sehr hohes Vermögen hervortreten lassen, in den wirtschaftlichen Erscheinungen das juristisch Relevante zu erkennen, namentlich aber, im Unterschiede z.B. von Genua, die legislatorische Fähigkeit, den im Laufe der Entwicklung eines Instituts neu hervortretenden wirtschaftlichen Unterschieden durch juristische Differenzierung gerecht zu werden. Hervorragendes Interesse verleiht den pisanischen Rechtsquellen auch ihr relativ hohes Alter.

 Das Constitutum Usus, die für uns wesentlich in Betracht kommende Rechtsquelle, ist datiert vom Jahre 1161 der pisanischen = 1160 unserer Ära; es stammt aber aus diesem Jahre wohl sicher nicht die erste Redaktion, wie es auch nicht die letzte war 2).

 Wenn auch die Natur dieses Statuts näher zu erörtern hier nicht der Ort ist, sind doch einige Bemerkungen erforderlich über die Stellung, welche diese Kodifikation — denn eine solche will das Constitutum Usus nach seiner Vorrede sein, — zu den übrigen |
Rechtsquellen einnimmt, insbesondere zu dem Constitutum Legis, der Sammlung des pisanischen Partikularrechts, und zu dem, wie die Statuten als selbstverständlich voraussetzen, subsidiär geltenden gemeinen Recht, — eine Stellung, welche an das Verhältnis des heutigen Handelsrechts zum bürgerlichen Recht in manchen Beziehungen erinnert.

1) Cf. z.B. allein schon die Verwertung des echt römischen Begriffs der Bereicherung — id, quo factus est locupletior — z.B. S.887 bei Bonaini (Statuti inediti della città di Pisa) Vol. II unten, bei Instituten, welche nicht dem Pandektenrecht angehören. Der Besitz der Pandektenhandschrift war wohl nicht ohne erheblichen Einfluß — cf. die statutarischen Bestimmungen über dieselbe (Beve Pisanti communis et compagnie 1313 l. I c. 247).

2) Vgl. Schaube, Das Konsulat des Meeres in Pisa S.2, 3, 149 und dazu Goldschmidt, Zeitschr. für Handelsr. Bd. 35 S.601.

Gebiet des Usus.

 Das von dem Constitutum Usus beherrschte Gebiet wird festgestellt durch Aufzählung derjenigen Tatbestände, welche unter den Usus fallen, ist mithin objektiv begrenzt, nicht subjektiv, als Standesrecht, etwa der Kaufleute; wie unser Handelsgesetzbuch die Handels-„Sachen“ dem Handelsrecht unterstellt, so das Constitutum Usus sich die „causae pertinentes ad usum“. Die Bearbeitung dieser Usus-Sachen kommt einem Spezialgerichtshof, der Curia previsorum apud ecclesiam Sti Ambrosii, seit 1259 Curia Usus genannt, zu, dessen Zuständigkeit, wenn im Prozeß vor den Zivilgerichten ein nach Usus zu beurteilendes Verhältnis zur Sprache kommt, auf Antrag durch Interlokut auf Überweisung an die Curia Usus festgestellt wird.

 Über den Bereich des Usus ergibt die Aufzählung der Quellen 3), daß derselbe keineswegs einen in sich geschlossenen, einer systematischen Gliederung fähigen Komplex von Rechtsverhältnissen darstellt, sich vielmehr über das gesamte Gebiet des Privatrechts verzweigt. Aus dem Immobiliarsachenrecht, dem Recht der öffentlichen Wege und Flüsse, dem ehelichen Güterrecht, dem Nachlaßregulierungsverfahren, den Marktverhältnissen, Besitzrecht, Sozietätsrecht, Darlehen, Deliktsobligationen, fallen einzelne Verhältnisse unter den Usus. Ein Prinzip darin zu finden ist unmöglich: es ist kein solches vorhanden. Den Gegensatz zum Usus bildet die lex, und zwar, wie die Einleitung in das Constitutum Usus ausführt, sowohl die lex Romana, nach welcher die civitas Pisana im allgemeinen lebt, als die lex Longobarda, aus welcher sie „quaedam retinuit“, als endlich die im Constitutum Legis niedergelegte, zur Ergänzung des subsidiären gemeinen Rechts bestimmte Partikulargesetzgebung.

