ドイツ語原文の第40回目です。
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Haushaltsgemeinschaft.
Zunächst tritt deutlich als Naturale der Gesellschaft der gemeinsame Haushalt hervor. Die Notizen aus dem libro segreto des Giotto Peruzzi aus den Jahren 1308ff. und andere enthalten Abrechnungen der socii über die für gemeinsame Rechnung gemachten Auslagen 23) für den persönlichen Unterhalt —: Brot, Pöckelfleisch, Wein, Pferde, Wachslichter, Taschengeld (danari borsinghi), Dienstboten —, und davon ungetrennt die Ausgaben für die Bedürfnisse des Kontors und Warenlagers, Formulare für Pergamenturkunden und für Geschäftsbücher, Wachs zum Siegeln, Schreibmaterial u.a. Diese Auslagen sind von dem die Kasse führenden socius aus der Kompagniekasse gemacht und werden dann auf die einzelnen beteiligten Familien umgelegt 24). Nun ist eine Entwicklung bemerkbar. Im Jahre 1313 erscheinen als gemeinsam dieselben Auslagen, wie eben genannt, mit Ausnahme jedoch, wie ausdrücklich hervorgehoben wird, der Kosten der Bekleidung und des Taschengeldes; diese letzteren gehen auf spezielle Rechnung dessen, welcher sie macht 25). Eine dementsprechende Änderung findet sich gleichfalls in einem Erbrezeß der Alberti vom 1. Mai 1334. Hiernach soll für die Zukunft, — bis dahin waren die Auslagen behandelt worden wie bei den Peruzzi, — jeder die Kosten der Bedürfnisse seiner eigenen Familie selbst tragen. Ausgenommen davon sind die Kosten der gemeinschaftlichen Tafel und einiges Entsprechende; diese sollen gemeinsam bleiben und umgelegt werden; jedoch wird, offenbar wegen der verschiedenen Stärke der beteiligten Familien, ein fixierter Betrag vorweg einer jeden von ihnen zur Last geschrieben und erst der Rest wird gleich verteilt 26).
23) Auch nach Baldus, Consilia II 260 werden die Haushaltungskosten in dubio einfach de communi bestritten.
24) Z.B. Peruzzi: t. I p.2 der codici 1308: Sono lire 698. 16. 8 a fiorini che Tommaso Peruzzi e Compagni nostri pagarono per me Giotto Peruzzi per la terza parte di spese di casa e famiglia comune col detto Tommaso e con Arnoldo miei fratelli la quale fue da Kalen novembre 1308 a Kalen novembre 1309 — — l. 698. 18. 8.
1309 p.3: Sono l. 933. 4. 10 a fiorini che Tommaso etc. pagarono etc. per la terza parte di spese di casa, di famiglia, per fazioni di comuni, di cavalli e di fanti, pane e vino e a nostra e loro spese comuni con Tommaso suddetto e Arnoldo nell’ a.
1310 pero in spese in questo libro nel 137 — — — — — l. 933. 4. 10. 1310 … per spese della mia famiglia per calzare, vestire, danari borsinghi, più 35 fiorini d’oro giocati e 45 fior. d’oro per spese di mobilia al bagno a Menzona come appare al libro della compagnia.
1312 … di mangiare e bere, salario di masnadieri, di fanti e lanciulli e spese di cavalli e fazione di comune e altre spese che face a comune …
25) … per la terza parte di spese di casa, di famiglia, e fazione di comune e altre, senza vestimenti nè calzamenti nè danari borsinghi, spese in comune col detto Tommaso mio fratello e con Ridolfo di Donato mio nepote …
26) Vom 1. Mai 1334 an soll zwischen Carroccio, Duccio und Alberto di Lapo dei Alberti eine Abrechnung der Art stattfinden, daß „ciascheduno quelle della sua propria famiglia del suo proprio le debba fare, chome bene piacerne a ciachuno”, dagegen „le spese chessi far a chomune, cioè alle tavola nostra, ove chomunemente partecipiamo, e le spese chomuni a minuto diputa a presente affare per noi a Jacopo di Charoccio … queste cotali tassiamo, che ne debba tocchare per anno a Charoccio l. 300 piccioli e a Duccio l. 250 piccioli e a Alberto l. 200 piccioli l’anno.
E fummo in achordo che se la detta spesa fosse maggiore che quel chotale piu fosse per terza intra noi e se la detta spesa fosse minore che anche quel meno fosse per terzo intra noi.”
