IV. Pisa. Societätsrecht des Constitutum Usus. – V. Florenz P.283 – 288 ドイツ語原文(36)

ドイツ語原文の第36回目です。第4章が終わり、結論を除くと最終の章である第5章「フィレンツェ」に入ります。
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Verscheidenheit der Grundlagen der Kommanditen von der offenen Gesellschaft

 Ist dem so, so haben wir hier wieder einen Beleg für die interessante Beobachtung, — welche sich den Ausführungen von Lastig nähert, — daß die Kommendaverhältnisse und was sich daran anschließt, in weiterer Linie auch die Kommandite, ihren Ausgangspunkt von der Assoziation von wirtschaftlich und man kann sogar sagen sozial ungleich Stehenden nimmt, während die solidarische Haftung aus Gemeinschaften Gleichstehender und prinzipiell an einem Vermögen mit gleichen Dispositionsbefugnissen Ausgestatteter erwachsen ist. So viel sehen wir, daß die pisanischen Sozietäten nicht der Boden sind, aus dem jenes Prinzip hervorging. Die Frage kann nur sein, ob vielleicht die Art der Abgrenzung des Sozietätsvermögens auf die Gestaltung der Sondervermögen überhaupt, also auch der offenen Gesellschaft, Rückwirkungen gehabt hat. Insbesondere wäre es möglich, daß die Beschränkung der Haftung auf die bottega und was zu ihr gehört, welche nach Analogie der societas maris bei der compagnia de terra stattgefunden haben muß — die Quellen sagen darüber nichts —, die Entwicklung der früher geschilderten Beschränkung der Haftung bei der offenen Gesellschaft auf das Geschäftsvermögen erleichtert hat. Auch die Art der Buchung des Sozietätsgutes auf besonderem Konto, wie sie sich aus den genuesischen Urkunden und aus der Natur der Sache bei den Seesozietäten ergibt, kann von Einfluß gewesen sein. Nach Lage der Quellen muß dies aber dahingestellt bleiben.

Societasurkunden

 Während, wie aus der bisherigen Erörterung hervorgehen dürfte, die pisanischen Staaten relativ viel Material für die historische Untersuchung des Sozietätsrechts ergeben, ist die urkundliche Ausbeute eine recht spärliche. — Zwei bei Bonaini abgedruckte Urkunden geben Beispiele für die gegensätzliche Bedeutung der compagnia de terra als 1. Arbeitsmiete gegen Gewinnanteil und 2. „Kapitalmiete” gegen Gewinnanteil.

 Unter 1 gehört folgende Urkunde von 1337:
 Toccius maliscalcus … posuit semetipsum cum domna Cia … ad standum et morandum cum ea ed ejus familia ad artem … matiscalcie et fabrorum faciendam et exercendam in apotheca ipsius dae Ciae et extra, ubicumque lucrum … percipiendum erit, hinc ad annum unum … et ei ejusque familiae … serviet pp. Der Gewinn soll in manus Ciae gelangen, Toccius erhält 45 sol. Salär per Monat und 1/4 des lucrum.

 Hier ist Zia capitanea societatis, Toccius ist teils Gesinde — dafür das Salär, teils engagierter tractator — dafür der Gewinnanteil.

 Unter 2 fällt die Urkunde von 1384:
 Carbone … ligator bellarum de Florentia … et Joannes filius dicti Carbonis ferrovecchius … ex una parte, et Berthus furnarius … ex una et alia parte fecerunt … societatem … in arte … de ferrovecchiis, vendendi ad minutum et alia faciendi per dictum Johannem … in quadam apotheca posita in civitate Pisana conducenda … In qua … societate dictus Johannes mittat … suam personam et industriam … Et dictus Berthus mictet … florenos 200 auri … in florenis, mercantiis pp…. investiendies per dictum Johannem in mercantiis pp…. Et debet dictus Johannes … esse caput et major in dicta apotheca conducenda pp. Nach Abzug der pensio apothecae, der Unterhaltskosten des Johannes und seines Dieners und der alia que solent detrehy de similibus societatibus wird der Rest des Gewinnes, nach 4 Jahren das Endkapital halb und halb geteilt.

