ドイツ語原文の第27回目です。これを入れて第3章は後2回で終わります。
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Also als socii im Sinne des Handelsrechts sollen nur gelten: 1) diejenigen, welche „palam“ und „in eadem stacione“ ein Geschäft als socii betreiben: damit sind Partizipanten und alle nicht persönlich am Betriebe Beteiligten ausgeschlossen; 2) von diesen wieder aber nur diejenigen, welche an der kommerziellen Seite des Geschäfts, an dem geschäftlichen Auftreten nach außen beteiligt sind: das wollen die Statuten mit dem letzten Satze der zitierten Stelle sagen 62). Damit sind die nur in der Werkstatt bei der Produktion, im technischen Betriebe, Beschäftigten ausgeschlossen. Das idem misterium ist, wie die Stelle sagt, irrelevant, das alte Requisit des „eandem artem exercere“ weggefallen. Die Solidarhaftung ist von ihrer ursprünglichen Grundlage losgelöst, von dem gemeinsamen Betrieb eines Handwerks auf den gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes übergeführt.
62) Es kann nicht gemeint sein, daß beide zugegen sind und kontrahieren, da es heißt, daß „unus pro alio“ haften soll. Sondern es wird hier dasselbe gemeint sein, was das Constitutum Usus von Pisa als Definition des communiter vivere gibt: si contractus et similia communiter fecerint, wo auch nicht gemeinsames Kontrahieren gemeint ist, wie der weitere Verlauf der Stelle deutlich zeigt (cf. Pisa).
Merkmale der offenen Gesellschaften und der Societätskotrakte. Die Firma.
Damit ist nun aber auch die Antwort auf die Frage: welche Merkmale entscheiden darüber, ob in casu jemand socius in diesem Sinne, ein Kontrakt ein Geschäft der Sozietät ist? ihrer letzten Wandlung entgegenführt. Solange die gemeinsame bottega und stacio es war, welche das Sozietätsverhältnis ausmachte, war sowohl ein Merkmal für den mithaftenden socius als solchen, als auch für diejenigen Kontrakte, welche als Sozietätskontrakte zu gelten hatten, ohne weiteres gegeben: das Kontrahieren im gemeinsamen Laden. Aber der Handelsverkehr im großen kannte keinen Laden. Die Statuten von Arezzo (loc. cit.) geben daher als Definition nur:
„… et intelligantur socii, qui invicem pro talibus se tractant et publice pro sociis habentur … “
und die Stat[uta] domus mercatorum von Verona sprechen in der zitierten Stelle von socii „palam“. Als Merkmal für diejenigen Geschäfte, welche als Sozietätsgeschäfte mit den entsprechenden Rechtsfolgen zu gelten haben, gibt das Statut von Arezzo an: solche, die „pro dicta societate celebrata“ sind, und bestimmt ferner:
„et si quis contraxerit nomine alterius praesumatur pecunia fuisse illius cujus nomine contractum fuerit“ (Fortsetzung obiger Stelle).
Ebenso entscheiden die Statuten von Modena danach, ob die Geschäfte „pro societate“ geschlossen worden waren oder nicht. Also die unter dem Namen der Sozietät geschlossenen Kontrakte belasten die Sozietät. Hier also war der gemeinsame Name der Gesellschaft an die Stelle der gemeinsamen taberna getreten. Es lag nahe, dies Merkmal auch für die Frage, wer als socius zu gelten habe, zu verwerten. Und dies ist geschehen. Wie vor der taberna, dem Geschäftslokal des Kleingewerbetreibenden, der Ladenschild die Namen der Inhaber trug und der dritte Kontrahent im allgemeinen annehmen durfte, daß derjenige, dessen Namen darauf aushing (cujus nomen „expenditur“), zu den socii in unserm Sinn gehörte, so schuf sich der Großhandel in der Firma, dem gemeinsamen Namen der Handelsgesellschafter, sozusagen einen ideellen Ladenschild. Wie nur die nomine societatis geschlossenen Kontrakte Sozietätsgeschäfte sind, so ist nur der persönlich haftender socius, auf dessen Namen die Kontrakte geschlossen werden, der mit in der Firma steht (auch dies heißt noch später, in den Dezisionen Rota Genuensis und den Statuten von Genua von 1588/89 [cf. den Schluß] „cujus nomen expenditur“). Zwar gibt es für beides noch andere Kriterien: für die Eigenschaft als socius die Eintragung im öffentlichen Register (welches schon seit dem 13. Jahrhundert in zahlreichen Kommunen bestand), — für die Eigenschaft einer Schuld als Sozietätsschuld die Eintragung in die Bücher der Sozietät. Was die Eintragungen im öffentlichen Register anlangt, so ist nicht erwiesen, daß sie ursprünglich dem Zweck dienten, die Inhaber der einzelnen Firmen dem Publikum ersichtlich zu machen 63); daß sie später auch dazu benutzt wurden, zu ermitteln, ob jemand socius eines bestehenden Geschäftes war, ist nicht zu bezweifeln 64). Die Eintragung in die Bücher der Gesellschaft anlangend, so ist sie allerdings ein sicheres Kennzeichen, allein sie hat die Natur eines Beweismittels: die Nichteintragung einer Sozietätsschuld in die Sozietätsbücher kann dem Gläubiger nicht geschadet haben 65). Vor allem aber: sowohl die Eintragung in die öffentlichen Register als die Buchung zu Lasten der Sozietät kommt ganz ebenso auch bezüglich der Kommanditisten 66) und bzw. der Schulden des Sozietätsfonds bei der societas maris 67) vor. Dagegen das Kontrahieren unter gemeinsamem Namen zu Lasten eines gemeinsam betriebenen Geschäfts kommt nur hier vor, nur bei der offenen Gesellschaft wird der socius des Kontrahierenden behandelt, als hätte er selbst kontrahiert, und deshalb kann nur hier das Geschäft und der einzelne Kontrakt auf seinen Namen gehen. Aus dem „pro societate“ Kontrahieren ist, als die „Firma“ eine selbständigere Existenz zu gewinnen begann, das Kontrahieren unter dem „usato nome delle compagnia“ 68), eben der Firma der Sozietät, welche nicht mehr notwendig die Namen aller socii enthielt 69), geworden 70).
