IV. Pisa. Societätsrecht des Constitutum Usus. P.262 – 266 ドイツ語原文(31)

ドイツ語原文の第31回目です。ここで初めて合資会社が登場します。
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 Es wird in dieser Stelle gesagt:

1. Verhältnis zu den Privatgläubigern.

 I. daß bei einem Streit „inter socios et alios creditores, qui non sint creditores ejusdem hentice, licet creditores sint priores tempore“, — die socii vorgehen sollen in rebus societatis, während „in aliis bonis secundum ordinem juris observetur“. Also: die socii können intervenieren und Freigabe des Sozietätsguts fordern von denjenigen Gläubigern, welche nicht zu Lasten der hentica kontrahiert haben (Privatgläubigern des tractans, würden wir sagen).

2. Stellung der socii zum Gesellschaftsfonds.
 II. Es ist ferner gesagt, daß „inter socios ejusdem hentice seu societatis maris, licet aliqui socii sint priores tempore et habeant etiam hypothecas, tamen in praedictis bonis (scil. societatis), ejus, quod quisque sociorum recipere habet, communiter admittantur et per libram dividant“. Also mehrere socii stantes, denen ein tractator gegenübersteht (denn dies ist die gedachte Situation: vv. socii ejusdem hentice), sollen das Sozietätsgesuch nach Quoten teilen, es soll also:
 1) Niemand von ihnen durch Zwangsvollstreckung für sich wegen seiner Einlage ein Vorrecht vor den anderen erlangen.
 2) Niemand von den socii seine Illaten in natura zurückverlangen können, — dies ist nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber einmal schon als Korrelat und Konsequenz des Satzes zu 1, ferner direkt daraus, daß auch hier wie bei der genuesischen societas maris die wesentliche Funktion der Sozietät die Gemeinsamkeit der Gefahr ist, also nicht mehr die einzelnen Sachen in Betracht kommen, sondern Gewinn und Verlust nur auf Rechnung der Gesamtheit geht, wie das Constitutum Usus festsetzt, indem es bestimmt, daß, wenn bei einer Sozietät „havere mixtum“, d.h. ungeteilt gemeinsames Vermögen, vorhanden sei, Gewinn und Verlust per libram geteilt werden solle 15).

15) S.884 l. c.

3. Stellung zu den Gesellschaftsgläubigern.

 III. Die Gläubiger des tractator, mit welchen derselbe mit bezug auf die Sozietätssachen kontrahiert hat, sind nicht persönliche Gläubiger der socii stantes. Dies ist ebenfalls nicht direkt gesagt, ergibt sich aber, mir wenigstens unzweifelhaft, aus der Art, wie diese Haftungsverhältnisse durch Konkursvorrechte konstruiert sind, indem die hentica dem Zugriff der creditores hentice unterliegt, — das sagt ihr Name —, sie also in bezug auf die hentica den socii gegenüber und diese wieder den Privatgläubigern gegenüber privilegiert sind. Eine auf persönliche Mithaft der socii stantes gegründete Sozietät bedürfte dieser, vielmehr augenscheinlich auf die Konstruktion bei der societas maris in Genua zurückleitenden, Konstruktion nicht; — die Sozietätsgläubiger sind eben gegenüber den socii stantes nur creditores hentice.

4. Umfang des Gesellschaftsvermögens.

 IV. Die hentica beginnt in der geschilderten Weise zu funktionieren mit dem Moment, wo die dazu gehörigen species zu einem Sozietätsfonds zusammengefaßt sind. Letzteres ist juristisch vollzogen, nachdem 16) die betreffenden Wertobjekte, nach Feststellung ihres Geldwertes (aestimatio) faktisch zusammengebracht (mixta), sobald sie also „eingebracht“, und zwar: zu einem bestimmten Werte eingebracht sind. Sind sie noch nicht ästimiert, so sind sie noch nicht Sozietätsgut, denn dann steht noch nicht fest, zu welcher Quote die socii durch ihre Einbringung anteilsberechtigt geworden sind, — da aber auf das Konto des socius der Kapitalwert der Sachen, nicht diese selbst, kommen, und durch diesen Kapitalwert die Anteilsberechtigung | des socius an dem Sozietätsgut ausgedrückt wird, so ist seine Feststellung ein Essentiale des juristischen Vorganges 17), welcher eben darin bestehen soll, daß für den socius eine Quote der hentica an die Stelle der eingebrachten Sachen tritt. Der Zusammenhang eines nicht ästimierten Wertobjekts mit der hentica ist nur ein faktischer, es geht mit Gewinn und Verlust auf besondere Rechnung und erst der bei einer Veräußerung an die Stelle tretende Geldbetrag fällt in die gemeinsame Masse. —

16) S.885 l. c.

17) Cf. die römischen Vorschriften über dos aestimata. Für die Anknüpfung dieser Sozietäten an römische Antezedenzien (aus dem Vulgärrecht, wie Goldschmidt, lex Rhodia und Agermanament, annimmt), insbesondere den Contractus aestimatorius — Cf. D. 44 pro socio — liegt in dieser Behandlung der aestimatio ein abermaliger starker Wahrscheinlichkeitsbeweis.

