ドイツ語原文の第32回目です。
ここで”Rentankauf”が出てきます。Weberの4つの著作で登場する単語ですが、そもそもこの「中世合名会社史」の日本語訳だけが何故出ていないんだろうと思ったことが日本語訳という無謀なプロジェクトを始める上でのそもそものきっかけでした。
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Als der wesentliche Unterschied erscheint hiernach, daß die Einlage hier nicht als hentica im technischen Sinne behandelt wird, sonach auch die vom Statut ausdrücklich für die hentica und die societas maris speziell normierten Haftungsverhältnisse nicht eintreten. Es scheint also hier kein Gesellschaftsvermögen entstanden zu sein und damit wäre der Unterschied dieser Form von der societas maris dem nach dem Handelsgesetzbuch zwischen „stiller“ Gesellschaft und Kommanditgesellschaft bestehenden an die Seite zu stellen. Die Kommanditgesellschaft mit Gesellschaftsvermögen ist unzweifelhaft die juristisch höhere Form; es hätte eine gewisse Berechtigung gehabt, wenn Lastig unter „participatio“ diejenigen Verhältnisse zusammengefaßt hätte, bei welchen nur eine durch Obligationen unter den Beteiligten geschützte Anteilnahme an Gewinn und Verlust eines Unternehmens ohne Sondervermögensbildungen eintritt, und ihnen die societas maris entgegengestellt hätte, — das hätte eine juristische und nicht, wie seine Unterscheidung je nach der Art, wie Kapital und Arbeit kombiniert sind, eine nur wirtschaftliche Differenz dargestellt.
Jene Differenz zwischen Sozietät mit und Sozietät ohne Sondervermögen ist aber nicht etwas von vornherein Vorhandenes, — wir haben sie in Genua nur undeutlich und indirekt erkennen können. Sie konnte erst zur Klarheit mit dem Moment kommen, wo bei dem ursprünglich im Barhandel verwerteten Institut der Kommenda und societas maris die Notwendigkeit, die Haftungsverhältnisse nach außen klar zu stellen, dadurch eintrat, daß auch im überseeischen Handelsverkehr in umfangreicherem Maße kreditiert wurde. In Genua fanden wir noch ziemlich embryonale Ansätze einer Vermögensbildung, die hochstehende juristische Technik der Statutenredaktoren in Pisa ist schon in früherer Zeit, wie wir sahen, weiter gelangt.
Nach dem Gesagten erscheint es unrichtig, wenn Silberschmidt in der Kommenda die Anfänge der Kommandit- und in der societas maris diejenigen der offenen Handelsgesellschaft finden will. Die societas maris ist vielmehr die Grundlage der Kommanditgesellschaft, die Kommenda aber, soweit sie ein einseitiges Verhältnis blieb, hatte die Tendenz, sich zu einer einfachen Partizipationsart zu entwickeln und ist als eigenartiges Institut schließlich verschwunden, wie sie schon im Constitutum Usus, wie wir sahen, in der datio ad portandum in compagniam nur noch sehr stiefmütterlich behandelt wird.
Letzteres erklärt sich und zugleich ein fernerer Beweis für die Richtigkeit unserer Ansicht von der Stellung, welche die Kommenda einnahm und der Richtung, nach welcher sie sich umbildete, wird geliefert durch die Bestimmungen des Constitutum Usus über ein noch weiter nach dem Gebiet der einfachen Kreditgewährung hin gravitierendes Verhältnis, welches unter dem Namen „dare ad proficuum de mari“ ausführlich geregelt wird 20).
20) Const[itutum] Usus c. 24: de his quae dantur ad proficuum maris.
III. Societät mit fixierter Dividende. (Dare ad proficuum maris.)
Auch dies ist, nach den Quellen, ein „accipere havere ad proficuum de mari in aliquo tassedio ad tractandum in hentica“, und schon die Bezeichnung beweist zur Genüge, daß die Kommenda die historische Grundlage ist, was übrigens auch aus den völlig übereinstimmenden Bestimmungen über zahlreiche formelle Fragen und daraus hervorgeht, daß, wenn aus irgendeinem Grunde die besondere hier übliche Art der Gewinnteilung nicht eintritt, auf die quarta proficui als subsidiäre lex contractus zurückgegriffen wird (welche z.B. der kontraktbrüchige Teil zu zahlen hat, „ac si re vera socius esset“). Äußerlich zeigt sonst das Verhältnis wenig Ähnlichkeit mit seinen Vorfahren. Für die Einlage ist nämlich in Pisa usancemäßig ein Tarif von fixierten Maximalgewinnanteilssätzen festgestellt, deren prozentuale Höhe sich nach der Lage des Bestimmungshafens richtet 21). Diese Sätze sind von dem Unternehmer als „Kapitalsmiete“ zu zahlen, grundsätzlich wie immer der Gewinn aus dem Unternehmen sich stellen mag; bei Nachweis, daß ein geringer oder gar kein Gewinn — schuldloserweise — erwachsen ist, findet Rabatt nach bestimmten Grundsätzen statt, auch wird von der vollen Kapitalserstattung nur bei Nachweis kasueller Verminderung abgesehen. Das Institut liegt zwischen Seedarlehen und Sozietät, doch möchte ich es nicht mit Schröder 22) als Modifikation des ersteren, sondern eher als einen durch dem Seedarlehen entnommene Sätze modifizierten Spezialfall der Einlagesozietät, Kommenda, ansehen, — einen Fall, dessen Gestaltung sich erklärt aus dem abnehmenden Risiko des Verkehrs mit den klassifizierten, sämtlich am westlichen Mittelmeerbecken belegenen Häfen und der zunehmenden Sicherheit, bei Geschäften auf einem bestimmten Markt einen durchschnittlich berechenbaren Gewinn zu machen. Auch der Zweck des Geschäfts ist augenscheinlich prinzipaliter nicht Kreditgewährung, sondern Gewinnbeteiligung.