 Der Usus muß also eine nach dem Bewußtsein der Zeitgenossen an keine dieser Quellen sich anschließende gewohnheitsrechtliche Entwicklung darstellen. Er stellt sich — eine allgemeine Analyse soll hier nicht versucht werden —, soweit das Gebiet des Handels|rechts, insbesondere des Sozietätsrechts betroffen wird, wesentlich dar als Usance, teils lokale, teils internationale; die darin enthaltenen Rechtssätze sind überwiegend dispositiver Natur, soweit sie dies nicht sind, sind sie augenscheinlich jünger und noch in der Entwicklung begriffen 4), beziehen sich überdies auf jene dispositiv normierten Verhältnisse bzw. setzen voraus, daß dieselben den dispositiven Normen entsprechend fixiert zu werden pflegten, — so daß hier im allgemeinen der Handelsgebrauch als Grundlage zunächst eines Handelsgewohnheitsrechts und demnächst der statutarisch festgestellten Normen zu betrachten ist.

3) Bonaini, Statuti inediti della città di Pisa Vol. II. p.835.

4) Z.B. die besonders wichtigen Sätze über Konkursvorrechte der creditores hentice, welche sich offenbar noch nicht zur Klarheit der Darstellung und Vorstellung durchgearbeitet haben, S.839 l. c.

Natur der Rechtssätze des Usus.

 Die Konsequenz für uns ist, daß wir im Constitutum Usus im wesentlichen (nicht durchweg) solche Rechtssätze auf unserem Gebiet nicht zu finden erwarten können, welche ihrem Wesen nach von vornherein eben nicht dispositiver, sondern zwingender Natur waren, die einfache ipso jure eintretende Folge gewisser Tatbestände sind. Dazu gehört in erster Linie die Solidarhaftung, wie wir sie oben kennen lernten. Tatsächlich fehlt denn auch über dieselbe jede direkte Äußerung; inwieweit die betreffenden Verhältnisse als trotzdem vorhanden sich bemerkbar machen, wird unten noch erörtert werden. Die Nichtexistenz des Prinzips darf jedenfalls nicht aus seiner Nichterwähnung im Constitutum Usus geschlossen werden.

 Überdies liegen auch in betreff des unbedingten Vorherrschens des Seehandels in Pisa die Verhältnisse ähnlich wie in Genua. Auch aus diesem Grunde werden wir erwarten, die dem Seehandel adäquaten Rechtsformen der Kombination von Kapital und Arbeit hier in besonders breiter Ausführung zu finden.

