IV. Pisa. Societätsrecht des Constitutum Usus. P.253 -257 ドイツ語原文(29)

いよいよ第4章に入ります。
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IV. Pisa. Societätsrecht des Constitutum Usus.

Das Constitutum Usus.

 Wir haben die Darstellung dessen, was uns über das pisanische Sozietätsrecht bekannt ist, einem besonderen Kapitel vorbehalten namentlich deshalb, weil uns in Pisa statutarische Rechtsquellen entgegentreten, welche, offenbar in kodifikatorischer Absicht kasuistisch durchgearbeitet, eine sehr anerkennenswerte Beherrschung der Begriffe des römischen Rechts 1) und ein relativ sehr hohes Vermögen hervortreten lassen, in den wirtschaftlichen Erscheinungen das juristisch Relevante zu erkennen, namentlich aber, im Unterschiede z.B. von Genua, die legislatorische Fähigkeit, den im Laufe der Entwicklung eines Instituts neu hervortretenden wirtschaftlichen Unterschieden durch juristische Differenzierung gerecht zu werden. Hervorragendes Interesse verleiht den pisanischen Rechtsquellen auch ihr relativ hohes Alter.

 Das Constitutum Usus, die für uns wesentlich in Betracht kommende Rechtsquelle, ist datiert vom Jahre 1161 der pisanischen = 1160 unserer Ära; es stammt aber aus diesem Jahre wohl sicher nicht die erste Redaktion, wie es auch nicht die letzte war 2).

 Wenn auch die Natur dieses Statuts näher zu erörtern hier nicht der Ort ist, sind doch einige Bemerkungen erforderlich über die Stellung, welche diese Kodifikation — denn eine solche will das Constitutum Usus nach seiner Vorrede sein, — zu den übrigen |
Rechtsquellen einnimmt, insbesondere zu dem Constitutum Legis, der Sammlung des pisanischen Partikularrechts, und zu dem, wie die Statuten als selbstverständlich voraussetzen, subsidiär geltenden gemeinen Recht, — eine Stellung, welche an das Verhältnis des heutigen Handelsrechts zum bürgerlichen Recht in manchen Beziehungen erinnert.

1) Cf. z.B. allein schon die Verwertung des echt römischen Begriffs der Bereicherung — id, quo factus est locupletior — z.B. S.887 bei Bonaini (Statuti inediti della città di Pisa) Vol. II unten, bei Instituten, welche nicht dem Pandektenrecht angehören. Der Besitz der Pandektenhandschrift war wohl nicht ohne erheblichen Einfluß — cf. die statutarischen Bestimmungen über dieselbe (Beve Pisanti communis et compagnie 1313 l. I c. 247).

2) Vgl. Schaube, Das Konsulat des Meeres in Pisa S.2, 3, 149 und dazu Goldschmidt, Zeitschr. für Handelsr. Bd. 35 S.601.

Gebiet des Usus.

 Das von dem Constitutum Usus beherrschte Gebiet wird festgestellt durch Aufzählung derjenigen Tatbestände, welche unter den Usus fallen, ist mithin objektiv begrenzt, nicht subjektiv, als Standesrecht, etwa der Kaufleute; wie unser Handelsgesetzbuch die Handels-„Sachen“ dem Handelsrecht unterstellt, so das Constitutum Usus sich die „causae pertinentes ad usum“. Die Bearbeitung dieser Usus-Sachen kommt einem Spezialgerichtshof, der Curia previsorum apud ecclesiam Sti Ambrosii, seit 1259 Curia Usus genannt, zu, dessen Zuständigkeit, wenn im Prozeß vor den Zivilgerichten ein nach Usus zu beurteilendes Verhältnis zur Sprache kommt, auf Antrag durch Interlokut auf Überweisung an die Curia Usus festgestellt wird.

 Über den Bereich des Usus ergibt die Aufzählung der Quellen 3), daß derselbe keineswegs einen in sich geschlossenen, einer systematischen Gliederung fähigen Komplex von Rechtsverhältnissen darstellt, sich vielmehr über das gesamte Gebiet des Privatrechts verzweigt. Aus dem Immobiliarsachenrecht, dem Recht der öffentlichen Wege und Flüsse, dem ehelichen Güterrecht, dem Nachlaßregulierungsverfahren, den Marktverhältnissen, Besitzrecht, Sozietätsrecht, Darlehen, Deliktsobligationen, fallen einzelne Verhältnisse unter den Usus. Ein Prinzip darin zu finden ist unmöglich: es ist kein solches vorhanden. Den Gegensatz zum Usus bildet die lex, und zwar, wie die Einleitung in das Constitutum Usus ausführt, sowohl die lex Romana, nach welcher die civitas Pisana im allgemeinen lebt, als die lex Longobarda, aus welcher sie „quaedam retinuit“, als endlich die im Constitutum Legis niedergelegte, zur Ergänzung des subsidiären gemeinen Rechts bestimmte Partikulargesetzgebung.

 Der Usus muß also eine nach dem Bewußtsein der Zeitgenossen an keine dieser Quellen sich anschließende gewohnheitsrechtliche Entwicklung darstellen. Er stellt sich — eine allgemeine Analyse soll hier nicht versucht werden —, soweit das Gebiet des Handels|rechts, insbesondere des Sozietätsrechts betroffen wird, wesentlich dar als Usance, teils lokale, teils internationale; die darin enthaltenen Rechtssätze sind überwiegend dispositiver Natur, soweit sie dies nicht sind, sind sie augenscheinlich jünger und noch in der Entwicklung begriffen 4), beziehen sich überdies auf jene dispositiv normierten Verhältnisse bzw. setzen voraus, daß dieselben den dispositiven Normen entsprechend fixiert zu werden pflegten, — so daß hier im allgemeinen der Handelsgebrauch als Grundlage zunächst eines Handelsgewohnheitsrechts und demnächst der statutarisch festgestellten Normen zu betrachten ist.

3) Bonaini, Statuti inediti della città di Pisa Vol. II. p.835.

4) Z.B. die besonders wichtigen Sätze über Konkursvorrechte der creditores hentice, welche sich offenbar noch nicht zur Klarheit der Darstellung und Vorstellung durchgearbeitet haben, S.839 l. c.

Natur der Rechtssätze des Usus.

 Die Konsequenz für uns ist, daß wir im Constitutum Usus im wesentlichen (nicht durchweg) solche Rechtssätze auf unserem Gebiet nicht zu finden erwarten können, welche ihrem Wesen nach von vornherein eben nicht dispositiver, sondern zwingender Natur waren, die einfache ipso jure eintretende Folge gewisser Tatbestände sind. Dazu gehört in erster Linie die Solidarhaftung, wie wir sie oben kennen lernten. Tatsächlich fehlt denn auch über dieselbe jede direkte Äußerung; inwieweit die betreffenden Verhältnisse als trotzdem vorhanden sich bemerkbar machen, wird unten noch erörtert werden. Die Nichtexistenz des Prinzips darf jedenfalls nicht aus seiner Nichterwähnung im Constitutum Usus geschlossen werden.

 Überdies liegen auch in betreff des unbedingten Vorherrschens des Seehandels in Pisa die Verhältnisse ähnlich wie in Genua. Auch aus diesem Grunde werden wir erwarten, die dem Seehandel adäquaten Rechtsformen der Kombination von Kapital und Arbeit hier in besonders breiter Ausführung zu finden.

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