V. Florenz P.306 – 311 ドイツ語原文(41)

ドイツ語原文の第41回目です。ここではまた注釈で長々とイタリア語が…
それからここではアルベルティ家の遺産分割の計算式が出てきます。ちょっとテキストだとフォーマットが崩れてしまいますが、最終的にはHTMLの表を使うなどを検討しますが、それまではご寛恕ください。その中で、l.、sol.、denとあるのはそれぞれ、リブラ、ソリドゥス、デナリの略です。
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2. Mobiles Privatvermögen.

 Indessen auch Mobiliarvermögen besitzen die socii außerhalb des Gesellschaftsfonds, und darunter, was für uns besonders wesentlich ist, Kapitalien, welche werbend bei der Kompagnie angelegt sind und doch nicht zur Einlage gehören. In fast allen Sozietätsverträgen wird Bestimmung über diejenigen Gelder getroffen, welche ein socius „fuori del corpo della compagnia“ hat. Da nun das Charakteristikum des corpo della compagnia ist, daß der socius seinen Anteil daran nicht vor der Abrechnung verändern kann, so muß angenommen werden, daß jene anderen Kapitalien nicht in dieser Weise vinkuliert sind. Sie würden also ein Konto des socius darstellen, welches er vermehren oder vermindern kann auch zu anderen Zeiten als bei der Generalrechnung. Dem entspricht, — und dies ist wirklich mehrfach in den Sozietätsverträgen ausdrücklich gesagt —, daß sie auch nicht in derselben Weise wie die Einlagen der socii am Gewinn und Verlust partizipieren können. In der Regel scheinen sie von der Sozietät dem socius verzinst worden zu sein, wie ein heutiges jederzeit kündbares Depot 30).

30) Sozietätsvertrag der Peruzzi v. J. 1300 b. Peruzzi 1. 3 c. 2 Nr. 6). Am Schluß: Ordinato si è quando faremo ragione di detta compagnia che ciascuno abbia sua parte siccome toccherà per migliajo; ancora si è ordinato che quelli compagni che tengono de’ loro danari fuori del corpo della compagnia e dovranno riaverli da essa la compagnia ne dove a quei cotali a ragione dell’ 8 per cento l’anno.

 Sozietätsvertrag der Alberti v. 1322: … il corpo della compagnia diciamo che sia in somma l. 25000 a fiorini e ciascuno debba partire per sua parte per gli denari che metterà per suo corpo di compagnia del guadagno e perdito che Iddio ne desse; e que’ denari che si metterano per lo corpo siano obbligati alla detta compagnia e niuno ne posse trare nè avere per niuno modo, salvo che quando si facesse il saldamento della regione della detta compagnia e se avesse alcuno che ne volesse traere, si possa in questo modo che da quello saldamento inanzi debba abbattere di sua parte e di suo corpo di compagnia quanti danari egli traesse e quei che rimangono s’intendono essere sua parte. Ancore se … volesse al saldamento … mettere … piu danari … debba dal saldamento … inanzi partire per gli denari che vollà mettere … E ciascuno de’ detti compagni che avrà danari nella detta compagnia, oltre i denari che avrà per il suo corpo, stea al provvedimento degli altri compagni p.p. t. I p.25).

 Entsprechend schon der Vertrag der Alberti von 1304 b. Peruzzi.

Erbrezeß der Alberti von 1336.

 Die beste Übersicht des ganzen Verhältnisses gibt der Erbrezeß der Brüder Carroccio, Duccio und Alberto di Lapo del Giudice dei Alberti vom Jahre 1336 über das Vermögen ihres 1319 verstorbenen Vaters, welches also bis dahin, 17 Jahre hindurch, ungeteilt geblieben war. Die wesentlichen Bestimmungen desselben mögen daher hier Platz finden 31).
Lapo del Giudice hat bei seinem Tode 1200 1. in der Kompagnie als Einlage stecken gehabt. Bei der Teilung 1336 sind vorhanden:

l. 22300 dentro il corpo della compagnia
l. 10308 sol. 18 den. 6 fuori del corpo della cia, zusammen
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l. 32608 sol. 18 den. 6 an Mobiliarvermögen, wozu
l. 4785 an Immobilien zum Taxwert)
kommen,
zusammen
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l. 37393 sol. 18 den. 6 an Teilungsmasse.

31) Abgedruckt bei Passerini, Gli Alberti di Firenze.

 Hiervon sollen l. 4008 sol. 18 den. 6 für gemeinsame Rechnung der Brüder bei der Compagnie „in Accomandigia“ gegeben werden. Das kann heißen: in Depot gegen Zinsen oder als quasi-Kommenda, also gegen Gewinnanteil. Im vorliegenden Fall scheint zunächst ersteres wahrscheinlicher; allein an sich konnte, wie in Genua die Kommenda neben den Sozietätsgütern, so hier eine Kommenda neben der Einlage stehen. Der socius wäre dann zugleich offener Gesellschafter mit Einlage und stiller Teilhaber, die Gewinnanteile wären vermutlich verschieden. Daß in casu auch letzteres Verhältnis gemeint sein kann, zeigt die in demselben Rezeß erwähnte Bestimmung des Testaments des Vaters, wonach die Söhne sich mit 200 fior. für Rechnung jedes Enkels an der Kompagnie beteiligen sollen und daß die vorgedachte Kommendierung die Ausführung dieser Bestimmung darstellt 32).