In gleicher Weise wird ein Limitum für den Aufwand gesetzt, welcher auf gemeinsame Kosten für Logierbesuch gemacht werden darf. Was darüber hinausgeht, hat der Einzelne zu tragen. Die Verteilung der Kosten auf die Einzelnen muß, da das ganze mobile Vermögen der Brüder in der Societät angelegt war, durch Anrechnung auf das Konto des Betreffenden erfolgt sein.
Diese Änderungen, bei welchen wir uns an die in Pisa konstatierten Erscheinungen erinnern, geben ein unverkennbares Beispiel für die früher generell geschilderte Tendenz der Rechtsentwicklung, die ursprünglich unbeschränkte Verfügungsfreiheit des einzelnen socius den Verhältnissen entsprechend zu begrenzen.
Societätsverträge als Grundlage der Gemeinschaft.
Kommen wir nun auf die Basis des Gemeinschaftsverhältnisses, so ist dieselbe formell eine vertragsmäßige. Zwar setzt sich die Gemeinschaft des Haushalts von Generation zu Generation fort, Teilnehmer sind dauernd dieselben Personen und deren Deszendenz; aber es wird formell jedesmal eine zeitlich, auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, beschränkte Gesellschaft durch schriftlichen Societätsvertrag[27] geschaffen und die Anteilsrechte der Teilnehmer wechseln bei jeder Erneuerung.
27) Bei Peruzzi l.c. sind mehrere Societätsverträge abgedruckt.
Grundkapital und Einlage des socius.
Das Grundkapital der Societät — il corpo della compagnia — setzt sich aus den Einlagen der socii zusammen.
Diesen Einlagen, welche in der Regel, soviel ersichtlich, runde Summen darstellen, wird Gewinn und Verlust zu- und abgeschrieben. Die Einlage darf der socius nicht vermehren oder vermindern vor der Generalrechnung, saldamento della compagnia 28), die im allgemeinen alle 2 Jahre aufgemacht wird. Bis dahin bleibt die Einlage auch beim Tode des socius vinkuliert und maßgebend für die Gewinn- und Verlustverteilung. Erst beim Saldamento kann er die Einlage dem Betrage nach ändern und ist dann von da an entsprechend der vergrößerten oder verkleinerten Höhe derselben als socius beteiligt, sein neues Kapitalkonto wird mit diesem Betrage eröffnet. Da sich erst beim saldamento der etwaige Gewinn ergibt, so sind zweifellos auch „Entnahmen” des socius vorher überhaupt auf sein Kapitalkonto nicht zulässig 29), sondern, wie wir oben sahen, auch die persönlichen und Haushaltsbedürfnisse bestreitet die Societätskasse und legt sie später um. (Vielleicht oder vielmehr höchst wahrscheinlich hat man später die gemeinsame Haushaltskasse von der Societätskasse getrennt.) Das Societätsvermögen war hiernach ein formell geschlossenes.
28) Stehend wiederkehrende Abrede in den Societätsverträgen.
29) Auch nicht auf seinen Gewinnanteil, denn das Vorhandensein eines solchen konstiert erst bei der Abrechnung.
Sondervermögen des socius außerhalb der Gemeinschaft.
1. Immobilienvermögen.
Die Einlage des socius umfaßte nicht sein gesamtes Vermögen.
Zunächst bleibt außerhalb des Societätsvermögens der Immobiliarbesitz. Gemeinsame Immobilien finden sich, insbesondere ist das Haus in Florenz, welches die Niederlassung der Gesellschaft bildet, offenbar gemeinsam. Aber aus den Societätsverträgen und Abrechnungen scheint hervorzugehen, daß man nur die Einlagen an Kapital berechnete und buchte, die Aus|einandersetzung und die Berechnung der Anteile sich nur auf das mobile Vermögen bezog. Es entspricht das ja dem oben generell Erörterten. Der wesentliche Teil des anscheinend, den damaligen Gewohnheiten entsprechend, sehr umfangreichen Immobiliarbesitzes stand aber im Sondereigentum der Teilhaber und kam für die Gemeinschaft überhaupt nicht in Betracht. In den Florentiner Familien findet sich bekanntlich ein starker Besitz an Häusern und Häuseranteilen. Das Immobiliarvermögen der einzelnen socii wird aber in den Societätsverträgen gar nicht erwähnt.