63) Für Lastigs Ansicht (in der oft cit. Abh.), daß sie die Immatrikulation zum Zweck der Feststellung der Gerichtsbarkeit gedient hätten, enthalten, soviel ersichtlich, die gedruckten Materialien Anhaltspunkte nicht.
64) Cf. das unten unter Florenz bei Anm. 5 angeführte Schreiben aus dem J[ahr] 1303.
65) Cf. unten bei Florenz.
66) Cf. Ansaldus de Ansaldis, Discursus legales de commercio Disc. 51: die Eintragung soll den Kommanditisten vom gewöhnlichen Partizipanten unterscheiden.
67) Cf. im vorigen Kapitel.
68) Cf. unten unter Florenz und die daselbst zitierte Stelle der Stat[uti] della hon[oranda] università de mercatanti di Bologna v. 1509 fol. 67.
69) Ähnliches aber auch schon früher. Besonders bei den Familiensozietäten pflegt nur der Name des, oft weltbekannten, Hauses genannt zu werden: societas Aczarellorum de Florentina (di Acciajuoli) in der Urk[unde] König Roberts v. Sizilien bei Buchon, Nouvelles recherches sur la Principauté française de Morée, Paris 1843, Bd. 1 S.46.
70) Um Mißverständnissen vorzubeugen, mag noch besonders betont werden, daß die Entwicklung des Instituts der Firma im obigen in keiner Weise erschöpfend hat geschildert werden sollen. Ohne Hereinziehung der Entwicklung der Grundsätze des Stellvertretungsrechts im Mittelalter kann die rechtshistorische Grundlage der Gesellschaftsfirma — ein zweifellos wichtiger Punkt in der Geschichte des Gesellschaftsrechts — nicht vollständig zur Darstellung gebracht werden. Für unsern Zweck genügt es, von der Tatsache auszugehen, daß die Firma dem gemeinschaftlichen Laden in den im Text angegebenen Beziehungen succediert ist.
Urkunde über Kontrakte von Gesellschaften.
Dementsprechend drückt sich das Verhältnis der damaligen offenen Handelsgesellschaft nach außen urkundlich darin aus,
daß, während der tractator bei der societas maris nichts in Händen hat als seinen Sozietätskontrakt, worin über die Verteilung des Gewinns verfügt und die Reiseroute usw. festgestellt wird, hier der socius, welcher im Ausland für die Sozietät auftritt, Vollmachten besitzt, in welchen ihn seine socii zum „procurator et certus nuntius“ bestellen und sich für seine Kontrakte in solidum aufzukommen verpflichten, und daß in Kontrakten unter Bezugnahme auf dies „instrumentum procurae“ der Abschluß namens des Kontrahenten und seiner socii erfolgt. Derartige Urkunden sind uns erhalten, in großer Zahl namentlich aus einem der Mittelpunkte des internationalen Verkehrs, dem christlichen Orient 71).
Angesichts dieser Urkunden nun erhebt sich für uns eine letzte prinzipielle Frage.
71) Arch[ives] de l’Orient latin Vol. II Docum[ents] p.5: Ego Raffus Dalmacus facio, constituo et ordino meum certum nuncium et procuratorem Lanfrancum de Lenaria socium meum presentum etc. Wörtlich gleichlautend bestellt dann umgekehrt Lanfrancus de Lenaria den Raffus Dalmacus zu seinem certus nuntius und procurator.
Ähnliche Urkunden mit dem Versprechen der Haftung für die Kontrakte des socius in solidum finden sich in derselben Publikation, entnommen den Notariatsregistern von Notaren in Famagusta auf Cypern, Ajaccio in Armenien und ähnl. ca. 100.