  Der von dem Kapital von l. 37393 sol. 18 den. 6
  nach Abzug jener l. 4008 sol. 18 den. 6
  verbleibende Rest von l. 33385 sol. — den. —

soll unter die drei Brüder verteilt werden und zwar soll, da in den Anteilen der älteren Brüder die in die Gemeinschaft gefallenen Mitgiften ihrer Frauen enthalten sein müssen, Carroccio 500 l. mehr als Duccio und dieser 1000 l. mehr als Alberto erhalten. Es erhalten also:

Carroccio l. 11795
Duccio l. 11295
Alberto l. 11295
——————————————————————
womit das Kapital wie oben l. 33385 aufgeteilt ist.

 Diese Erbteile werden nachgewiesen wie folgt:
 Es erhalten 33):

Carroccio Duccio Alberto Zusammen
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1) An
Immobilien l. 725 s.— d.— l. 2030 s.— d.— l. 2030 s.— d.— l. 4785 s.— d.—
2) Dentro il
corpo della cia l. 7766 s.13 d.4 l. 7766 s.13 d.4 l. 6776 s.13 d.4 l. 22300 s.— d.—
3) Fuori del
corpo della cia l. 3303 s.6 d.8 l. 1498 s.6 d.8 l. 1498 s.6 d.8 l. 6300 s.— d.—
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Zusammen l.11795 s.— d.— l.11295 s.— d.— l.10295 s.— d.— l. 33385 s.— d. —

Hierzu die akkommendierten: l. 4008 s.18 d.6
ergibt als Gesamtkapital obige: l. 37393 s.18 d.6

32) Gerade daraus, daß im vorliegenden Fall vertragsmäßig die Entnahme von Beträgen und usifrutti auf das kommendierte Kapital ausgeschlossen wird, geht hervor, daß solche Entnahmen auf derartige, außerhalb des corpo della Cia stehende Beträge sonst zulässig waren.

33) Die Zahlen sind bei Passerini, sei es durch schlechte Abschrift oder Druckfehler stark entstellt, das Resultat stimmt rechnerisch nicht. Die von mir vorgenommenen Korrekturen mögen sich hier nur durch das dadurch gewonnene klare rechnerische Resultat rechtfertigen, eine Erörterung jeder einzelnen Verbesserung verlangte unverhältnismäßigen Raum.

Wir sehen also, daß jeder socius besitzt:
1) Immobiliarvermögen, welches außerhalb jeder Verbindung mit der Sozietät steht.
2) Mobiliarvermögen, welches, soviel ersichtlich, außer Beziehung zur Sozietät steht;
3) Mobiliarvermögen, welches bei der Sozietät, sei es zinsbar, sei es gegen Gewinnanteil nicht als zinsloses Depot, wie die Erwähnung der usifrutti zeigt) belegt ist.
4) Vermögen innerhalb des corpo della compagnia.

Ergebnis.

 Der Ausdruck corpo della compagnia entspricht dem lateinischen corpus societatis, letzterer bedeutet in der Sprechweise der Juristen, z.B. des Baldus 34), im Verhältnis nach außen das Gesellschaftsvermögen, also das Sondervermögen der offenen Handelsgesellschaft. Hier heißt derselbe Ausdruck das Sondervermögen |
im Verhältnis nach innen, wie aus dem Gesagten hervorgeht. Wie die Statuten ein Sondervermögen nach außen, so konstituieren die Sozietätsverträge ein solches nach innen, gegenüber den socii; und es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Gesellschaftsvermögen nach außen mit demjenigen im inneren Verhältnis identisch ist 35). Daß dies Zusammenfallen kein zufälliges oder von der juristischen Betrachtung zu ignorierendes ist, bedarf nicht der Ausführung, es war der historischen Entwicklung der offenen Handelsgesellschaft nach notwendig, der Stellung der Gesellschaft als Subjekt eines Vermögens allein entsprechend. Dies zur Anschauung zu bringen, war der wesentliche Zweck der Aussonderung und gesonderten Darstellung der Florentiner Quellen. Das Ergebnis ist von Bedeutung für die Stellungnahme der historischen Betrachtung zu Labands Auffassung.

34) Consilia V 125.

35) Natürlich nicht wegen der Identität des Ausdrucks corpo della compagnia und corpus societatis, sondern weil schlechterdings nicht erdenklich ist, was sonst im Verhältnis nach außen dasjenige sein sollte, was jemand „nella compagnia“ hat Statuto dell’ Arte di Calimata I c. 62 sup. cit.), als eben die hier geschilderte Einlage.

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