Ergebnis. Kommanditgesellschaft.

 Als Resultat ergibt sich mir — rebus sic stantibus, d.h. bis eine plausiblere Erklärung der sonst schwer verständlichen Sätze des Constitutum Usus gelungen ist, — daß wir hier die vermögensrechtlichen Grundlagen der Kommanditgesellschaft vor uns haben. Alle wesentlichen Requisite derselben sind hier aus- oder doch vorgebildet. Ein „persönlich haftender“ Gesellschafter, der tractator 18), — ein Komplex von Wertobjekten, welcher dem Zugriff der Privatgläubiger entzogen ist, an welchem während des Bestehens der Gesellschaft die Anteilsrechte der socii zurücktreten und an welchem sie nicht als Gläubiger, sondern als Teilhaber berechtigt sind, damit also ein Sondervermögen, welches der proratarischen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger vorweg dient, — endlich Gesellschafter, welche nur mit ihrer Einlage haften, — das sind alle Merkmale eines wirklichen kommanditären Gesellschaftsvermögens, wenn auch in juristisch noch unvollkommener Gestalt. Unvollkommen besonders deswegen, weil die Existenz des Gesellschaftsvermögens, wenigstens soweit der Inhalt der Quellen ersehen läßt, nach außen erst in der Zwangsvollstreckungsinstanz  zur Erscheinung gelangt; vorher ist nur der tractator Kontrahent, und die mit ihm in Sozietätsgeschäften kontrahierenden Gläubiger haben nur das voraus, daß sie an einzelnen Exekutionsobjekten, — den im obigen Sinne zum Gesellschaftsvermögen gehörigen, absolut privilegiert sind. Das ganze Verhältnis ist rein romanistisch konstruiert, „die Gesellschaft“ als solche ist noch nicht als möglicher Kontrahent auf eigene Füße gestellt, die Möglichkeit eines besonderen Konkurses über sie ist wohl unzweifelhaft noch nicht gedacht, das Bestehen des Sondervermögens kommt zur Erörterung vielmehr nach den Quellen nur bei Zwangsvollstreckung bzw. Konkursverfahren gegen denjenigen socius, welcher das Vermögen in Händen hat und verwaltet, den tractator. —

18) Die persönliche Haftung des tractator ist hier so wenig zweifelhaft, wie in Genua, obwohl sie im Constitutum Usus nicht ausdrücklich konstatiert ist. Sie ergibt sich ebenso, wie manches andere, aus der Natur der Sache. Es ist mißlich, mit nicht unmittelbar durch Quellenstellen zu belegenden Behauptungen zu operieren. Das Sozietätsrecht des Constitutum Usus ist aber trotz des großen Umfangs, der die Aufnahme auch nur der wichtigsten Stellen aus den Quellen hier unmöglich macht, lückenhaft gerade da, wo Rechtssätze in Betracht kommen, deren Bestehen den Zeitgenossen nicht zweifelhaft und also der Fixierung nicht bedürftig erschien. Diese Rechtssätze sind deshalb aus dem verwandten Recht anderer Städte und eventuell als Konsequenz aus der nun einmal vorhandenen Struktur des Verhältnisses zu ergänzen.

II. Societät ohne Sondervermögen. (Dare ad portandum in compagniam.)

 Bisher ist nur der Fall erörtert, daß durch Zusammenschuß der Einlagen mehrerer socii ein Fonds gebildet wird, welcher in mehreren Beziehungen die Funktionen eines Sondervermögens versieht. Es ist aber im Constitutum Usus auch der Fall einer rein einseitigen Einlage in ein Unternehmen gegen Gewinnanteil, wie in der genuesischen Kommenda — quarta proficui für den Unternehmer — enthalten.

 Die sehr lückenhaften Bemerkungen über diese, als „dare ad portandum in compagniam“ bezeichnete Form ergeben 19) zunächst, daß das in dieser Weise Hingegebene, wenn es ästimiert war, mit der hentica — dem in der Unternehmung steckenden Kapital des Kommendatars oder dritter — kommuniziert wird. Doch soll dies, wie das Statut sagt, den socii nicht präjudizieren. Letzteres kann nur heißen, daß wer in dieser Weise in eine Sozietät einlegt, dadurch weder socius henticae noch creditor henticae im obigen Sinne wird, sondern nur, wie ein heutiger stiller Gesellschafter, Gläubiger des tractator, dem er die Einlage macht. Er soll, wie das Statut bestimmt, nicht einmal dadurch, daß er sich tätig an der tractatio beteiligt, ,sociusʼ — d.h. Kommanditist — werden. — Den Schaden, den die socii durch das Kommunizieren seiner Einlage mit der hentica etwa erleiden, soll er ersetzen, — es scheint also das „Einbringen“ im obigen spezifischen Sinn nicht naturale des ad portandum in compagniam Gegebenen zu sein. Das Hingegebene kann der tractator weiter kommendieren auf seine Gefahr, wozu er bei der societas maris nicht befugt ist.

19) S.885.

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