III. Die Familien – und Arbeitgemeinschaften. P.218 – P.221 ドイツ語原文 (21)

ドイツ語原文の第21回目です。
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Die Familien- und Arbeitsgemeinschaften in den Statuten.
Vorbemerkungen.

 Mit dieser Fragestellung gelangen wir endlich zur quellenmäßigen Darstellung. Derselben ist im vorstehenden vielfach vorgegriffen worden, weil der lückenhafte Zustand der Quellen es erforderlich machte, eine allgemeine Grundlage zu schaffen, damit ersichtlich sei, auf welche Fragen es wesentlich ankommt.

 Zur Würdigung des Inhalts der Statuten ist erforderlich, außer dem enormen Aufschwung des Handels und der Industrie mit zahlreichen neuen Bedürfnissen de lege ferenda das Umsichgreifen des römischen Rechts zu berücksichtigen. Der letztere Einfluß muß als ein sehr starker gedacht werden; gerade ihm gegenüber suchte das Handelsrecht die älteren, ihm konvenierenden Institute durch statutarische Fixierung zu behaupten.

Spanien.

 Für die Art des Eindringens des römischen Rechts liefern die allerdings spärlichen spanischen Quellen den deutlichsten Beweis.

 Aus den älteren Ortsstatuten ergibt sich, daß ursprünglich der Gedanke der aus der Familiengemeinschaft folgenden solidarischen Haftung dem spanischen Recht bekannt war.

 Das fuero de Daroca von 1142 setzt voraus, daß der Vater für die Schulden seines Sohnes in dubio haftet 38a); daß dies und die Solidarhaftung von Miterben füreinander in der Tat als Regel angesehen wurde, ergeben indirekt andere 39) gleichalterige Quellen.

38a) Es stellt dem Vater anheim (Muñoz, Colleccion de fueros municipales, Madrid 1847): Si quis habuerit filium prodigum vel lusorem … desafillet illum si voluerit in consilio et si non receperit illum postea non respondeat pro illo. — Desafillare ist also = ausstoßen aus der Hausgemeinschaft (S.534 bei Muñoz).

39) Die fueros de Medinacoeli (bei Muñoz S.435), wohl aus dem Anfang des 12. Jahrh. (angeblich schon von Alfons I. Batallador) halten ausdrückliche Bestimmung der Nichthaftung für nötig, ebenso schließt das Privileg Alfons VII. für Toledo von 1118 die Haftung der Frau und Kinder hinsichtlich des Mutterguts der fugitivi besonders aus. Ähnliches geht aus dem Fuero von Peralta von 1144 (S.546 bei Muñoz) hervor. Das Fuero Viejo de Castiella von 1250, neu redigiert 1395 aus altem Rechtsstoff (aus der Zeit des „Emperador“ Alfons VII., der Cortes von Najera usw.), spricht die solidarische Haftung der Miterben für Nachlaßschulden ausdrücklich aus: l. V t. III:
 Todo ome o muger que muer, dejan fijos que reden lo suo de 5 sueldos en ariba, e deve el muerto debda manifiesta a otro ome, aquel a quien deve la debda, puede prendar los fijos e coger la debda si fallara en que e aquel fijo que pagara la debda puede mandar a los otros riedes que lo ayuden a pechar aquella debda quel pagò por suo padre, pues eredaron suos bienes tambien como el.

 Noch das fuero de Sta Cristina von 1212 40) bezeichnet die Miterben, welche nach kastilischem Recht solidarisch haften 41), ebenso wie die italienischen Statuten, als socii.

40) Bei Muñoz.

41) Vgl. Note 1 hierselbst.

 Diese Ansätze wurden durch den Einbruch des römischen Rechts vollkommen beseitigt.

 Schon die Cortes des Valencia von 1250 machen die Haftung des Vaters für den Sohn von seinem Konsens abhängig. Das große Gesetzgebungswerk Alfons’ IX. aber, die Siete Partidas, redigiert zwischen 1256 und 1265, machte den Versuch, das römische Recht unverfälscht nach Spanien zu importieren. Es wird übernommen: das Senatus consultum Macedonianum (Part. V 1, 6), der Begriff des peculium castrense usw. (2 eod.), die actio exercitoria, institoria, quod jussu (P. V 22, 8), indem die Haftpflicht auf diese Fälle beschränkt wird, das ganze römische Sozietätsrecht inkl. der societas omnium bonorum (mit allen Definitionen der Pandekten über societas leonina, Anrechnung der Auslagen des socius), alles dies ausdrücklich erstreckt auf die „compania que fazen los mercaders y los otros omes para poder gañar algo mas de ligaro ayuntado ssu aver en uno“ (P. V t. X). Die Leyes de Recopilacion betonen dann (L. V t. XIII l. 1) noch besonders, daß, abgesehen von besonderer Abmachung, nicht solidarisch, sondern pro rata, gehaftet werde. Mehr fast als irgendwo anders hat hier das römische Recht wirklich durchgegriffen; die späteren Rechtsquellen enthalten nur dürftige Reste 42) der älteren Auffassung.

42) In Barcelona ist die Haftung für andere ex lege später nicht bekannt, wie die im Kommentar des Marquilles De usaticis barchinonensibus (gedruckt 1491) für Lehnrechtsverhältnisse als Besonderheit hervorgehobene Ausnahme (S.337) zeigt. Für Mallorca kommt nur etwa das Verbot der emancipatio in fraudem creditorum (Ordinac. novae v. 1413) als Reminiszenz in Betracht.
 Einige Partien der Costums de Tortosa (b. Oliver, El derecho de Cataluña) zeigen die Durchbrechung des alten Rechts in wunderlicher Weise. Über die Sozietät enthalten sie nur dürftige Sätze römischer Schablone, eine Besonderheit nur insofern, als der Gewinn extractis capitalibus nicht pro rata der Einlage, sondern „mig par mig“, nach Köpfen geteilt werden soll. Bezüglich der Erbengemeinschaft aber zeigt doch wohl die höchst wunderliche Bestimmung, daß die Erbteilungsklage nach 30 Jahren verjährt und dann ein Zwang zur Teilung nicht mehr möglich sein solle: — l. II, rubr. XIII, c. XV: „de XXX ans avant los uns no poden forçar los altros que venguen daquela cosa a parcio …“ —, daß hier auf ältere unverstandene Verhältnisse römische Formulare angewendet worden sind. Die Teilung „per frayresca“ (l. VI r. II c. I) bei der Erbgemeinschaft der Brüder ist wohl in irgendeiner Hinsicht eine Reminiszenz älterer eigenartiger Grundsätze über Erbkommunionen. Die späteren Lokalstatuten haben mehr handwerkspolizeilichen Inhalt (so die Stat. v. Burgos, das fuero de Salamanca). Auf spanischem Boden ist alsdann, soviel ersichtlich, für die Ausbildung des Sozietätsrechtes ein originaler Beitrag nicht mehr geleistet worden. Die Praxis ecclesiastica et secularis des Gonzola Suarez de Paz (Ausg. Frankfurt 1613) kennt als Klageformular überhaupt nur die actio pro socio unter den Genossen, diese nur insoweit an italienisches Recht erinnernd, als das petitum auf Benennung von arbitri (contadores) zur Auseinandersetzung geht. Vgl. dazu unten bei Florenz.

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