 Die Ricordi des Miliadusso Baldiccione de Casalberti von Pisa zeigen uns einen Kapitalisten, welcher, wie dies auch in Genua zu verfolgen ist, gleichzeitig und dauernd sein Kapital in den verschiedensten Unternehmungen zur See und zu Lande anlegt, meist in Sozietäten 34).

34) Archivio storico italiano App. t. VIII. Einfache Kommenda z.B. 1344: Commuccio … e Barone suo figliolo de Piombino dîno dare a me Milisdusso Balduccione … che li diei loro in compagnia di pescara in Corsica fior. 6 d’oro e altretanti ne die’ loro Andrea Masso … Gewinnquote ist als selbstverständlich nicht angegeben, ebenso: 1344: Commuccio … de’ dare a me Miliadusso Balduccione … che li diei in Cia ad andare in Corsicha a la parte … a mio risco di mare e di gente fior. 12. Darunter ist notiert, daß die 12 Fiorini nebst 1 fior. 12 sol. Gewinn ausgezahlt sind. — Compagnia di terra: Urkunde von 1357: 50 fiorini sind in bottega kommendiert, … e non li de’ mettere in mare e se Dio li fa bene de’ fare bene a me e se danno lo simile, la parte che ne toccha a 3 mili donari, — offenbar bloße Partizipation ohne Einmischungsrecht.

Eine Urkunde über Assoziation eines Fabrikanten mit einem Arbeiter 35) findet sich bei Bini (I Lucchesi a Venezia I p.50) und bestätigt die oben vertretene Auffassung der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Art von Sozietäten auch für diese Stadt. — Im übrigen steht urkundliches Material nicht zur Verfügung.

35) Joannes quondam Buncontei Paltoris tintor ex parte una, et Cincius quondam Tedaldini et Franciscus filius Campanari .. mercatores sete et filugelli pro se ipsis … intendentes simul compagniam et societatem facere in arte tingendi … setam et filugellum … et propterea apothecam communem et masseritias et alia utilia et necessaria habere … Joannes … exercebit et operabit artem tintorie bona fide … custodiendo et gubernando feliciter setam et filugellum … und zwar in einer zu erwerbenden bottega. Er erhält 500 librae angewiesen und Hausgerät, 1/2 des Gewinnes behält er. Eine Sozietät mit dritten darf er nicht machen und für andere nicht färben.
Eine derartige Monopolisierung der Arbeitskraft für einen Fabrikanten ist vermutlich dasjenige Verhältnis, welches die Quellen mit dem Verbot der societates mit Handwerkern treffen wollen. Der Grund des Verbotes ist, wie schon in Note 1 S.407 bemerkt wurde, wohl weniger der sozial-politische des Handwerksschutzes, als die darin gesehene Beschränkung der Konkurrenz und die daraus befürchtete Preissteigerung.
Das oben berührte alte Abhängigkeitsverhältnis der Arbeiter und Handwerker tritt noch in der Unterstellung aller zu einer Branche gehörigen Hilfs-Kleingewerbe unter die Zunft der betreffenden Branche zutage.

Ergebnis

 Als Resultat der Betrachtung des pisanischen Rechts ergibt sich, daß, wo das Constitutum Usus von Sozietäten handelt, kommanditartige Verhältnisse vorliegen. — Der historisch scharfe Gegensatz zwischen diesen Rechtsformen und der offenen Handelsgesellschaft 36) tritt gerade hier deutlich hervor.

36) Die historische Tatsache, daß beide aus verschiedenen Quellen stammen, ist für die Beurteilung mancher dogmatischer Auffassungen nicht ohne Gewicht.