III. Die Familien – und Arbeitgemeinschaften. P.251 – P.253 日本語訳 (28)

いよいよこれで第3章が完結します。
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 ここに関連文書として引用してきた文献史料が作成された時代において、即ち大体十字軍が終了しようとしていた頃《最後の十字軍である第9回十字軍は1271年 – 1272年》、連帯責任の原則は間違いなく既に法的に有効なものとなっていた、―しかしながらその法律上の書式は当時何世紀もの間継承されて来たものであり、この考え方から次の二つのことを近接するものと考えてはならない。一つは法律で規定された連帯責任が様々な文献史料の中で慣習的に維持されてきた連帯しての責任の約束を破壊して置き換えるのだと考えることである。もう一つはそれ故に、常に繰り返されてきた連帯責任を定めた契約という事実から、ソキエタスの成員の間では連帯しての責任が望ましいものとされていたと、またそこからそれに適合した形の慣習法が成立してきたという仮定 72)をすることである。―まずは次のことに注意しなければならない。中世初期の文献史料がある一定の(連帯責任の)取り決めを含むということから、その当時において次のことが生じて来たのでは全くない。それはつまりこの連帯責任に関して明確に条文化された法的関係の作用がまた本来ex lege、つまり法律それ自体の効果として直接に生じたのではないということである。それはむしろ逆である:この連帯責任という自然な要求については、当時の公正証書が特別に詳細に、またかなりの文言を費やして記載するのが常であったし、この事に関連する文献史料においては、この連帯責任という条項を詳細に規定して 73)含めることについての純粋に法的な要求以外での様々な理由が存在した。ここでの文献史料は国際的な取引関係を扱っているのであり、そして14世紀においてのフィレンツェのギルドの法規においてもまだ、ソキエタスの成員の連帯責任として昔からずっと法文として確定させており、それは外国との取引における確実性という利害関心において、各ソキエタスの外国における代表者に対して文書によって全権を与えることを各ソキエタスに対して規定しており、それ故ここでは資格証明の目的でのこの種の登記についての同様の需要についても述べているのである。最後の資格証明という目的は特に以下に説明する目的のためであった。何故ならばここでは海上輸送による取引が問題にされているのであり、しかし海上取引についてはコムメンダ契約を使うのが普通であり、旅をするソキエタスの成員はそこから次の状態に置かれた。即ちその権利を取引相手に求めてもらうために、そのソキエタスの成員について連帯責任を負うことを義務化し、ソキウス・スタンス(Kommandite)のトラクタトールとして見なしてもらうという資格証明の手段が不足していたのである。(この目的のために資格証明の需要が生まれた。)しかしながら本質的にはこの章で実証の手段として提示して来た文献がその中でほのめかされている偶発性について言わんとしているのは、私はそう信じたいのであるが、法規の中での法形成の向かう方向は、通常それは連帯責任の原理の取引における慣習から発展したに違いないと思われているが、その原理をより確実にしまた拡張する方向ではなく、共通の取引という経営が関わる領域の場合はむしろそれを制限し、その適用範囲を狭めようとする方向に向かったのである。そのことは次のことを否定するものではない。つまりそれが法規における法的な発展にとって重要だったということである。その場合においては、商取引が連帯責任を法規定にすることを促進した。そして公証人に関する文献史料は、明らかに法学におけるローマ法的な法解釈により影響を受けているので、そういった把握の仕方は実際のところ一つの水路だったのであり、その水路を通じて法律家の観察の仕方は現実の取引とそれによってまた法形成に近づいていったのである。―そのことについては結論の章で手短に述べる。何はともあれ、さらにいくつかの法領域について、その法領域に対してはそれ以外では抜けの多い法規についての文献史料を広範囲に自由に使用することが出来るが、次のことについての証拠を見出さなければならない。それはつまり先の2つの章での叙述が、それらの法的な文献史料としての内容の吟味に耐え得るのかどうかということであり、それは我々にとってはそこで扱われた諸制度について、包括的な、また部分的には地方色に染まってもいる確固たる像を引き出すということである。

72)ランゴバルド法において既に、l. II rubr. の”de debitis et quadimoniis”において、その最後で連帯責任の条項を定めた部分が存在している。同様の例でCollectio sexta novellarum Dmni Justiniani imperatorisの”de duobus reis promittendi”の章もある。

73)人はそれ以外にも次のものにも注目しがちである。つまり1279年の婚姻契約、アルメニアのアジャクシオ《コルシカ島のアジャクシオの間違い?》にて締結されたもので、その中で婚姻適格年齢の女性が(その契約を破った場合には)違約金を払うという条件で(!)婚姻契約を結んでいる。”stare et habitare tecum in tua domo”(あなたの家に居て、あなたと一緒に住みます。)、”nec jacere cum alio viro”(他の男性と寝たりしません。)更に服従等を誓っている。そして婚姻する男性は”食べ物と着る物を十二分に与えること”を誓っている。結論としては、当時の結婚におけるこれらの義務はそれ自体として固有のものではなかった。