V. Florenz P.298 – 302 ドイツ語原文(39)

ドイツ語原文の第39回目です。
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 Auch in Florenz also finden wir die Grundlagen des späteren Kontrahierens unter der Firma der Gesellschaft als rein formalen Kennzeichens der Sozietätsobligationen. Allein doch nur recht unentwickelt. Einmal ist der Begriff der Firma weit entfernt, ein feststehender zu sein. Es heißt in den Statuten: „asserendo .. se facere pro se et sociis suis.“ Zunächst also: wer sind seine socii, nachdem das Merkmal des gemeinsamen Haushalts oder der gemeinsamen taberna nicht mehr ausreichte? Die einfache Definition: diejenigen, welche mit ihm unter einer Firma ein Geschäft betreiben 16), fehlt noch. Während die Statuten von 1324 und 1355 die „publica fama ipsos socios esse“, d.h. wohl: den Umstand, daß die Betreffenden sich nach außen so geriert haben, wie socii, entscheiden läßt, geben die späteren Redaktionen ein Merkmal überhaupt nicht an.

16) „Quorum nomina expenduntur“, heißt es später.

 Dann aber war man — wohl zum Teil unter dem Einfluß der romanistischen Theorie — ängstlich mit der Abstellung der Solidarhaft rein auf die Erklärung des kontrahierenden socius, daß er für die Sozietät kontrahiere, und verlangte deshalb die Einwilligung eines oder mehrerer socii zur Wirksamkeit des Kontrakts gegen die Sozietät 17). Derartige, sich in den Statuten findende Bestimmungen sind nicht etwa Reste einer früheren beschränkteren Geltung der Solidarhaftung, sondern eine spätere Einschränkung rechtspolizeilicher Natur 18), welche etwa auf dem gleichen Brett steht mit der Bestimmung des Stat[uto] dell’ Arte di Calimala19), daß von Amts wegen darauf zu halten sei, daß ins Ausland reisenden socii eine unbeschränkte urkundliche Vollmacht seitens der Sozietät gegeben werde; damit ist die Legitimation des socius zur Verpflichtung seiner socii nicht erst geschaffen, sondern nur dem Sicherheitsbedürfnis des internationalen Verkehrs Rechnung getragen. Die Statuta mercatorum von 1393 und die in die Statutensammlung von 1415 übergegangene Redaktion haben jene Beschränkungen wieder fallen lassen. Sie verlangen nur, daß „talis contractus esset vel fuisset de aliqua vel super aliqua re spectanti et pertinenti ad societatem seu trafficum hujusmodi sociorum“, überlassen also die Art, wie dies festgestellt werden soll, dem Richter; es muß sich nur um ein zum Betriebe der Sozietät gehöriges Geschäft handeln.
Damit ist diese Entwicklung für Florenz abgeschlossen, die definitive Feststellung des Grundsatzes, daß, wer zur Firma gehört, „cujus nomen expenditur“, haftet für die namens der Firma abgeschlossenen Geschäfte, gehört der früher skizzierten internationalen Entwicklung an.

17) Stat[uten] v. 1324 u. 1355: dummodo nullus socius possit (hiernach wohl nicht nur im Verhältnis unter den socii) contrahere debitum in civitate vel districtu Florentiae ex quo aliquis socius vel socii teneantur …, nisi talis obligatio fiat de consensu saltem duorum aliorum de ipso societate.

18) Die Bestimmung in voriger Note beschränkt ihre Wirkung auf den Distrikt von Florenz. Daß die Bestimmung eine Neuerung im beschränkenden Sinn enthält, ergibt sich daraus, daß das Stat[uto] dell’ A[rte] di Calimala sie nicht kennt, sondern erst in den Additamenta von 1341 sub II nachträgt.

19) I c. 66.

Ausschluß der Privatgläubiger vom Zugriff auf das Societätsvermögen.

 Wenn nun also nur gewisse von einem socius kontrahierte Schulden das Sozietätsvermögen belasten, so ist das Korrelat, daß also die übrigen Schulden des socius dasselbe unberührt lassen. Diese Konsequenz zieht —, und damit ist das Sondervermögen definitiv konstituiert, — das Statuto dell’ Arte di Calimala in folgender Stelle (I c. 56):

 Wenn ein socius obligiert ist, „in sua specialità a suo nome per carta o per scrittura di sua mano secondo che è principale, o per mallevadore, ove non si faccia menzione della compagnia della quale fosse compagno, fattore overo discepolo … sia costretto cotale obligato nella sua persona e ne’ suoi beni solamente … niuno di quella compagnia possa essere costretto nè molestato … veramente si … avesse alcuni beni in quella compagnia, sia tenuto la compagnia di rispondere interamente di quelli beni per tale obligato e conviuto.“

Die Art der Regelung in dem am Schluß gedachten Falle, durch Ausschichtung des socius, wurde schon erwähnt. Ob über das Gesellschaftsvermögen ein besonderer Konkurs möglich ist, wird nirgends gesagt, es ist an eine solche Möglichkeit schwerlich gedacht. Machte eine Sozietät Bankrott, so werden die Privatgläubiger schwerlich dem Konkurse fern geblieben sein und das Privatvermögen der socii ist jedenfalls unmittelbar mit von dem Konkurse ergriffen worden. Die Rechte der Gesellschaftsgläubiger am Sondervermögen treten dann, wie sie noch Fierli 20) schildert, als Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem „sportello“ in die Erscheinung. Wo die Quellen von dem finanziellen Sturz großer Gesellschaften sprechen, so dem der Scali 1326 und der Bardi, Peruzzi u.a. 1345 21), behandeln sie die Compagnia als den Falliten und sagen, daß dieselbe für „cessante e fugitiva“ erklärt wurde.

20) Della Società chiamata Accomandita.

21) Villani, Croniche storiche X c. 4.

II. Urkundliche Quellen. Handelsbücher der Alberti und Peruzzi.

 Auf das, was uns über die Verhältnisse dieser schon öfter erwähnten großen Sozietäten urkundlich bekannt ist, ist hier schließlich noch in kurzem einzugehen. Es ist nicht viel: am meisten ist noch enthalten in Auszügen aus den Büchern der beiden großen, der Arte di Calimala angehörigen Bankiersfamilien der Alberti und Peruzzi, welche in einzelnen Partien, nicht nach juristischen Gesichtspunkten und, was die Peruzzi anlangt, überdies dilettantenhaft und von nicht sachkundiger Hand, veröffentlicht sind 22). Immerhin finden wir auch in diesen Bruchstücken die von uns geschilderte Entwicklung wieder.

22) Passerini, Gli Alberti di Firenze. Peruzzi, storia del commercio e dei banchieri di Firenze. Cf. Goldschmidt, Zeitschr. für Handelsr. Bd. 14 S.660.

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