 Wenn Gierke (Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung) die offne Handelsgesellschaft als ein personenrechtliches Verhältnis bezeichnet, so kann dies insofern in dem von ihm dabei verstandenen Sinn akzeptiert werden, als die gesamte vermögensrechtliche Persönlichkeit der socii in der Tat durch das stare ad unum panem et vinum berührt wird, — aber Gierke will nun (S.454 l. c.) für die Kommanditgesellschaft eine begriffliche Konstruktion aufstellen, wonach dabei ein „beschränktes Stück vermögensrechtlicher Persönlichkeit”, des Kommanditisten nämlich, engagiert sei, was für die Aktienkommanditgesellschaft zu der denn doch ungewöhnlichen Konstruktion „fungibel gewordener Personen” führt. Es ist nun dogmatisch immerhin nicht recht ersichtlich, wie die auf einen bestimmten Kapitalbetrag fixierte Beteiligung des Kommanditisten dazu kommen soll, ein Stück einer vermögensrechtlichen Persönlichkeit in anderem Sinne darzustellen, als dies bei irgendeiner anderen obligatorischen Beziehung der Fall sein würde. Der Kapitalist stellt keinen aliquoten Teil seiner Arbeitskraft oder seines Vermögens als solcher zur Verfügung, sondern einen fixierten Geldbetrag, wie ein Darlehensgläubiger, sein Erwerbsleben in seiner Gesamtheit wird in keiner Weise durch das Sozietätsverhältnis affiziert. Historisch vollends sehen wir, daß, während die offene Handesgesellschaft in der Tat aus Verhältnissen hervorgeht, welche man personenrechtliche im obigen Sinn nennen kann, die Kommanditgesellschaften aus ganz anderen Antezedentien hervorgingen, bei welchen von vornherein von einer Beziehung auf das gesamte Erwerbsleben bei dem (späteren) Kommanditisten nicht die Rede war, die Bedeutung des Geschäfts, zu welchem er wesentlich durch sein Kapital mitwirkte, vielmehr für ihn auf die Höhe seiner Einlage beschränkt blieb.

 Es findet nicht eine Stufenleiter statt, auf welcher die Kommanditgesellschaft die nächste Stufe vor der offenen Gesellschaft ist, sondern die offene Gesellschaft steht den anderen Formen historisch und dogmatisch gleich scharf gegenüber.

V. Florenz.

Industrielle Vermögen in Florenz

 Die Entwicklung des Handelsrechts in Florenz ist bereits von Lastig wiederholt paradigmatisch als Gegensatz zu derjenigen in den Seestädten Italiens aufgefaßt und dargestellt worden. Florenz war in der Zeit, als die selbständige statutarische Rechtsbildung in den Kommunen begann, eine Landstadt, welcher der Zugang zum Meer, der einzigen von Zollschranken freien Handelsstraße, durch das vorliegende Pisaner Gebiet versperrt wurde. Nicht der eigentliche Groß- und Fernhandel konnte hier die Grundlage der Kapitalbildung darstellen, und die Rechtsformen, in welchen er sich bewegte, konnten eine originelle Ausgestaltung hier nicht erfahren 1). Sondern die Erwerbstätigkeit fand sich auf die gewerbliche Arbeit hingewiesen; große industrielle Vermögen bildeten die Grundlage der ökonomischen Macht der Stadt, und auch die großen Konsortien, welche im 14. Jahrhundert die pekuniären Stützen König Eduards von England, der Anjou in Neapel, der Lateiner in Griechenland, der guelfischen Partei in Italien darstellen, wurden gebildet von den großen Häusern der Zünfte, speziell aus den Kreisen der Tuchmanufaktur, — aus der Arte di Calimala gingen die Peruzzi, Alberti, Bardi, Acciajuoli hervor. Das ökonomische Problem, diese industriellen Vermögen durch die Generationen hindurch zu erhalten, war auch das legislatorische Problem der Zunftstatuten. Zweifellos tritt in den ersten Stadien der Entwicklung der Güterumsatz gegen die Produktion zurück, und wir werden demgemäß eine kräftige Entwicklung der Arbeitsgemeinschaften erwarten, speziell der Familiengemeinschaften; — d.h. die Familie ist die natürliche Basis der industriellen Gemeinschaft und nur die von den Vätern auf die Söhne und Enkel sich fortsetzende straffe Zusammenfassung der großen Kapitalien konnte deren Machtstellung Dauer verleihen.

1) Die Kommendaverhältnisse werden nur beiläufig im Statuto dell’ Arte di Calimala (bei Emiliani-Giudici, Storia dei comuni) I c. 59 erwähnt.

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