Das Nähere interessiert uns nicht. Wir sehen hier eine offenbare Weiterbildung der zuletzt geschilderten Partizipationsart, hervorgerufen durch den zunehmenden regelmäßigen Geschäftsverkehr mit den im Tarif genannten Häfen, welche jene fixierten Dividenden ermöglichte. Da nun, wie gesagt, auch dies Verhältnis — das zeigt auch seine Behandlung im Anschluß an die societas maris — sich an die Kommenda angeschlossen hat, finden wir auch hier, daß der von Lastig angenommene schroffe Gegensatz zwischen einseitiger Arbeits- und einseitiger Kapitalgesellschaft nicht das maßgebende Motiv der Entwicklung gewesen ist.
Das dare ad proficuum de mari ist später verschwunden, ein Statutenzusatz verbot alles Hingeben von Kapital gegen certum lucrum, die betreffenden Kapitel des Constitutum Usus sind kassiert, auch sonst, wo das Wort usura vorkommt, dasselbe durch unverfänglichere ersetzt.
21) Const[itutum]. Usus c. 25: constitutio de prode maris.
22) Bei Endemann Bd. 4 § 46, Wagner, Seerecht I S.25 Nr. 61. Goldschmidt (Festgabe für Beseler S.204) nennt das Institut ein gesellschaftlich modifiziertes Seedarlehen. Ich möchte die im Text versuchte historische Anlehnung desselben an die Kommenda mit Rücksicht auf den erwähnten Satz, daß die Grundsätze der letzteren subsidiarisch eintreten sollen, wenigstens für die Gestaltung der Haftungsverhältnisse für gerechtfertigt halten. Der Ausdruck „Spezialfall“ ist allerdings etwas zu scharf, soll aber nur in dieser Beschränkung festgehalten werden.
Bedeutung der Wucherdoktorin für das Societätsrecht.
Es mag bei dieser Gelegenheit kurz auf eine Auseinandersetzung mit derjenigen Ansicht eingegangen werden, welche die Entwicklung der mittelalterlichen Sozietäten wesentlich auf die kanonische Wucherdoktrin zurückführen will, wohin besonders Endemann gehört 23). Diese Ansicht nimmt an, daß insbesondere die in der damaligen Doktrin als societas pecunia-opera bezeichneten Kommendaverhältnisse ihre eigenartige Struktur wesentlich dadurch erhalten haben, daß sie die Form gewesen seien, unter welcher das Kapital sich dem kanonischen Verbot des zinsbaren Darlehens zu entziehen gesucht habe. Deshalb habe man selbst Verhältnisse, welche sich wirtschaftlich offenbar als Darleihen von Kapital gegen festen Zinsgenuß darstellten, als Sozietät konstruiert. — Es ist nun bekannt, wie man seiner Zeit in ähnlicher Weise den Rentenkauf als ein verschleiertes zinsbares Darlehen mit hypothekarischer Sicherheit hat historisch erklären wollen, und daß diese Auffassung inzwischen als aufgegeben angesehen werden kann. Die Untersuchungen von Arnold z.B. haben ergeben, daß der Rentenkauf sich allmählich aus den Leiheverhältnissen an Grundeigentum in den Städten entwickelt hat, und daß er einem durchaus selbständigen wirtschaftlichen Bedürfnis genügte, keineswegs aber der Hauptsache nach Lückenbüßer für das fehlende zinsbare Darlehen war, — wenn auch später, aber erst nachdem das Institut sich bereits selbständig entwickelt hatte, das Anlage suchende Kapital es auch als Ersatz für die mangelnde Form der zinsbaren Hypothek verwertete. Was die Sozietätsverhältnisse anlangt, so geht wohl aus der bisherigen Darstellung zur Genüge hervor, daß auch hier die juristische und wirtschaftliche Entwickelung auf eigenen Füßen stand.
(この段落はまだ続きます。)
23) Studien zur romanisch-kanonischen Wirtschafts- und Rechtslehre. — Gegen ihn cf. Lastig in der cit. Abhandlung.